Das im Rahmen des deutsch-spanischen Gipfels von den Vertretern der beiden Staaten unterzeichnete, wenn auch noch nicht in Kraft getretene Abkommen weist im Vergleich zu dem 1996 unterzeichneten erhebliche, aus Gründen der Anpassung an die aktuellen ökonomischen und wirtschaftlichen Beziehungen beider Staaten und an das im Juli 2010 aktualisierte OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen, vorgenommene Änderungen auf. Hier einige der wesentlichen:
Beginnend mit den von dem Abkommen umfassten Steuern, gab es in Artikel 2 auf Seiten Spaniens folgende Änderungen: Zusätzlich sind hier nun die Steuern von Auslandsansässigen und die Vermögenssteuer erfasst, wohingegen die Vorsteuern und einzelne Sondersteuern von der Regelung ausgenommen wurden.
Die personelle Gültigkeit, Artikel 3.2b), wurde bezüglich der juristischen Person von beiden Vertragspartnern auf jedwede Personenvereinigung erweitert.
Neuerungen sind in dem gesamten Abkommen auch in den verwendeten Begrifflichkeiten und Definitionen zu finden. Beispielhaft zu nennen ist hier die Einführung einer Definition der Staatsangehörigkeit, sowie die Verwendung des Begriffs ?Unternehmen? mit der allgemeinen Bedeutung der Ausübung einer Geschäftstätigkeit, worunter wiederum auch selbständige Tätigkeiten fallen. Im Weiteren entfällt dann eine explizite Erwähnung selbständiger Tätigkeiten.
Im Bereich der Schifffahrt werden nun auch ausdrücklich Binnenschiffe eingeschlossen, insgesamt erfuhr der die Schifffahrt betreffende Artikel 8 einige Erweiterungen, so gelten nun als Gewinne aus diesem Sektor auch die Vermietung von Schiffen, Luftfahrzeugen und Containern.
Artikel 9, welche Regelungen für verbundene Unternehmen trifft, erlaubt nun die Zurechnung von Gewinnen bei der Besteuerung zu berücksichtigen, wenn zwischen verbundenen Unternehmen mit Betriebsstätten in unterschiedliche Mitgliedsstaaten Bedingungen gelten, wie sie auch unter unabhängigen Unternehmen üblich sind.
Auch im Bereich der Besteuerung von Dividenden, Artikel 10, wurden einige Neuerungen in das Abkommen aufgenommen. Der zulässige Höchststeuersatz wurde für Gesellschaften (ausgenommen Personen- und REIT-Gesellschaften), die über mindestens 10% (und nicht mehr wie ehemals 25%) des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt, auf 5% herabgesetzt. Der neue Absatz 3, welche den Begriff ?Dividenden? definiert, fasst nun unter diesen nicht mehr die Einkünfte eines stillen Gesellschafters, die Ausschüttungen einer ?sociedad de personas?, und auch nicht mehr die Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einer Kapitalgesellschaft. Zusätzlich fallen jedoch nun unter den Begriff Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem deutschen Investmentvermögen. In Absatz 4 des Artikels 10 taucht zum ersten Mal eine Neuerung auf, welche an allen entsprechenden Stellen des Abkommen vorgenommen wurde; und zwar gilt eine Ausnahme von den Absätzen 1 und 2, wenn der Nutzungsberechtigte in dem Staat, in welchem auch die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist (so in dem konkreten Fall des Artikels 10) eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt (ehemals musste der Betrieb einer Betriebsstätte nachgewiesen werden).
In Absatz 5 wurde von dem Verbot der Doppelbesteuerung der Fall ausgenommen, in dem die Dividenden an eine in dem anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder falls die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, zu einer in dem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte gehört.
Im Bereich der Zinsbesteuerung, Artikel 11, wird für die Besteuerung nun ausschließlich auf den Ort der Ansässigkeit des Nutzungsberechtigten abgestellt. Gestrichen wurde eine Limitierung des Höchststeuersatzes für Zinsen auf 10%. Als Zinsen im Sinne dieses Artikels gelten nun auch Obligationen und die damit verbundenen Aufgelder, sowie Gewinne aus Losanleihen, jedoch ausdrücklich nicht Zuschläge für verspätete Zahlungen.
Ebenso wie dies Zinsen gilt, können nun auch Lizenzgebühren lediglich in dem Staat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist, Art. 12.1. Zudem fallen nun unter den Begriff ?Lizenzgebühren? auch jegliche Gebühren, welche für die Nutzung von Persönlichkeitsrechten anfallen.
In Artikel 13, den Gewinnen aus Veräußerung von Vermögen gewidmet, wurden ergänzend die Absätze 2, 3, 5 und eingefügt, einmal zur Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, deren aus unbeweglichem Vermögen bestehendes Aktivvermögen zu mindestens 50% im anderen Staat liegt und die nun auch in diesem besteuert werden können. Zum anderen wurde nun auch eine Regelung für die Veräußerung von Anteilen und Rechten an unbeweglichem Vermögen, und als letztes zu Schiffen und Luftfahrzeugen, eingeführt. Zudem besteht nun nach Absatz 7 die Möglichkeit eines Rückgriffs auf eine weggezogene Person bezüglich der Gewinne aus Anteilen an einer Gesellschaft im Zeitraum ihrer Ansässigkeit.
Ersatzlos gestrichen wurde in dem neuen Abkommen eine eigene Regelung für Einkünfte aus selbständiger Arbeit, ehemals enthalten in Art 14.
Im jetzigen Artikel 14 zu Einkünften aus unselbständiger Arbeit wurde ergänzend geregelt, dass insofern nicht der Arbeitgeber im anderen Staat ansässig ist, Vergütungen für dort geleistete Arbeit nur in dem Staat versteuert werden können, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist.
Die Ruhegehälter und Renten betreffende Regelung, jetzt Artikel 17, beschränkt sich in Absatz 1 nun nicht mehr nur auf Bezüge aus unselbständiger Arbeit und Absatz 2, welcher eine Regelung für Bezüge aus Sondervermögen für selbständige Arbeit beinhaltete, wurde gestrichen. Stattdessen wurde ein neuer Absatz 2 eingeführt, welcher für Bezüge aufgrund des Sozialversicherungsrechtes mit anspruchsbegründendem Ereignis nach dem 31. 12. 2014 eine Ausnahme von der grundsätzlichen Regel der Besteuerung am Ort der Ansässigkeit, vorsieht.
Ebenso wie schon in einigen vorherigen Artikeln festgestellt, wurde nun auch in Artikel 18, Öffentlicher Dienst, der Ort der möglichen Besteuerung daher stammender Bezüge auf den leistenden Staat beschränkt, jedoch mit Ausnahmen für unter anderem Fälle der Staatsangehörigkeit des anderen Staates und der Leistung der Dienste in diesem Staat.
Die Regelung für die Besteuerung von Schülern und Studenten, Artikel 19, wurde um eine Regelung für Gastprofessoren ergänzt.
In Artikel 21, welcher das Vermögen als solches behandelt, wurde in Absatz 4 zur Besteuerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder anderen Personenvereinigung, deren Vermögen zu mindestens 50% aus unbeweglichem Vermögen besteht, sowie Anteilen oder Rechten zur Nutzung diese Vermögens festgelegt, dass diese in dem Staat besteuert werden können, in welchem besagtes Vermögen liegt.
In Artikel 22, welcher die Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Inhalt hat, wurden zunächst für Spanien folgende Neuerungen vorgenommen: Bei der Vermeidung der Doppelbesteuerung wird nun auch ausdrücklich die Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften angeordnet. Für den Fall einer Besteuerung in Deutschland ist eine Anrechnung auf die spanischen Steuern bei der Einkommens-, Vermögens-, und Körperschaftssteuer vorgesehen, wohingegen die Dividenden-, Zins-, Lizenzgebührensteuern und Steuern für Bezüge aus öffentlichen Kassen gestrichen wurden (diese sind jetzt ausdrücklich nur noch einem Staat zu besteuern, s.o.).
Für die Bundesrepublik gelten folgende Neuerungen: Für Dividenden, welche von einer in Spanien ansässigen Gesellschaft, deren Kapital zu nun mehr nur noch 10% statt 25% der deutschen Gesellschaft gehört, an diese in Deutschland ansässige Gesellschaft (außer Personengesellschaften) gezahlt werden, gilt nur dann eine Ausnahme von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer, wenn diese bei der Gewinnermittlung des ausschüttenden Gesellschaft auch nicht abgezogen wurden. Gestrichen wurde der Unterabschnitt für Dividenden, die aus dem Gewinn einer ?sociedad de personas? herrühren. Ebenso wie für Spanien wurde auch für Deutschland explizit die Beachtung des deutschen Steuerrechts angeordnet.
Eine Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer auf die deutsche Steuer erfolgt nun aus dem oben bereits genannten Grund nicht mehr wie bisher bei Zinsen, Lizenzgebühren, Bezügen aus Öffentlichen Kassen an einen Deutschen, sondern bei Einkünften aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und Rechten an unbeweglichem Vermögen, Einkünften aus unselbständiger Arbeit auf Schiffen etc., Einkünften aus Aufsichts- oder Verwaltungsratsarbeit, Einkünften von Sportlern und Künstlern, sowie Ruhegehältern und Renten.
Zudem gilt für Unternehmensgewinne und Dividenden gemäß dem neuen Unterabschnitt 2c lediglich der Grundsatz der Anrechnung (2b) und nicht der der Befreiung (2a) wenn die Person nicht nachweist, dass die ihre Bruttoerträge durch Tätigkeiten gemäß Paragraph 8 des deutschen Außensteuergesetzes bezogen hat, sowie in den Fällen unbeweglichen Vermögens, das einer Betriebsstätte dient, oder Gewinne aus der Veräußerung dieses, oder auch beweglichen, Vermögens. Auch wurde eine, für den Fall von Zuordnungsproblemen bestimmter Steuern, allgemeine Regelung getroffen, welche diese der Anrechnung (2b) unterstellt.
Artikel 23, der die Gleichbehandlung in Steuerfragen anordnet, weitet dieses Gebot nun auch auf Personen aus, die in keinem der Vertragsstaaten ansässig sind. Zudem werden Entgelte und Schulden, welche von einem Unternehmen an eine Person im anderen Vertragsstaat gezahlt werden, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns und Vermögens zum Abzug zugelassen.
Auch einer Reform unterzogen wurde der Artikel 24, das Verständigungsverfahren, sodass sich die zuständige Behörde nun nach der Staatsangehörigkeit richtet und zudem die Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Mitteilung der Maßnahme eingelegt werden muss. Innerstaatliche Fristen haben jedoch ausdrücklich keine Gültigkeit für die Durchführung des Verständigungsverfahrens.
Ebenfalls Neuerungen, bzw. eine vollkommene Neuaufnahme, finden sich in den an die Behörden der Länder gerichteten Artikel 25, Informationsaustausch und Artikel 26, nach welchem nun Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern zu leisten ist.
Ebenso wurde das Abkommen um den Artikel 28 erweitert, welcher Schranken für Abkommensvergünstigungen statuiert. So wird ausdrücklich nun die Geltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Steuerhinterziehung angeordnet, des 4., 5., und 7. Teils des deutschen Außensteuergesetzes, sowie die Gültigkeit der spanischen Rechtsvorschriften über beherrschte ausländische Unternehmen (?texto refundido de la Ley del Impuesto sobre sociedades, aprobado por Real Decreto Legislativo 4/2004, del 5 de marzo). Die Gültigkeit des Abkommens beschränkt sich ausdrücklich auf den Nutzungsberechtigten der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Einkünfte oder dort belegenen Vermögenswerte.
Das Abkommen wird 3 Monate nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten und ist bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres nach dem des Inkrafttretens gezahlt werden und bei den übrigen Steuern auf solche, die für Zeiträume ab dem 1. Januar des gleichen Jahre, wie es für die im Abzugsweg erhobenen Steuern gilt, erhoben werden.
©2011 Verfasser: Frank Müller, Rechtsanwalt, Abogado, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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Internet: http://www.abogadomueller.de
27.10.2011Umsatzsteuer bei Reihengeschäften, Kettengeschäften (Teil II)
StichworteKettengeschäfteReihengeschäfteUmsatz,ausKölnKölnLieferortbestimmung
Köln : Zuordnung der bewegten Lieferung, Lieferortbestimmung, Steuerbefreiung und Gestaltungsmöglichkeiten
Der Begriff Kettengeschäft wird synonym mit dem Begriff Reihengeschäft verwendet. Gemeint sind Handelsgeschäfte mit einem oder mehreren Zwischenhändlern. Der Gesetzestext lautet:
Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen.? (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG)
Der Gesetzestext macht deutlich, dass begrifflich zwischen
Lieferungen (Umsatzgeschäft) und Warenbewegungen unterschieden wird. Der EuGH (EuGH Urteil vom 06.04.2006 - C-245/04) konkretisiert dies und beschreibt das Reihengeschäft als mehrere aufeinander folgende Lieferungen mit nur einer Warenbewegung. Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Umsatzgeschäfte (Lieferungen) wird hinsichtlich der steuerlichen Ortzurechnung und der Möglichkeit der Steuerbefreiung zwischen dem Vorliegen einer bewegten oder einer unbewegten Lieferung unterschieden.

Erfolgt eine Leistungsortzurechnung außerhalb der BRD, können sich Registrierungspflichten deutscher Unternehmer im Ausland ergeben. Hinsichtlich einer möglichen Steuerbefreiung ist zu berücksichtigen, dass lediglich die bewegte Lieferung eine steuerbefreite innergemeinschaftliche bzw. Ausfuhrlieferung sein kann.
Lieferortbestimmung
Ist die bewegte Lieferung im Reihengeschäft bestimmt, ist deren umsatzsteuerlicher Ort der Ort des Beginns der Beförderung bzw. Versendung (§ 3 Abs. 6 UStG).
Bei den anderen Lieferungen handelt es sich um unbewegte Lieferungen. Liegt das zu beurteilende Handelsgeschäft in der Lieferkette vor der bewegten Lieferung, ist der Ort der unbewegten Lieferung am Ort des Beginns der Beförderung. Bei unbewegten Lieferungen, die der bewegten Lieferung folgen, ist der Ort dieser Lieferung am Ende der Warenbewegung. (§ 3 Abs. 7 UStG)

Damit ist die Lieferung eines an der Lieferkette beteiligten Unternehmers entweder am Abgangsort der Warenbewegung oder an dessen Ende steuerbar. Liegen beide Orte nicht im Inland, muss der deutsche Unternehmer untersuchen, ob eine Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke im Ausland notwendig wird.
Steuerbefreiung
Die innergemeinschaftlichen Lieferungen wie auch die Ausfuhrlieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung kann nur einer bewegten Lieferung zugerechnet werden (EuGH Urteil EMAG s.o.). Für die Steuerbefreiung gelten die allgemeinen Grundsätze. Hiernach sind der Beleg- und der Buchnachweis zu führen.
In diversen Urteilen hat sich der EuGH zum Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung geäußert. Anknüpfungspunkt ist im Wesentlichen der Nachweis des physischen Verbringens von einem Unternehmer in einem Mitgliedsstaat der EU zu einem Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der EU. Hierzu ist die Abfrage der Umsatzsteueridentifikationsnummer (online: www.bzst.de) des Leistungsempfängers als auch das Vorliegen der Frachtpapiere notwendig. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof (BFH vom 04.05.2011, XI R 10/09) zum Nachweis der Steuerfreiheit durch Vorlage von CMR-Papieren geäußert. Hiernach reicht die Vorlage der CMR-Papiere bei Abholung der Ware für den Nachweis der Beförderung über die Grenze aus, wenn auf dem CMR Papier die empfangende Stelle angegeben ist. Dies soll auch gelten, wenn der Empfang der Ware im Ausland nicht quittiert wird. Damit wurden nunmehr die Nachweispflichten für Unternehmer bei Vornahme von innergemeinschaftlichen Reihengeschäft weiter klargestellt. Beauftragt ein mittlerer Unternehmer im Reihengeschäft den Spediteur mit der Abholung der Ware beim ersten Unternehmer, kann der an ihn liefernde Unternehmer die Lieferung steuerfrei stellen, wenn diesem zum Nachweis der Beförderung in ein anderes EU-Land die CMR-Papiere vorgelegt werden.
Daneben ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung zum innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft in jedem Einzelfall zu prüfen.
Gestaltungsmöglichkeiten
Der Unternehmer muss prüfen, ob er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf die Zuordnung des Lieferorts nehmen kann, oder ob er die Steuerbefreiung der eigenen Lieferung erhalten bzw. vermeiden kann. Als letztes Gestaltungsinstrument kann die Vermeidung des Vorliegens eines Reihengeschäfts angeführt werden.
Zur Umgehung von ausländischen Registrierungspflichten (administrative Kosten) ist zu prüfen, ob der Ort der eigenen Lieferung in das Inland, bzw. bei Ausfuhrlieferungen in nichtsteuerbare Freihandelszonen verlegt werden kann. Einerseits kann die Beauftragung des Spediteurs durch den ?richtigen? Unternehmer in der Kette erfolgen. Andererseits kann durch Übergabe der Frachtpapiere durch den Transport beauftragenden Unternehmer an den Lieferanten die Zuordnung der bewegten Lieferung beeinflusst werden. Hierdurch kann die Ortszurechnung der eigenen unbewegten Leistung (der bewegten Lieferung vor- bzw. nachgelagert) beeinflusst werden.
Mit der Überreichung der Frachtpapiere durch den den Transport beauftragenden Unternehmer an dessen Lieferanten, kann die an ihn gerichtete Lieferung als bewegte Lieferung steuerfrei gestellt werden. Hieraus können sich für den Unternehmer Liquiditätsvorteile ergeben, da die Umsatzsteuer auf den Wareneinkauf nicht bis zur Anrechnung im Rahmen der Umsatzsteueranmeldung vorzufinanzieren ist. Daneben ist durch diese Zuordnung nicht der Unternehmer selbst für den Nachweis der Umsatzsteuerfreiheit verantwortlich, da dieser eine steuerpflichtige Lieferung durchführt.
Wir beraten unsere Mandanten bei der Ausübung möglicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung der steuerlichen Ortszurechnung ihrer Lieferungen. Daneben sind wir behilflich bei der Registrierung der Unternehmen im EU-Ausland und übernehmen fallweise die im Ausland anfallenden Deklarationspflichten. Soweit erforderlich, schalten wir hierzu mit uns kooperierende ausländische Berufsträger ein.
Heidrich & Müller-Hansen Partnerschaftsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg
www.hmh-steuerberatung.de
E-Mail: info@hmh-steuerberatung.de,
Tel: 040 7200 7409 0
26.10.2011Umsatzsteuer bei Reihengeschäften, Kettengeschäften (Teil I)
Zuordnung der bewegten Lieferung, Lieferortbestimmung, Steuerbefreiung und Gestaltungsmöglichkeiten
Der Begriff Kettengeschäft wird synonym mit dem Begriff Reihengeschäft verwendet. Gemeint sind Handelsgeschäfte mit einem oder mehreren Zwischenhändlern. Der Gesetzestext lautet:
Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer, ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. (§ 3 Abs. 6 S. 5 UStG)
Der Gesetzestext macht deutlich, dass begrifflich zwischen Lieferungen (Umsatzgeschäft) und Warenbewegungen unterschieden wird. Der EuGH (EuGH Urteil vom 06.04.2006 - C-245/04) konkretisiert dies und beschreibt das Reihengeschäft als mehrere aufeinander folgende Lieferungen mit nur einer Warenbewegung. Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Umsatzgeschäfte (Lieferungen) wird hinsichtlich der steuerlichen Ortzurechnung und der Möglichkeit der Steuerbefreiung zwischen dem Vorliegen einer bewegten oder einer unbewegten Lieferung unterschieden.

Erfolgt eine Leistungsortzurechnung außerhalb der BRD, können sich Registrierungspflichten deutscher Unternehmer im Ausland ergeben. Hinsichtlich einer möglichen Steuerbefreiung ist zu berücksichtigen, dass lediglich die bewegte Lieferung eine steuerbefreite innergemeinschaftliche bzw. Ausfuhrlieferung sein kann.
Zuordnung der bewegten Lieferung
Grundsatz
Entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Sache EMAG (EuGH Urteil vom 06.04.2006 - C-245/04) kann die bewegte Lieferung nur einer Lieferung (einem Handelsgeschäft) in der Leistungskette zugerechnet werden. Die Zuordnung der bewegten Lieferung erfolgt auf der Grundlage des befördernden bzw. den Spediteur beauftragenden Unternehmers in der Leistungskette. Nach deutschem Recht wird im Grundsatz die bewegte Lieferung dem befördernden bzw. den Spediteur beauftragenden Unternehmer zugerechnet. Davon abweichend kann dieser Unternehmer wie ein Lieferer auftreten, wodurch das von ihm veranlasste Handelsgeschäft die bewegte Lieferung wird. Diese Zurechnung wird nicht in allen europäischen Ländern so vorgenommen.
Erster oder letzter Unternehmer in der Leistungskette transportiert/versendet
Soweit der erste oder der letzte Unternehmer in der Lieferkette den Transport übernimmt bzw. den Spediteur beauftragt ist die Zuordnung der bewegten Lieferung europaweit eindeutig. Wird der erste Lieferer (Unternehmer A) tätig, ist die bewegte Lieferung dem von ihm ausgeführten Handelsgeschäft (Lieferung 1) zuzuordnen. Transportiert der letzte Unternehmer (Unternehmer C) die Ware bzw. beauftragt er den Transport, ist das an ihn gerichtete Handelsgeschäft (Lieferung 2) die bewegte Lieferung.

Ein mittlerer Unternehmer in der Leistungskette transportiert/versendet
Beauftragt ein mittlerer Unternehmer (Unternehmer B) den Transport oder transportiert dieser die Ware, erfolgt die Zuordnung der bewegten Lieferung europaweit nicht einheitlich. Nach deutschem Recht ist grundsätzlich die an diesen Unternehmer gerichtete Lieferung die bewegte Lieferung. Alternativ hierzu kann dieser Unternehmer wie ein Lieferer auftreten. Hieraus resultiert, dass die von ihm ausgeführte Lieferung die bewegte Lieferung wird. Dieses ?Wahlrecht? bei der Zuordnung der bewegten Lieferung wird in anderen europäischen Ländern nicht eingeräumt (z.B. Österreich).
Jedoch wird durch die Rechtsprechung des EuGH (Euro Tyre Holding, 16.12.2010 - C-430/09) die Zuordnung der bewegten Lieferung konkretisiert. Der EuGH stellt auf die Verschaffung der Verfügungsmacht ab. Es ist also danach zu entscheiden, wer die Verfügungsmacht im Zeitpunkt des Transports inne hat. Grund hierfür ist, dass Voraussetzung für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung der Nachweis des physischen Verbringens in einen anderen Mitgliedsstaat der EU ist. Diese Nachweispflicht kann aus Sicht des EuGH nur der Unternehmer, der die Verfügungsmacht über den Gegenstand hat, erfüllen (EuGH Urteil Teleos, vom 27.09.2007 Rdnr. 42, EuGH Urteil Twoh International, vom 18.11.2010, Rdnr. 27). Aufgrund des deutschen ?Wahlrechts? bei der Zuordnung der bewegten Lieferung, führt das Urteil Euro Tyre Holding nicht zur Kollision mit dem deutschen Recht. Im Gegensatz hierzu ist im österreichischen Recht verankert, dass bei einem transportierenden bzw. den Transport beauftragenden mittleren Unternehmer im Kettengeschäft die Zuordnung der bewegten Lieferung zur an ihn gerichteten Lieferung erfolgt. Damit kommt es zur Kollision des österreichischen Rechts mit dem aktuellen Urteil des EuGHs. Hieraus entstehende Zuordnungskonflikte müssten im Einzelnen mit den Behörden gelöst werden, bzw. durch Gestaltungsmaßnahmen gelöst werden.
Wir beraten unsere Mandanten bei der Ausübung möglicher Gestaltungsmöglichkeiten zur Optimierung der steuerlichen Ortszurechnung ihrer Lieferungen. Daneben sind wir behilflich bei der Registrierung der Unternehmen im EU-Ausland und übernehmen fallweise die im Ausland anfallenden Deklarationspflichten. Soweit erforderlich, schalten wir hierzu mit uns kooperierende ausländische Berufsträger ein.
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08.09.2011Haftungsrisiko für deutsche Busunternehmer in Österreich aus Hamburg
Hamburg : Mit Einführung des Reverse Charge Verfahrens in der EU wurden Änderungen im Bereich des Meldewesens von sonstigen Leistungen im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung beschlossen. Diese werden insbesondere bei Tourismusunternehmen, die Leistungen auf dem Gebiet Österreichs erbringen, zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen.
Zur besseren Überwachung der Leistungsströme innerhalb der
EU wurde das Instrument der Zusammenfassenden Meldung für innergemeinschaftliche
Lieferungen um die Erfassung der sonstigen Leistungen, für die das Reverse
Charge Verfahren Anwendung findet, erweitert. Hierzu wurde der Artikel 262
Richtlinie 2006/112/EG um den Buchstaben c ergänzt. Danach muss der leistende
Unternehmer ab dem 01. Januar 2010, der Leistungen nach Art 44 (Reverse Charge
Verfahren) erbringt, unter seiner USt-ID-Nummer Meldungen abgeben und u.a. die
USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers erklären.
Verfasser: Heidrich & Müller-Hansen Partnerschaftsgesellschaft
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20.02.2011Photovoltaik und Steuern1) Einkommensteuer (ESt) Wird mit der Photovoltaikanlage (PA) Strom in das öffentliche Netz eingespeist und wird die PA mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, liegt ein Gewerbebetrieb vor. Mit der Einkommensteuererklärung ist eine Anlage G abzugeben. Das Ergebnis der PA ist entweder mit einem vollkaufmännischen Jahresabschluss oder mit der einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) zu berechnen. Die EAÜ ist möglich, falls der Gewinn maximal Euro 50.000 und die Einspeisevergütung ohne Umsatzsteuer maximal Euro 500.000 im Jahr beträgt. Bei der EAÜ werden nur die Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt, die in dem entsprechenden Jahr geflossen, d.h. gezahlt wurden. Einzige Ausnahme davon sind die Abschreibungen. Bei der EAÜ sind die erhaltene Einspeisevergütung, die erhaltene Umsatzsteuer und die vergütete Vorsteuer als Einnahmen anzusetzen. Als Ausgaben fallen Abschreibungen (siehe unten), eventuell Finanzierungskosten (Zinsen, Grundschuldbestellung, etc.), Reparaturen, Versicherungen, Verwaltungskosten, gezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) und Umsatzsteuervorauszahlungen an. Die Anschaffungskosten sind nicht sofort als Aufwand absetzbar, sondern als Abschreibungen über die Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer der PA ist von den Finanzbehörden mit 20 Jahre veranschlagt worden. Bei den Abschreibungen und einer Anschaffung bis Ende 2007 kann zwischen degressiver oder linearer Abschreibung gewählt werden. Bei Anschaffungen im Jahr 2008 gibt es nur die linear Abschreibung. Für Anschaffungen im Jahre 2009 und 2010 können wieder degressive Abschreibungen (12,5%) in Anspruch genommen werden. Bei der linearen Abschreibung beträgt diese konstant 5% der Anschaffungskosten. Bei der degressiven werden jeweils 12,5% (für Anschaffungen 2009 und 2010) des Restbuchwertes als Abschreibungen angesetzt. Nach einer bestimmten Anzahl von Jahren geht die degressive in lineare Abschreibung über. Im Jahr der Anschaffung ist die Abschreibung monatsgenau zu berechnen. Neben der Normalabschreibung (linear oder degressiv) gibt es auch noch das Wahlrecht, in den ersten 5 Jahre Sonderabschreibungen bis zu 20% der Anschaffungskosten geltend zu machen. Voraussetzungen: die PA muss zu mindestens 90% für die Einspeisung genutzt werden. Die 20% Sonderabschreibung können in einem der fünf Jahre komplett genommen oder auf bis zu 5 Jahre (in den ersten 5 Jahren) verteilt werden. Im Jahr vor der Inbetriebnahme der Anlage (theoretisch sogar bis zu drei Jahre vorher) kann ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 40% der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn eine verbindliche Bestellung vorliegt und die notwendigen Genehmigungen beantragt wurden. D.h. im Jahr der Bildung des Abzugsbetrags vermindert sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend und im Jahr der Investition erhöht sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend, da dann der Betrag wieder aufgelöst wird. Dadurch ergibt sich eine Steuerverlagerung. Im Jahr der Auflösung können zur Kompensation Sonderabschreibungen geltend gemacht werden. Durch Fremdfinanzierung, degressiver und/oder Sonderabschreibungen wird die PA sehr wahrscheinlich in den ersten Jahren Verluste erzielen, die mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Damit kann Einkommensteuer gespart werden. 2) Gewerbesteuer (GewSt) Wird die PA mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, liegt ein Gewerbe vor. Allerdings gibt es bei der Gewerbesteuer für Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (wie z.B. GbR) einen Freibetrag von Euro 24.500 pro Jahr. Erst wenn der Gewerbeertrag über diesen Freibetrag kommt, wird GewSt fällig. Der Gewerbeertrag errechnet sich aus dem einkommenssteuerlichen Gewinn mit ein paar Korrekturen. Die wichtigsten Hinzurechnungen zum Gewinn bei der Berechnung des Gewerbeertrags sind anteilige Zinsen und Mieten, für die es aber Freibeträge gibt, so dass sich Zinsen und Mieten in der Regel nicht auf die Gewerbesteuer auswirken. Die Gewerbesteuer wird in der Regel auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung ist in vielen Fällen nicht notwendig. 3) Umsatzsteuer (USt) Wird die PA genutzt, um nicht nur gelegentlich Strom in das allgemeine Stromnetz einzuspeisen, ist der Betreiber der PA Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Die PA gehört zum umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn mindestens 10% der Leistung eingespeist wird. Liegt die Einspeisevergütung unter Euro 17.500 im Jahr (einschließlich Umsatzsteuer), hat der Unternehmer die Wahl zwischen der Kleinunternehmer- regelung (§ 19 UStG) oder der Regelbesteuerung. Kleinunternehmer ist, falls der Umsatz im vergangenen Jahr (einschließlich USt) Euro 17.500 nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich Euro 50.000 nicht übersteigen wird. Als Kleinunternehmer ist die Stromeinspeisung ohne Umsatzsteuer zu berechnen und es müssen keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Im Gegenzug gibt es den Vorsteuerabzug nicht. Vorsteuerabzug bedeutet, dass der Unternehmer sich die ihm in Rechnung gestellte USt vom Finanzamt zurückholen kann. Der wesentliche Teil der Vorsteuer ist die in der Rechnung des PA-Lieferanten ausgewiesene USt (auch Mehrwertsteuer genannt). Aus diesem Grund ist es oft finanziell interessant, auf die Kleinunternehmereigenschaft zu verzichten und zur Regelbesteuerung zu optieren - falls - wegen der Umsatzgrenzen - nicht schon die Regelbesteuerung Pflicht ist. Die Regelbesteuerung bedeutet, dass zur Einspeisevergütung zusätzlich USt berechnet und gezahlt wird sowie die Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmer geltend gemacht werden kann. Bei der Regelbesteuerung muss eine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Da viele PA-Unternehmer nichtselbständig sind, gelten sie als Existenzgründer und müssen in den ersten beiden Kalenderjahren monatlich USt-Voranmeldungen abgeben. Teilweise machen Finanzämter davon Ausnahmen, am besten direkt beim Finanzamt nachfragen. Nach den ersten beiden Kalenderjahren kommt es auf den gesamten an das Finanzamt zu zahlenden USt-Saldo im letzten Jahr an. Überschreitet dieser Euro 1.000 im (zweiten) Jahr nicht, ist die USt künftig nur im Rahmen der Jahreserklärungen anzugeben und zu bezahlen. Liegt der jährliche Saldo über Euro 1.000 aber bis maximal Euro 7.500, müssen die USt-Voranmeldungen künftig vierteljährlich abgegeben werden. Die monatliche USt-Voranmeldung ist grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats, die vierteljährliche bis zum 10. des Folgequartals abzugeben und bis zum 13. zu bezahlen. Fallen diese Tage auf Wochenenden oder Feiertage, verschieben sich die Fristen entsprechend. Bei monatlicher oder vierteljährlicher Abgabe der USt-Voranmeldungen gibt es die Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung. Damit hat man jeweils einen Monat länger Zeit für die Abgabe und Bezahlung. Bei Dauerfristverlängerung und monatlicher Abgabefrist muss bis zum 10.2. 1/11 des Vorjahressaldo angemeldet und vorausgezahlt werden. Diese Vorauszahlung wird mit der Dezemberanmeldung wieder verrechnet. Die USt-Voranmeldung kann vergleichsweise einfach übers Internet mit Elster (www.elster.de) gemeldet werden. Die USt ist pünktlich zu melden und zu bezahlen, ansonsten werden Säumniszuschläge (1% pro angefangenen Monat bei verspäteter Zahlung) oder können Verspätungszuschläge festgesetzt und eingefordert werden. Wird der Betrieb der PA als regelbesteuerndes Unternehmen geführt und wurde die Vorsteuer aus der Anschaffung der PA geltend gemacht, muss mindestens 10 Jahre lang die PA als umsatzsteuerpflichtiger Betrieb weitergeführt werden. Wird innerhalb des Zehnjahreszeitraums auf die Regelbesteuerung verzichtet, muss anteilig die USt, die als Vorsteuer zurückgeholt wurde, wieder zurückbezahlt werden. 4) Grunderwerbsteuer (GrESt) Die GrESt fällt bei der Übertragung von Grundstücken an. Falls eine PA sich auf dem Grundstück befindet, ist die Frage, ob auf den anteiligen Kaufpreis für die PA auch GrESt gezahlt werden muss oder nicht. Wird die PA nur zum Eigenbedarf betrieben, gehört Sie als Gebäudebestandteil zum bebauten Grundstück und wird in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einbezogen. Wird der gewonnene Strom an Energieversorger geliefert, zählt die PA als Betriebsvorrichtung und gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die GrESt. D.h. auf die PA muss dann keine GrESt gezahlt werden. 5) Gewerberecht Wird die PA auf dem Dach des eigenen Privathauses erstellt und betrieben, so verzichten die Gemeinden in der Regel auf eine Gewerbeanmeldung. Dann ist die Aufnahme dieser gewerblichen Tätigkeit nur dem Finanzamt mitzuteilen. Wird die PA im Garten, auf betrieblichen Grundstücken/Gebäuden oder auf fremden Grundstücken erstellt, muss eine Gewerbeanmeldung erfolgen. 6) Finanzamt Durch die Mitteilung ans Finanzamt oder die Gewerbeanmeldung erfährt das Finanzamt automatisch von der Existenz der PA und wird einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung schicken. Dieser dient zur steuerlichen Einordnung der Tätigkeit und zur Entscheidung, ob Steuervorauszahlungen festgesetzt und/oder -anmeldungen angefordert werden. In diesem Fragebogen müssen Sie entscheiden, ob Sie als Klein- oder Regelbesteuerungsunternehmer bezüglich der USt behandelt werden wollen, falls die erwarteten Einkünfte unter Euro 17.500 im Jahr betragen werden. Außerdem werden eventuell Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt, falls mit Gewinnen aus der PA zu rechnen ist. Diese Übersicht kann natürlich nicht alle Fälle abdecken und soll nur zur ersten Information dienen. Eine Haftung kann aufgrund des komplexen Steuerrechts und unterschiedlicher Fallkonstellationen nicht übernommen werden. Für Fragen stehen wir Ihnen aber gerne zur Verfügung Clemens M. Maier Dipl.-Wirtschaftsingenieur, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Karlsruher Str. 13 76676 Graben-Neudorf Tel. 07255 725106 Fax 07255 725108 E-Mail: info@steuerberater-gn.de
24.11.2010Straffreiheit durch Selbstanzeige ? Wichtige TippsDie Bundesregierung hat entschieden, eine CD mit den Daten von über 1.500 Personen zu erwerben, die unversteuertes Vermögen bei einem Schweizer Geldinstitut angelegt haben. Der Ankauf weiterer Daten-CDs durch die Länder Bayern und Baden-Württemberg mit Informationen von Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften in Österreich, Luxemburg und der Schweiz wird derzeit geprüft. Gleichzeitig wächst schon seit vielen Monaten der politische Druck auf sogenannte Steueroasen. Diese erklären sich zunehmend dazu bereit, den OECD-Standard für den Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten einzuhalten. Für Inhaber unversteuerter Vermögensanlagen besteht vor diesem Hintergrund dringender Handlungsbedarf. Denn es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis Anleger entdeckt werden. In der Konsequenz drohen empfindliche Geld- und Haftstrafen. Personen, die unversteuerte Gelder in Steueroasen angelegt haben, ist grundsätzlich zu raten, die vermeintliche Steuerhinterziehung über eine Selbstanzeige aufzudecken. Zeigt sich eine Person, die Steuern hinterzogen hat, selbst an, besteht die Möglichkeit, straffrei auszugehen. Auch eine unwirksame Selbstanzeige kann sich im Rahmen eines möglichen Steuerstrafverfahrens noch strafmildernd auswirken. Dabei ist allerdings vor überstürztem Handeln dringend abzuraten. Eine Selbstanzeige ist ein komplexer Prozess. Wer dabei Fehler macht, kann trotzdem strafrechtlich belangt werden und muss mit empfindlichen Steuernachzahlungen rechnen. Bei einer Selbstanzeige sind folgende wichtige Ratschläge zu beachten: Schnell handeln: Ist die Straftat schon entdeckt, bleibt die Selbstanzeige unwirksam. Nichts verbergen: Umfasst eine Selbstanzeige nicht alle hinterzogenen Gelder, kann dies deren Wirksamkeit gefährden. Liquidität sicherstellen: Die nachzuentrichtende Steuer muss sofort bezahlt werden können. Der Betrag kann erheblich sein. Beraten lassen: Auf jeden Fall einen erfahrenen Berater hinzuziehen. Die Tücke steckt im Detail. Hier ist strafrechtliches und steuerrechtliches Wissen gefordert. Steuerberater nicht einbeziehen: Niemals den eigenen Steuerberater einweihen. Sollte keine Selbstanzeige abgegeben werden können, ist sein Wissen schädlich. Er kann zukünftig laufende Steuererklärungen ohne die Berücksichtigung der ausländischen Quellen nicht mehr erstellen, ohne sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig zu machen. Status beachten: Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte haben bei einer Selbstanzeige mit einem disziplinarrechtlichen oder berufsrechtlichen Verfahren zu rechnen. Verbundene Straftatbestände prüfen: Sorgsam abwägen, wenn andere Delikte wie Korruption, Geldwäsche und ähnliches mit der Steuerhinterziehung verbunden sind. Die Finanzbehörden sind verpflichtet, ihre Kenntnisse weiterzuleiten. Grundsätzlich wird bei einer Selbstanzeige ein Strafverfahren zur Überprüfung der Selbstanzeige eingeleitet. Bei Wirksamkeit der Selbstanzeige wird dieses Verfahren wieder eingestellt. Eine Selbstanzeige soll dem Bürger Straffreiheit (vor Gefängnis oder Geldstrafe) ermöglichen. Die Steuer für die noch nicht verjährten letzten zehn Jahre muss nachentrichtet werden. Dabei ist das Jahr der Abgabe der Steuererklärung entscheidend. Rentner zum Beispiel, die keine Steuererklärung abgeben, müssen dreizehn Jahre lang mit einer Steuernachzahlung zu rechnen. Zur Steuerschuld hinzu kommen 6 Prozent Hinterziehungszinsen für jedes Jahr. Dies entspricht einer Besteuerung mit 72 Prozent für das erste Jahr. Strafrechtlich ist die Selbstanzeige mindestens für die letzten fünf Jahre abzugeben, in Ausnahmefällen ? insbesondere bei hohen Hinterziehungsbeträgen ? sogar für bis zu zehn Jahre. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht immer leicht zu bestimmen. Die Selbstanzeige muss so ausgestaltet sein, dass das Finanzamt die Steuer sofort festsetzen kann. Die genannten Beträge sollten im Zweifel eher zu hoch angesetzt werden. Die Selbstanzeige ist an das zuständige Einkommensteuer- und bei Schenkungsteuer auch an das zuständige Schenkungsteuerfinanzamt zu richten. Bei einer Stiftung nach liechtensteinischem (oder z.B. panamaischem, österreichischem) Recht sind die Kapitalerträge steuerpflichtig hinsichtlich der Einkommensteuer. Darüber hinaus ist die Dotation der Stiftung oftmals auch schenkungsteuerpflichtig. Dies hängt im Detail von der Ausgestaltung der Stiftung ab. Oftmals lässt sich dies aber kurzfristig nicht ermitteln, wenn nicht sämtliche Dokumente vorliegen. Sicherheitshalber sollte daher in jedem Fall von einer Schenkungsteuer ausgegangen werden. Risiken der Selbstanzeige Die Risiken einer Selbstanzeige liegen im Detail. In vielen Fällen ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, weil die Tat entdeckt ist, weil die Steuer nicht entrichtet werden kann oder weil gerade eine Betriebsprüfung läuft. Daher wird dringend dazu geraten, einen Berater hinzuzuziehen, der das Vorliegen der Ausschlussgründe genau kennt und prüfen kann. Oftmals ist in Teilbereichen noch eine Selbstanzeige möglich. Beispielsweise können für einzelne Jahre oder einzelne Steuertatbestände noch Selbstanzeigen abgegeben werden. Aber auch eine unwirksame Selbstanzeige hat Vorteile, denn sie kann sich im Steuerstrafverfahren strafmildernd auswirken. Als besonders heimtückisch erweist sich die Schenkungsteuer. Sie wird zudem in einer ungünstigen Steuerklasse fällig. Bei einer Stiftung verjährt sie praktisch nicht, solange der Errichter der Stiftung lebt. Besteht eine Stiftung 20 Jahre, ist mit 20 Jahren mal 6 Prozent Hinterziehungszinsen zu rechnen. Die Zinsen auf die Schenkungsteuer belaufen sich in diesem Fall auf 120 Prozent. Dies ergibt 220 Prozent des ursprünglichen Betrages. Auch wenn eine Selbstanzeige eigentlich nicht mehr möglich ist, kann sie dennoch günstiger sein, als den Fahnder alles ermitteln zu lassen. Die Entscheidung sollte jedoch ein erfahrener Strafrechtler unter Abwägung sämtlicher Risiken vornehmen. Auf keinen Fall sollte eine Selbstanzeige zu niedrige Beträge nennen. Ein Sicherheitszuschlag ist unbedingt erforderlich. Denn es gibt kaum einen Sachverhalt, bei dem nicht doch später eine kleine Überraschung lauerte, eine Korrektur notwendig wurde oder ein Sachverhalt sich anders dargestellt hat, als ursprünglich vermutet. Grundsätzlich ist Vermögenden, die unversteuertes Vermögen im Ausland angelegt haben, die Prüfung einer Selbstanzeige zu empfehlen. Denn es gibt keine sicheren Häfen für Steuerhinterzieher mehr. Die internationalen Finanzströme werden zunehmend transparenter. Geldwäsche wird weltweit scharf bekämpft, und bei Korruptionsverdacht werden Bankgeheimnisse löchrig. Hinzu kommt die immer engere Zusammenarbeit der internationalen Fahndungsbehörden. Nur wenige Staaten können sich noch erlauben, die Kooperation zu verweigern. Schwarzgeld schwere Bürde im Erbfall Selbst wenn der Anleger das Problem aussteht, wartet auf die Familie ein schwieriges Erbe. Viele ungefragte Probleme bei der Erbschaft eines Schwarzgeldkontos oder ?depots stehen dann vor der Tür. Viele Familienangehörige sind in einer solchen Situation hilflos. Dies sollte ein vorausdenkender und umsichtiger Mensch nicht wissentlich herbeiführen. Für weitere Informationen und Beratungen zu diesem Themenkomplex sowie der professionellen Durchführung einer Selbstanzeige nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir werden bundesweit tätig. BeWP Gesellschaft für Beratung und Prüfung mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Erich-Ollenhauer-Str. 211 65199 Wiesbaden Tel.: 0611-989 ? 16 ? 16 Fax.:0611-989 ? 16 ? 20
17.11.2010Aufbewahrung elektronischer Kontoauszüge im Onlinebanking-VerfahrenNach den seit dem 01.01.2002 geltenden Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) haben Unternehmer, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit erzielen, ihre steuerlich relevanten Unterlagen, die originär digital entstanden sind, in elektronisch auswertbarer Form aufzubewahren. Für den Bereich des Homebanking oder Onlinebanking hat das Bayerische Landesamt für Steuern mit Verfügung vom 28.07.2010 (S-0317 1.1 - 3/1 St 42) für gewisse Erleichterungen gesorgt (vgl. DB 2010 S. 2139). Mit dieser Verfügung wird klargestellt, dass es sich bei den elektronischen Kontoauszügen um originär digitale Dokumente handelt, die grundsätzlich auf einem maschinell auswertbaren Datenträger archiviert werden müssten. Aufgrund der verschiedenen Angebote der Kreditinstitute hält des Bayerische Landesamt für Steuern folgende Archivierungsvarianten für zulässig: --Übermittlung und Speicherung von digital signierten elektronischen Kontoauszügen, --Vorhaltung der Auszüge beim Kreditinstitut und jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist, --Übersendung und Aufbewahrung sog. Monatssammelkontoauszüge in Papierform. Für die Privatkunden der Banken besteht regelmäßig keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge. Eine Ausnahme bilden die sog. Einkunftsmillionäre, die durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz ab dem 01.01.2010 zum Kreis der Steuerpflichtigen zählen, die der Außenprüfung unterliegen. Hierunter fallen Privatpersonen, die positive Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 ? im Kalenderjahr erzielen. Mit freundlichen Grüssen Manfred Hall Steuerberater Kämmergasse 12 50676 Köln Fon 0221 921336 21 Fax 0911 14756157 http://www.steuerbuero-hall.de manfred.hall@steuerbuero-hall.de
31.08.2010Selbstanzeige
StichworteSelbstanzeigeSteuerhinterziehungSteuerberatung
17.05.2010Lohninfobrief über ermäßigte Besteuerung der ÜbernachtungenDer gesenkte Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen hat neben politischen Diskussionen auch fürlohnsteuerliche Probleme bei der Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber gesorgt. Jedoch wurden dielohnsteuerliche Probleme nun wie folgt durch das BMF Schreiben geglättet.Der Umsatzsteuersatz für Übernachtungen wurde zum 01. Januar 2010 auf 7 % Mehrwertsteuer gesenkt, aber dieNebenleistungen, welche nicht unmittelbar mit der Beherbergung in Verbindung stehen sind von der Steuerermäßigungnicht erfasst.Weswegen Leistungen wie zum Beispiel Frühstück weiterhin mit 19 % Mehrwertsteuer besteuert und auf derHotelrechnung gesondert ausgewiesen werden müssen.Vor dem 01. Januar 2010 konnte man, da die Hotelrechnungsposten nicht gesondert ausgewiesen wurden, für dasFrühstück pauschal 4,80 abziehen. Leider müssen durch die neuste Änderung vom 01.01.2010 die Kosten für dasFrühstück gesondert ausgewiesen und voll abgezogen werden. Die Frühstückskosten sind meist höher als 4,80 , somitverringert sich die steuerfreie Erstattung von Arbeitgebern.Auf der nächsten Seite finden Sie ein Rechenbeispiel, welches den Sachverhalt noch mal verdeutlicht.Beispiel: Kalenderjahr 2009Ein Arbeitnehmer übernachtet im Dezember 2009 aufgrund einer Auswärtstätigkeit im Hotel. Die Abwesenheitsdauerbetrug täglich mehr als 14 Stunden. Die Hotelrechnung wies für Übernachtung und Verpflegung (Frühstück) einenGesamtbetrag von 110 aus.Ergebnis:Der Arbeitgeber konnte 105,20 (110,00 Gesamtkosten für das Hotel - 4,80 Frühstückspauschale)und die Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 ( 2 x 12 für jeweils 14 Stunden Abwesenheit)steuerfrei erstatten. Somit ergab sich ein steuerfreier Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 129,20 .Beispiel: Kalenderjahr 2010Ein Arbeitnehmer übernachtet im Januar 2010 aufgrund einer Auswärtstätigkeit in einem Hotel. Die Abwesenheitsdauerbetrug täglich mehr als 14 Stunden. Die Hotelrechnung wies gesondert für Übernachtung 94,00 und für das Frühstück16,00 aus.Ergebnis:Der Arbeitgeber kann neben den Übernachtungskosten von 94 nur noch die Pauschalen für denVerpflegungsmehraufwand in Höhe von 24 ( 2 x 12 für jeweils 14 Stunden Abwesenheit) steuerfrei erstatten.Somit ergibt sich nur noch ein steuerfreier Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 118,00 (94,00 für dieÜbernachtungskosten 24 für den Verpflegungsmehraufwand).Wie Sie anhand dieses Beispiels erkennen können, hat sich trotz desselben Sachverhalts die steuerfreie Erstattung vondem Arbeitgeber um 11,20 ( 2009: 129,20 - 2010: 118,00 ) verringert.Lösung durch Einführung des Business PackageDurch das BMF Schreiben vom 05.03.2010 kann man wieder die Pauschale von 20 % (Inland 4,80) anwenden, wennalle Nebenleistungen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz, wie zum Beispiel Frühstück, Telefonnutzung, Reinigungvon Kleidung etc., getrennt von den Übernachtungskosten, in einem Sammelposten dem sogenannten BusinessPackage zusammen gefasst werden. Davon nimmt man dann die 4,80 für das Frühstück. Der verbleibende Teil desSammelpostens kann lohnsteuerfrei erstattet werden.Somit kann also wieder dieselbe steuerfreie Erstattung wie im Kalenderjahr 2009 berücksichtigt werden JLockerung des Ansatzes des SachbezugwertsDie strengen Maßstäbe für den Abzug des amtlichen Sachbezugwerts ( 1,57 Euro im Jahr 2010) wurden gelockert.Der Arbeitgeber muss nicht mehr so streng nachweisen, dass die Unterkunft einschließlich Frühstück für denArbeitnehmer durch den Arbeitgeber veranlasst wird.Falls der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer ermöglichen möchte, selbst beruflich bedingte Übernachtungen buchen zukönnen und den Sachbezugswert anwenden möchte, hat er noch bis zum 05.Juni 2010 rückwirkend Zeit, dies zuändern. Jedoch gibt es hierzu arbeitsrechtliche Vorraussetzungen, welche wie folgt sind:· Die Auswärtstätigkeit erfolgt im Interesse des Arbeitgebers, weshalb der Arbeitgeber die Kosten erstattet bzw.übernimmt.· Die Rechnung ist auf den Arbeitgeber ausgestellt.· Es liegt eine Buchungsbestätigung des Hotels vor.Eine Buchung durch den Arbeitnehmer wird jetzt auch anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen diesvorsehen, wie bei folgenden Fällen:· Die Buchung wurde in einer Dienstanweisung ( z. B. Reiserichtlinie) oder einen Arbeitsvertrag geregelt. Esmüssen festgelegte Übernachtungsmöglichkeiten bestehen ( z.B. Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorienoder Preisrahmen oder ggf. Travel-Management-System)· Falls es ein Arbeitseinsatz gibt, welcher unvorhergesehenen länger dauert.Nichtanwendung des SachbezugswertsFalls der Arbeitgeber den Abzug des Sachbezugswerts nicht möchte, obwohl die Vorraussetzungen dafür erfüllt wären,kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag in Höhe von 3,23 je Übernachtung als Werbungskosten geltend machen.Beispiel:Aufgrund eines Messebesuchs (Abwesenheitsdauer täglich mehr als 14 Stunden) übernachtet der Arbeitnehmer ineinem von Arbeitgeber vorab gebuchten Hotel, das er vor Ort bar bezahlt. In der Hotelrechnung werden dieÜbernachtungskosten in Höhe von 85,00 und ein Business-Package mit 25,00 ausgewiesen.Ergebnis:Der Arbeitgeber erstattet dem Arbeitnehmer die Kosten und zahlt ihm die Pauschalen für denVerpflegungsmehraufwand in Höhe von 24,00 ( 2 x 12,00). Für das Frühstück zieht er von den 25,00 die 4,80 ab.Somit erhält der Arbeitnehmer nur noch 129,20 ( 85,00 25,00 - 4,80 24)Es wäre jedoch ein Ansatz des Sachbezugswerts möglich gewesen. Nun kann der Arbeitnehmer bei seinerSteuererklärung die Differenz in Höhe von 3,23 ( 4,80 Sachbezugswert 1,57) geltend machen.Für den Arbeitnehmer wäre dies bei regelmäßigen Geschäftsreisen zum Vorteil J
14.05.2010Private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge kann teurer werden
StichworteSteuerberatungSteuerberaterNutzungsanteilPrivatanteilFahrzeugnutzung
07.05.2010Die Mini-GmbH / Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt)
StichworteSteuerberaterMini-GmbHhanftungsbeschränktPersonengesellschaftMindeststammkapital
21.04.2010Sonderausgabenabzug von SchulgeldBesucht ein Schüler eine deutsche anerkannte Privatschule, so ist ein Abzug von 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgabe möglich. Dies gilt auch für Schulgeld, das für ausländische Schulen im europäischen Wirtschaftsraum gezahlt wird. Dabei muss die Schule zu einem Schulabschluss führen, der durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt ist oder einen gleichwertigen Abschluss darstellt. Der Sonderausgabenabzug ist auf 5.000,00 Euro (30 Prozent von 16.667,00 Euro) beschränkt. Das Schulgeld für deutsche Schulen im Ausland ist wie bisher auch dann abziehbar, wenn sich diese außerhalb des EU/EWR-Raums befindet.Ab 1.1.2008 gelten diese Änderungen rückwirkend. Zudem wird in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden früherer Jahre ein Abzug zugelassen. Ein entsprechender Antrag auf Änderung ist erforderlich.
19.04.2010Qualifizierte Unterstützung kann die Insolvenz von Unternehmen verhindern
StichworteInsolvenzverwaltungSanierungsplanLiquiditätFührungAbsatzStruktur
Insolvenzverwaltung, erläutert, welche Schritte einzuleiten sind. Wichtigstes Ziel in der Krisenberatung ist es, die Insolvenz abzuwenden und damit den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.
Häufig sind die Unternehmer selbst mit einer Krisensituation überfordert. Eingebunden in das Tagesgeschäft und durch die sprichwörtliche Betriebsblindheit mit zu wenig Distanz ausgestattet, bemerken sie die Anzeichen einer Krise oft zu spät. Hinzu kommt dann häufig, dass die Betroffenen in der Krise mit zu geringer Konsequenz agieren. Voraussetzung für eine erfolgreiche Krisenbewältigung ist eine schonungslose Analyse der Situation.
Hierfür sind neben betriebswirtschaftlicher Qualifikation insbesondere auch betriebsübergreifende Marktkenntnisse und die notwendige Distanz zur bisherigen Geschäftstätigkeit erforderlich.
Hilfe bei einer Unternehmenskrise bieten spezialisierte Steuerberater an. Durch eine zertifizierte Zusatzausbildung des Deutschen Steuerberaterverbandes können sie sich als Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung qualifizieren.Gemeinsam mit dem Unternehmer werden dann die Gründe analysiert, die zur aktuellen Krise geführt haben, und die wichtigsten Probleme systematisch abgearbeitet. Dabei darf keine Zeit verloren werden. Eine optimale Betreuung des Mandanten ist möglich, wenn die Unternehmenskrise frühzeitig erkannt wird, die Restrukturierung unverzüglich erfolgt und der zu erstellende Sanierungsplan dann auch konsequent umgesetzt wird.
Dieses setzt die Einsichtsfähigkeit und die Bereitschaft des Mandanten zu Veränderungen voraus.Der Berater bringt in die Zusammenarbeit die Methodenkenntnis ein über eine systematische und zielgerichtete Problemlösung. In einer Vielzahl von Krisenfällen haben sich die folgenden Aufgaben immer wieder als besonders wichtig herausgestellt:
Liquidität:
- Zuführung von weiterem Eigenkapital, um die Dispositionsfreiheit zu erhöhen.
- Verhandlung über weitere Kredite bzw. die Aussetzung von Zins und Tilgung, wenn die Hausbank die Kreditlinie senkt.
- Einleitung von Maßnahmen zur Ertragsteigerung (z.B. Deckungsbeitragsrechnung) und Kostenmanagement (z.B. Gemeinkostenwertanalysen), um gegen zurückgehende Erträge bei steigenden Kosten anarbeiten zu können.
- Langfristige Umfinanzierung des Anlagevermögens, wenn es an einer fristenkongurenten Finanzierung fehlt.
Führung:
- Motivation durch materielle oder immaterielle Anreizsysteme, um häufige Personalwechsel zu vermeiden.
- Einleitung einer rechtzeitigen Nachfolgeplanung, um eine Überalterung des Managements zu verhindern.
- Etablierung laufender Soll-Ist-Analysen, wenn es an Planung und Kontrolle von Umsatz,Kosten und Ertrag fehlt.
- Neuorganisation von Aufbau und Arbeitsablauf in der Buchhaltung sowie Aufbau eines aussagefähigen Berichtswesens, um eine mangelnde Aktualität und Aussagekraft des Rechnungswesens zu bekämpfen.
Absatz:
- Intensivierung des Neugeschäftes, wenn die Abhängigkeit von wenigen Kunden immer weiter zunimmt.
- Überprüfung des Produkt- und Leistungsangebotes, wenn wichtige Kunden zur Konkurrenz wechseln oder ihr Bestell- und Zahlungsverhalten verändern.
- Kontinuierliche Fort- und Weiterbildung sowie Einführung leistungsbezogener Anreize, um die Qualifikation und Motivation der Mitarbeiter im Verkauf zu steigern.
Struktur:
- Anschluss an Kooperationen (z.B. für den Einkauf) prüfen, wenn eine geringe Betriebsgröße zu schlechteren Beschaffungskonditionen führt.
- Prüfung von Ersatzinvestitionen bzw. Fremdbezug, wenn die eigenen Produktionsanlagen überaltert sind.
Leistung:
- Einleitung oder Intensivierung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -kontrolle, wenn Reklamationen zunehmen, Lieferfristen nicht eingehalten werden oder Fehlerraten gleich bleibend hoch sind.
- Abbau von Überbeständen, Ausschöpfung von Rückgabemöglichkeiten, wenn zu hohe Lagerbestände und geringer Lagerumschlag zu einer hohen Kapitalbindung führen.Mit dieser Aufzählung wird deutlich, wie umfassend ein systematisches Sanierungskonzept angelegt werden muss. Spezialisierte Steuerberater stehen Ihnen dabei als Begleiter zur Seite.
18-12-2009Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EUDass sich im Bereich Steuern tatsächlich auch mal etwas in Richtung Vereinheitlichung und Verbesserung verändern kann, ist jetzt bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG feststellbar.
Danach kann der deutsche Unternehmer (kein Kleinunternehmer oder solcher, der lediglich steuerfreie Leistungen erbringt) für seine im Ausland bezogenen Waren und Dienstleitungen ab 2010 grundsätzlich die Vorsteuer in einem vereinfachten Verfahren erstattet bekommen. Dies betrifft den inländischen Unternehmer, der nicht im Antragsstaat ansässig ist (und keine Betriebsstätte dort unterhält) typischerweise mit den durch Dienstreisen, Geschäftsessen oder Messebesuchen etc. verbundenen Vorsteuern.
Während in der Vergangenheit solche Anträge häufig schon deshalb als zu aufwändig betrachtet wurden, weil nicht nur die spezifischen inhaltlichen Länderregelungen wie z.B. Ausklammerung von Bewirtungskosten dagegen standen, sondern überdies in der jeweiligen Landessprache auch noch die Verfahrensvorschriften (Frist, Mindestbeträge etc.) zu klären waren, wird jetzt ein einheitlicher Verfahrensablauf festgelegt: Ein Antrag eines deutschen Unternehmers ist unabhängig davon, welchen Mitgliedsstaat dieser betrifft, an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Vorgeschrieben ist eine elektronische Form, Belege sind erst ab %u20AC 1.000 bzw. bei Tankrechnungen ab %u20AC 250 (Originale erst bei Anforderung durch die ausländische Behörde) beizufügen.
Konsequenterweise sollte in diesem Jahr daher kein Antrag auf dem bisherigen Wege mehr gestellt werden. Ferner erscheint das moderne Erstattungsverfahren viel erfolgversprechender, sodass die Bereitschaft zur Antragstellung sich deutlich erhöhen sollte.
20.10.2009Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen in Kroatien1.1.Eine kroatische Aktiengesellschaft hatte bislang einen Aufsichtsrat, dessen Mindestzahl drei Personen betrug. Seit der Novellierung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften mit Wirkung ab dem 1.4.2008 gibt es parallel zur bestehenden dualistischen Organisationsform mit Aufsichtsrat und Vorstand auch die Möglichkeit, an deren Stelle lediglich einen Verwaltungsrat (Board) mit geschäftsführenden (executive) und nicht geschäftsführenden Mitgiedern (non-executive) zu ernennen. Aus steuerlicher Sicht sind die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats mit Aufsichtsratsmitgiedern gleich-zusetzen. 1.2.Die Vergütung der Aufsichtsräte bzw. Verwaltungsräte (non-executive) wird von der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) beschlossen. In der Vergangenheit wurde von der Finanzverwaltungs teilweise eine Rechnungsstellung der Vergütung als Auszahlungsgrundlage zusätzlich verlangt. Dies dürfte sich aber nach der Stellungnahme des Finanzministeriums, wonach die Aufsichtsratstätigkeite keine unternehmerische Tätigkeit i.S. des Mehrwertsteuergesetzes darstellt, erledigt haben.1.3.Zur Höhe der AR-Vergütung gibt es keine absolute Grenze. Die Vergütung muß angemessen sein im Hinblich auf die tatsächliche Tätigkeit und den (finanzielle) Zustand der Gesellschaft.Unterschiedliche Vergütungen sind zulässig. Die Vergütung kann im Statut festgelegt oder von der Hauptversammlung beschlossen werden. Da die Abgabenbelastung für AR-Vergütungen in Kroatien sehr hoch ist, werden in der Praxis meist Nettovergütungen vereinbart.1.4.Kroatische Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer AG können AR-Vergütungen auch an nicht Ansässige zahlen, doch sind dazu die (noch geltenden) Devisenbestimmungen zu beachten. Die Zahlungen werden bei der Nationalbank gemeldet, sind aber nicht genehmigungspflichtig.1.5.Die Zahlungen ins Ausland müssen per Zahlungsverkehrgesetz in Devisen erfolgen.
2.1.Die AR-Vergütung ist steuerlich bei der kroatischen Tochtergesellschaft abzugsfähig. Außer den allgemeinen Bestimmungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (Angemessenheit) gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung.2.2. Die Auszahlung der AR-Vergütung unterliegt grundsätzlich dem Quellensteuerabzug (sowhl für steuerliche Inländer als auch für steuerliche Ausländer). 2.3. Der pauschale Quellensteuersatz beträgt 25 Prozent des Bruttobetrages (zuzüglich etwaiger Kommunalsteuer bei Wohnsitz in größeren Städten Kroatiens) und hat Abgeltungswirkung in Kroatien.2.4. Ein pauschaler oder sonstiger Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist nicht zulässig.2.5. Bei einer AR-Vergütung von 100.000 Euro beträgt die ESt also 20.000 Euro, so dass 80.000 Euro zur Auszahlung kommen. Für die anderen Beträge gilt Analoges.2.6. Es ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzbehörde verlangt, doch empfiehlt es sich eine solche parat zu haben, da die Anforderungen der Betriebsprüfer oft weit über die gesetzlichen Minimalbedingungen hinausgehen.2.7. Da die Quellensteuer Abgeltungswirkung hat, ist keine weitere Steuererklärung erforderlich. 2.8. Da Kroatien nach dem DBA mit Deutschland ein volles Besteuerungsrecht hat, sind die oben beschriebenen lokalen Gesetze anwendbar. Freistellungs- und Ermäßigungsverfahren kommen nur zur Anwendung, wenn das kroatische Besteuerungsrecht (etwa in anderen DBA) begrenzt ist.
3.1. Seit dem 1.1.2003 ist in Kroatien ein neues Gesetz über die Sozialversicherungsbeiträge anwendbar, das grundsätzlich sog. arbeitnehmerähnliche Honorare der Sozialversicherungspflicht unterwirft. Darunter fallen auch AR-Vergütung. Der Beitragsatz beträgt 15 Prozent für die Krankenversicherung und 20 Prozent für die Rentenversicherung.Für im Ausland ansässige Aufsichtsratsmitglieder (Honorarempfänger) gilt der pauschale Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Prinzip ebenfalls. Lediglich bei Bestehen eines Sozialversicherungsabkommens was zwischen Kroatien und Deutschland der Fall ist und Vorlage einer Bescheinigung, dass das AR-Mitglied im jeweiligen Ausland in der Sozialversicherung pflichtversichert ist, kann die auszahlende Gesellschaft vom Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge absehen.
25.09.2009Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Kleinunternehmer Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Kleinunternehmer nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Einnahme-Überschussrechnung statt Bilanz?
Am 03.April 2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet worden. Neben zahlreichen Änderungen zum Bilanzrecht bringt das BilMoG eine Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute. Nach bisherigem Handelsrecht ist die Finanzbuchhaltung und die daraus resultierende Aufstellung des Jahresabschluss eine eindeutige Pflicht der Kaufmann muss Bücher führen (§ 238 HGB).
Durch den neu eingeführten § 241 a HGB werden Einzelkaufleute von der Verpflichtung zur Führung von Büchern befreit, wenn folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:
an zwei aufeinanderfolgenden Abschlusstichtagen dürfen die Jahresabschlüsse nicht mehr als
500 T %u20AC Umsatzerlöse und 50 T %u20AC Jahresüberschuss
aufweisen.
Die Begründung des Gesetzgebers: die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung von Büchern soll den betroffenen Kaufleuten eine Kostenentlastung bringen, da sie künftig nur noch für steuerliche Zwecke eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) aufstellen müssen. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gilt diese Befreiung nicht.
Ob Sie die Befreiung von der Verpflichtung, Bücher zu führen, in Anspruch nehmen, muss sorgfältig überlegt werden.
Welche Informationen über das Unternehmen erwarten Sie von Ihrem Rechnungswesen?
I.d.R soll das Rechnungswesen dem Unternehmer jederzeit Informationen über die Entwicklung der Außenstände, der Zahlungsfähigkeit des Betriebs, über Kalkulationsgrundlagen uvm. liefern. Es soll aussagefähige betriebswirtschaftliche Daten liefern, auf deren Basis Unternehmensplanungen erstellt werden können.
Wenn Sie sich für die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung von Büchern entscheiden, stellt sich die Frage, ob die dann für steuerliche Zwecke erforderliche EÜR die für die Unternehmensführung unverzichtbaren Informationen liefern kann.
Was ist eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)?
Vereinfacht dargestellt, wird das Betriebsergebnis nach dem Grundsatz
Vereinnahmte (zugeflossene) Betriebseinnahmen
abzüglich verausgabte (abgeflossene) Betriebsausgaben
= (steuerlicher) Gewinn oder Verlust
ermittelt. Ausnahmen gibt es u.a. für Anlageinvestitionen Ausgabe ist nur die Abschreibung nach der Nutzungsdauer sowie für Zahlungsvorgänge, die nach steuerlichen Vorschriften auf eine bestimmte Laufzeit aufgeteilt werden müssen.
Auf den ersten Blick erscheint die für steuerliche Zwecke erforderliche Einnahme-Überschussrechnung eine einfache Lösung zu sein es müssen lediglich alle betrieblich veranlassten Zahlungsvorgänge Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet und gegenübergestellt werden.
Durch Steuerung der Zahlungsströme kann das Betriebsergebnis und damit die Steuerbelastung beeinflusst werden.
Mindestaufzeichnungen sind auch für die EÜR erforderlich: ein Sachanlagenverzeichnis, die Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und ein Wareneingangsbuch müssen geführt werden.
Entscheidender Nachteil des so ermittelten Betriebsergebnisses:
Da keine periodengerechte Zuordnung von Erlösen und Aufwendungen erfolgt, stellt das Ergebnis nicht den tatsächlich erwirtschafteten Jahresgewinn oder verlust dar. Eine Basis für unternehmerische Entscheidungen kann die Einnahme-Überschussrechnung nicht sein, da aussagefähige betriebswirtschaftliche Auswertungen nicht erstellt werden können.
Die Bilanzierung, d.h. Aufstellung eines Jahresabschlusses
Alle Aufwendungen und Erträge werden nach dem Verursachungszeitpunkt erfaßt, unabhängig vom Zahlungsvorgang. Der Jahresabschluss ist damit die Vermögensübersicht des Unternehmens am Aufstellungsstichtag: aufgezeichnet werden die Forderungen und Verbindlichkeiten, das Anlage- und Vorratsvermögen, Kassen- und Bankbestände und alle Verbindlichkeiten.
Die Aufstellung der Bilanz zum jeweiligen Stichtag erfordert neben der periodengerechten Erfassung auch die Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden mit einem zutreffenden Wert.
Vermögensübersicht und EÜR?
Die Kreditwürdigkeit eines Unternemens kann von Banken und anderen Gläubigern nur anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beurteilt werden. Wird ein
Jahresabschluss nicht mehr aufgestellt, muss eine Vermögensübersicht erstellt werden, die dieselben Informationen liefert.
Da aufgrund der EÜR die Erstellung einer Vermögensübersicht nicht möglich ist, sind zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich, die denen einer normalen Finanzbuchhaltung entsprechen. Insbesondere die nach § 18 KWG erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur durch Finanzbuchhaltung und Aufstellung des Jahresabschlusses möglich.
Für Kreditverhandlungen mit Banken z.B. für die Gewährung neuer Kredite oder Verlängerung bestehender Kreditverträge kann der Bank mit der Einnahme-Überschussrechnung keine aussagekräftige Grundlage geliefert werden.
Die Führung bzw. Nichtführung einer handelsrechtlichen Rechnungslegung wirkt sich auf Ihr Rating aus auch dieser Punkt sollte in Ihre Überlegungen einbezogen werden.
Erkennen von Krisensituationen
Werden nur die Mindestaufzeichnungen für die EÜR geführt, besteht die Gefahr, dass Unternehmenskrisen oder Überschuldung nicht rechtzeitig erkannt werden. Es sind deshalb weitere Aufzeichnungen z.B. über die Forderungsaussenstände, die Beanspruchung von Kreditlinien usw. erforderlich, um auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen und darauf entsprechend reagieren zu können.
Übergang von Bilanzierung zur EÜR
Der Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR macht für steuerliche Zwecke eine komplizierte Überleitungsrechnung erforderlich. Es kann sich ein Übergangsgewinn ergeben, den Sie im Jahr des Wechsels zusätzlich versteuern müssen.
Bei Überschreiten der Schwellenwerte tritt wieder die handelsrechtliche Verpflichtung zur Führung der Bücher nach § 238 HGB ein. Um diese Verpflichtung dann erfüllen zu können, müssten Sie vorsorglich auch weiterhin bestimmte Aufzeichnungen, z.B. Inventurbestandsaufnahmen vornehmen.
Geplante Betriebsaufgabe/-veräußerung
Sollten Sie in absehbarer Zeit die Aufgabe oder Veräußerung Ihres Betriebes planen, ist ein Wechsel zur Einnahme-Überschussrechnung nicht anzuraten. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe /-veräußerung muss wieder zur Bilanzierung gewechselt werden.
Welche Überlegungen müssen angestellt werden?
Ob die Befreiung von der Verpflichtung, Bücher zu führen für Sie sinnvoll ist, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen. Ausschlaggebend ist die Struktur Ihres Unternehmens. Können oder wollen Sie auf die Informationen, die ein Rechnungswesen liefert, verzichten? Wie hoch wird der durch die Überleitungsrechnung evtl. entstehende Übergangsgewinn oder verlust ausfallen?
Die Kostenentlastung wird mit dem Verzicht auf wichtige Informationen zur Unternehmensführung erkauft. Dem stehen u.U. höhere Kosten durch erforderliche doppelte Aufzeichnungen, z.B. im Bereich des Forderungsmanagements und mangels Jahresabschluss- zeitaufwändige Erstellung von Vermögensübersichten für Banken gegenüber.
25.06.2009Neuerungen bei der Unternehmensbesteuerung
StichworteBürgerentlastungsgesetzVorsorgeaufwendungenSanierungsklauselVerlustvorträgeZinsschranken
Aufgrund der aktuellen Finanzkrise sind folgende wesentliche Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung in den Gesetzentwurf aufgenommen worden:
- Sanierungsklausel für Unternehmen (§ 8c Abs. 1a KStG):
Unternehmen sollen für zwei Jahre befristet bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich besser nutzen können. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Erwerb eines Unternehmens der Sanierung dienen muss, wenn die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens steuerlich genutzt werden sollen. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass auch 5 Jahre nach dem Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80% der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden. Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen (mindestens 25%) in die zu übernehmende Firma. Die Regelung soll Anwendung finden für Beteiligungserwerbe zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.12.2009 (§ 34 Abs. 7c KStG).
- Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke (§ 4 h Abs. 2 EStG):
Derzeit beträgt die Freigrenze bei der Zinsschranke 1 Mio Euro. Die Freigrenze wird zeitlich befristet auf 3 Mio. Euro erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 enden (§ 52 Abs. 12d EStG).
Durch die geplante Neuregelung fallen voraussichtlich mehr als die Hälfte der belasteten Unternehmen aus der Zinsschrankenregelung heraus.
- Ausweitung der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer (§ 20 Abs. 2 UStG):
Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss bei der Ist-Besteuerung die Steuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich die Rechnung bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer unverändert bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Das schafft Liquiditätsvorteile für kleine und mittlere Unternehmen.
Während derzeit in den alten Bundesländern eine Umsatzgrenze von 250.000 Euro gilt, beträgt die Grenze in den neuen Bundesländern befristet bis zum 31. 12. 2009 500.000 Euro.
Bereits ab dem 1.7.2009 gilt die Umsatzgrenze von 500.000 Euro bundeseinheitlich für alle Unternehmen - jedoch befristet bis zum 31.12.2011.
18.06.2009Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen
StichworteSozialversicherungsabgabenLohnsteuerKindergartenzuschussGrundlohnBetriebsveranstaltungen
Kindergartenzuschuss
Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Als Höchstgrenze kann ein Betrag bis zur Höhe des Beitragsbescheides der Einrichtung gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden sind steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Steuerfrei sind ebenfalls Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen und für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr soweit sie 125 % des Grundlohns, Zuschläge für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25.12. und 26.12., sowie am 01.05., soweit sie 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, sind Zuschläge für die Arbeitszeit zwischen 0 und 4 Uhr bis zur Höhe von 40 % des Grundlohns steuerfrei. Die steuerfreien Zuschläge für Nachtarbeit am Sonntag oder Feiertag werden addiert. Bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt der höhere Zuschlag. Die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde begrenzt (bei den Sozialversicherungsbeiträgen max. 25 Euro).
Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) sind steuerfrei, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer im Durchschnitt maximal 110 Euro je Veranstaltung (max. 2 Veranstaltungen pro Jahr) betragen.
Erholungsbeihilfen
Einmal pro Jahr kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Erholungsbeihilfe zukommen lassen. Dabei kann ein Betrag von 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro je Kind des Arbeitnehmer gezahlt werden. Der Gesamtbetrag ist sozialabgabenfrei und wird lediglich mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % versteuert. Die Erholungsbeihilfe muss grundsätzlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt werden. Als zeitlicher Zusammenhang wird i.d.R. eine Erholungsmaßnahme innerhalb von drei Monaten vor oder nach Auszahlung der Erholungsbeihilfe angenommen. Der Nachweis der Erholungsmaßnahme kann durch Vorlage von Hotelrechnungen oder Rechnungen eines Reiseveranstalters erfolgen. Verbringt ein Arbeitnehmer die Zeit zu Hause, reicht eine kurze schriftliche Bestätigung, dass er die Beihilfen für Erholungszwecke verwendet hat.
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08.06.2009Zuzahlungen eines Arbeitnehmers bei einer Dienstwagengestellung
StichworteDienstwagenZuzahlungArbeitnehmersAnschaffungskosten
Um die Abgabenlast zu begrenzen, zahlen einige Arbeitnehmer Zuschüsse zu den laufenden Kosten, oder sie beteiligen sich sogar an den Anschaffungskosten.
Bei den laufenden Kosten ist zu unterscheiden:
Zahlt der Arbeitnehmer für die privaten Fahrten z.B. 30 Cent pro Kilometer, so können diese Beträge vom zu versteuernden geldwerten Vorteil abgezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für vom Arbeitnehmer übernommene Kosten (Benzinrechnung, Reparatur). Die Beteiligung an den laufenden Kosten wirkt sich auch bei der Fahrtenbuchmethode nicht aus. Es werden für die Ermittlung des geldwerten Vorteils pro Kilometer nur die Kosten des Arbeitgebers berücksichtigt. Die vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten bleiben außen vor.
Interessant ist die Behandlung der Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten.
Bislang konnten die Zuschüsse nur mit dem geldwerten Vorteil im Jahr der Anschaffung verrechnet werden. Diese Regelung gibt es so nicht mehr. Nicht im Jahr der Anschaffung ausgenutzte Zuschüsse können in Folgejahre vorgetragen und dann dort abgezogen werden.
Damit werden Zuschüsse zu den Anschaffungskosten für die Arbeitnehmer interessanter. Die Abgabenlast kann durch diesen Vortrag nicht ausgenutzter Zuschüsse über den Jahreswechsel hinweg u.U. deutlich gemindert werden.
27.04.2009Neues für Familien ab 2009
StichworteSteuerberatungabsetzbarkeithandwerkerrechnungenhaushaltshilfenhaushaltsnahedienstleistungenkinderfreibetrag
24.04.2009Fit in die Zukunft-Gesundheitsfürsorge für Mitarbeiter wird steuerlich gefördert
StichworteSteuerberatungGesundheitsförderunggesundheitsvorsorgelohnsteuerfreiPräventionsleistungsozialversicherungsfrei
23.04.2009Aktueller Vorläufigkeitskatalog des BMF
Stichwortebmfeinspruchgegensteuerbescheidfinanzamtsteuerbescheidvorläufigkeit
Dabei bedeutet Vorläufigkeit, dass die Festsetzung jederzeit zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden kann (§ 165 Abs. 2 AO). Vorteilhaft ist die Vorläufigkeit deshalb, weil das Finanzamt zunächst ohne eingehende und zeitraubende Ermittlung bestimmter unklarer Besteuerungsgrundlagen vorläufig festsetzen und anschließend den Fall prüfen kann.
Die Vorläufigkeit muss sich klar und deutlich aus dem Bescheid ergeben.
Das BMF hat einen neuen Vorläufigkeitskatalog bekannt gegeben. Festsetzungen der Einkommensteuer werden aktuell hinsichtlich der folgenden Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorgenommen:
1.) Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
2.) Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
3.) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005.
4.) Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
5.) Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
6.) Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004.
7.) Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
8.) Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003.
9.) Höhe des Grundfreibetrags.
10.) Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes für Veranlagungszeiträume ab 2002.
11.) Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
12.) Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12. 2003; dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
Für den Steuerpflichtigen bringt die Vorläufigkeit den großen Vorteil, dass ein Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht vorgenommen werden muss. Der Bescheid wird nach Klärung des Sachverhaltes von Amts wegen geändert.
23.04.2009Aktueller Vorläufigkeitskatalog des BMF
Stichwortebmf,einspruchgegensteuerbescheid,finanzamt,steuerbescheid,vorläufigkeit
Dabei bedeutet Vorläufigkeit, dass die Festsetzung jederzeit zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden kann (§ 165 Abs. 2 AO). Vorteilhaft ist die Vorläufigkeit deshalb, weil das Finanzamt zunächst ohne eingehende und zeitraubende Ermittlung bestimmter unklarer Besteuerungsgrundlagen vorläufig festsetzen und anschließend den Fall prüfen kann.
Die Vorläufigkeit muss sich klar und deutlich aus dem Bescheid ergeben.
Das BMF hat einen neuen Vorläufigkeitskatalog bekannt gegeben. Festsetzungen der Einkommensteuer werden aktuell hinsichtlich der folgenden Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorgenommen:
1.) Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
2.) Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
3.) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005.
4.) Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
5.) Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
6.) Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004.
7.) Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
8.) Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003.
9.) Höhe des Grundfreibetrags.
10.) Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes für Veranlagungszeiträume ab 2002.
11.) Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
12.) Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12. 2003; dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
Für den Steuerpflichtigen bringt die Vorläufigkeit den großen Vorteil, dass ein Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht vorgenommen werden muss. Der Bescheid wird nach Klärung des Sachverhaltes von Amts wegen geändert.
21.04.2009Mit Kurzarbeit durch die Krise Bundesregierung greift Unternehmen unter die ArmeDie Bundesregierung hat mit den Konjunkturpaketen das Arbeitsmarktinstrument Kurzarbeit wesentlich gestärkt. Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab 01.02.2009. Kurzarbeit soll Unternehmen helfen, konjunkturell bedingte Nachfrage- und Umsatzeinbrüche ohne Entlassungen zu überbrücken. Dadurch bleibt wertvolles Mitarbeiter-Know-how erhalten und steht unmittelbar wieder zur Verfügung, sobald sich die Auftragslage bessert.
Die wichtigsten Neuerungen beim Kurzarbeitergeld
Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde auf 18 Monate verlängert. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die bereits 2008 Kurzarbeitergeld eingeführt haben.
Die Agenturen für Arbeit erstatten die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung, die auf Kurzarbeit entfallen. Damit werden die Unternehmen noch weiter entlastet. Für Mitarbeiter, die sich während der Kurzarbeit weiterbilden, können für diese Zeiten die Beiträge zur Sozialversicherung sogar zu 100% übernommen werden.*
Um für einen oder mehrere Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10%. Die Bedingung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem solchen Entgeltausfall betroffen sein muss, wird ausgesetzt. Der Arbeitgeber kann bei Anzeige des Arbeitsausfalls selbst entscheiden, ob er von der Neuregelung Gebrauch macht, oder das bisherige Recht anwendet.*
Minusstunden im Rahmen von Arbeitszeitkonten müssen nicht vor Bezug von Kurzarbeitergeld genutzt werden.*
Die Kurzarbeit kann nun auch uneingeschränkt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beantragt werden.*
Bis Ende 2010 fördert die Bundesagentur für Arbeit eine Vielzahl von Weiterbildungen. Dadurch können sich Beschäftigte während der Kurzarbeit weiterbilden und wichtige Zusatzqualifikationen erwerben.
Diese Neuerungen sind befristet gültig bis Ende 2010.
Unterstützung für Unternehmen jeder Größe
Kurzarbeitergeld können Unternehmen jeder Größe und jeder Branche beantragen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmt. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit kann diese beantragt werden, wenn sich alle betroffenen Mitarbeiter damit einverstanden erklären.
Mit diesen Verbesserungen und Vereinfachungen wird den Unternehmen eine Hilfe gegeben, mit der sie die Krise gemeinsam mit ihren Beschäftigten besser überstehen können. Spätestens, wenn die Nachfrage wieder steigt, werden Unternehmen, die sich jetzt bemühen, ihre erfahrenen Mitarbeiter zu halten und weiterzubilden, klar im Vorteil sein.
12.03.2009Umsatzsteuer in Österreich
StichworteärzteB2Bferienhauskongressmargenbesteuerungpersonenbeförderungtagungsreisentourismus
Mit der Änderung der EU-Richtlinie vom 12. Februar 2008 wurden Änderungen im Bereich des Meldewesens von sonstigen Leistungen im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung beschlossen. Diese werden insbesondere bei Tourismusunternehmen, die Leistungen auf dem Gebiet Österreichs erbringen, zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Daneben ergeben sich auch für Ärzte möglicherweise ungeahnte umsatzsteuerliche Probleme bei der Teilnahme an Kongressen und Tagungen in Österreich.
Zur besseren Überwachung der Leistungsströme innerhalb der EU wurde das Instrument der Zusammenfassenden Meldung für innergemeinschaftliche Lieferungen um die Erfassung der sonstigen Leistungen, für die das Reverse Charge Verfahren Anwendung findet, erweitert. Hierzu wurde der Artikel 262 Richtlinie 2006/112/EG um den Buchstaben c ergänzt. Danach muss der leistende Unternehmer, wenn er Leistungen nach Art 44 (Reverse Charge Verfahren) erbringt, ab dem 01. Januar 2010 unter seiner USt-ID-Nummer Meldungen abgeben und u.a. die USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers erklären.
Damit entstehen folgende Problembereiche:
1. Reiseveranstalter, Bustouristiker, Kongressveranstalter (B2B-Geschäft)
Als Dienstleister müssen auch diese Unternehmen zukünftig neben der Umsatzsteuervoranmeldung regelmäßig Zusammenfassende Meldungen abgeben.
Daneben wird insbesondere im Bereich der B2B-Leistungen die Rechnungsstellung und das Meldungwesen umfangreicher.
Zwar musste der Bustouristiker bisher auch bei der Abrechnung von Personenbeförderungsleistungen den Umsatz entsprechend der Streckenabschnitte auf die Nationalstaaten aufteilen bzw. bei Abrechnung von Reisepaketen durch Paketveranstalter im B2B-Geschäft der Umsatz auf die Personenbeförderungs- (Streckenprinzip), Beherbergungs- (Belegenheitsort) und weitere sonstige Leistungen (Unternehmenssitz) aufgeteilt werden. Jedoch tritt nun hinzu, dass der Busunternehmer bzw. der weiterfakturierende Paket-Reiseveranstalter im B2B-Geschäft die USt-ID-Nummern des Leistungsempfängers aus den einzelnen Nationalstaaten benötigt, in denen der Ort der Leistung liegt, um diese, soweit die Voraussetzungen des Reverse Charge Verfahrens vorliegen, in der Rechnung und der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.
Es ist in Österreich zu berücksichtigen, dass der Wechsel der Steuerschuldnerschaft davon unabhängig ist, ob der Leistungsempfänger seinen Sitz in Österreich hat. Dies hat zur Folge, dass die Abrechnung über Reiseleistungen, deren Ort in Österreich liegt, zwischen zwei deutschen Reiseveranstaltern, zur Anwendung des Reverse Charge Verfahrens führt. Ebenso hat der deutsche Busunternehmer, der Leistungen gegenüber deutschen Reiseveranstaltern in Österreich (Streckenprinzip) erbringt, in der Rechnung auf die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens hinzuweisen und eine Zusammenfassende Meldung abzugeben. Hierin hat der Busunternehmer unter Angabe der eigenen USt-ID-Nummer die österreichische USt-ID-Nummer des deutschen Reiseveranstalters anzugeben. Die österreichische USt-ID-Nummer muss sich der deutsche Reiseveranstalter zum Zwecke der Anwendung des Reverse Charge Verfahrens in Österreich beschaffen.
Diese o.g. Grundsätze gelten in Österreich auch für Tagungsreisen, Kongressreisen, Messe- und Kongressleistungen, die ein deutscher Veranstalter an deutsche Ärzte (umsatzsteuerliche Unternehmer) in Österreich erbringt (B2B-Geschäft). Da diese in der Regel nicht über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer in Österreich verfügen, wird der Veranstalter genötigt, die Ärzte über das Reverse Charge Verfahren in Österreich aufzuklären (s.u.), um diese zur Registrierung in Österreich zu bewegen, damit er seiner eigenen Erklärungspflicht (Zusammenfassende Meldung in Deutschland) nachkommen kann. Unterbleibt die Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger, haftet der Veranstalter mit für die Umsatzsteuerschuld, die auf den Leistungsempfänger übergeht.
Als Ausweg aus diesem Dilemma sieht die Ö-Umsatzsteuerrichtlinie für Kongressveranstalter vor, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuerabführung für den Leistungsempfänger übernehmen kann. Der Leistende muss dabei folgendes beachten:
o Der leistende Unternehmer teilt dem Finanzamt Graz-Stadt vor einer Veranstaltung, bei der er zahlreichen ausländischen Unternehmern Leistungen erbringt (z.B. Kongress) mit, dass er von dieser Vereinfachungsmaßnahme Gebrauch macht.
o Der leistende Unternehmer führt den vom Leistungsempfänger geschuldeten Betrag in dessen Namen an das vom Finanzamt Graz-Stadt bekannt gegebene Konto ab.
o Der leistende Unternehmer übermittelt dem Finanzamt Graz-Stadt eine Auflistung der Leistungsempfänger (Name des Unternehmers sowie der für das Unternehmen an der Veranstaltung teilnehmenden Personen, Anschrift des Unternehmers).
o Der leistende Unternehmer darf in diesem Fall keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen.
o Der leistenden Unternehmer hat auf der Rechnung anzumerken, dass er den vom Leistungsempfänger geschuldeten Betrag in dessen Namen und für dessen Rechnung an das Finanzamt abführt. In diesen Fällen ist eine Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch den Leistungsempfänger für diese übergegangene Steuerschuld nicht erforderlich.
2. Reiseveranstalter und Bustouristiker (B2C-Geschäft)
Im Bereich des B2C-Geschäfts findet die Margenbesteuerung (§ 25 UStG) Anwendung. Hieraus folgt, dass der Reiseveranstalter selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Das Reverse Charge Verfahren (Wechsel der Steuerschuldnerschaft) findet jedoch in Österreich unabhängig davon statt, ob der Leistungsempfänger in Österreich zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Umsatzsteuerrichtlinie Österreich Rz. 2601). Damit muss der deutsche Reiseveranstalter als Empfänger einer in Österreich steuerbaren und steuerpflichtigen Leistung eines nicht in Österreich ansässigen Unternehmens (z.B. Busunternehmer aus Deutschland für die Strecke in Österreich; Kongressleistungen als Reisevorleistungen) die Umsatzsteuer in Österreich anmelden und abführen. Diese gezahlte österreichische Umsatzsteuer mindert dann als nichtabzugsfähige Vorsteuer (wird der Reisevorleistung zugerechnet) die in Deutschland steuerpflichtige Marge.
Auf der anderen Seite haftet der Leistungserbringer (z.B. deutscher Busunternehmer) für die übergegangene Steuer (s.o.).
3. Ferienhausvermittler
Ferienhausvermittler erbringen sonstige Leistungen deren Ort sich in Österreich befindet. Dies ergibt sich aus § 3a Abs. 4 i.V.m. § 3a Abs. 6 Ö-UStG. Der deutsche Vermittler erbringt daher als ausländischer Unternehmer eine in Österreich steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung. Es findet das Reverse Charge Verfahren Anwendung. Nach § 19 Ö-UStG schuldet der Eigentümer als Leistungsempfänger die österreichische Umsatzsteuer. Die Ferienhausvermittlungsagenturen haben daher bisher auf der Provisionsabrechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hingewiesen.
Dieser Hinweis auf der Rechnung reicht zukünftig nicht. Der Vermittler muss unter seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer eine Zusammenfassende Meldung abgeben, in der dieser unter Angabe der UStID der Leistungsempfänger diese Umsätze angibt.
Daher ist der Ferienhausvermittler gezwungen, die UStIDs der Leistungsempfänger (Eigentümer, Agenturen) zu beschaffen. Dies kann zur Folge haben, dass Leistungsempfänger aus unterschiedlichen Gründen, nicht über eine UStID verfügen und diese zunächst zu beantragen haben. Da die Meldungen ab dem 01. Januar 2010 einzureichen sind, sollte der Ferienhausvermittler frühzeitig die Beschaffung der UStID-Nummern vorantreiben.
4. Ärzte (Teilnahme an Kongressen)
Auch für Ärzte sind die Grundsätze des Reverse Charge Verfahrens anzuwenden, da diese Unternehmer im Sinne der EG-Richtlinie sind (vgl. Umsatzsteuerrichtlinie- Österreich Rz. 2601). Ärzte sind, wie Reiseveranstalter im B2C-Geschäft, i.d.R. nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher haben sich die deutschen Ärzte in Österreich zu registrieren und die geschuldete Umsatzsteuer für die empfangene Leistung, die durch einen nicht in Österreich ansässigen Unternehmer durchgeführt wurde, abzuführen. Der Arzt meldet für den ausländischen leistenden Unternehmer die in Österreich steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an und führt die Umsatzsteuer auf die empfangene Leistung ab.
Unser Beratungstip:
Deutsche Ärzte sollten vor Antritt von Kongressen oder Tagungen in Österreich sich über den Sitz des leistenden Unternehmers erkundigen bzw. über die Nutzung der möglichen Vereinfachungsregel (s.o.) informieren, da sich anderenfalls umsatzsteuerliche Anmelde- und Abführungspflichten für den Arzt in Österreich ergeben. Diese werden durch die Erweiterung der Zusammenfassenden Meldung (s.o.) zukünftig aufgedeckt.
Die Änderung des Meldewesens in Europa für sonstige Leistungen, für die das Reverse Charge Verfahren Anwendung findet, wird die Verwaltungskosten von Unternehmen noch weiter erhöhen.
Die umfassende Anwendung des Reverse Charge Verfahrens in Österreich auch für Leistungsempfänger, die nicht ihren Sitz in Österreich haben, führt zu Besteuerungstatbeständen bei Branchen, die gewöhnlich nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden (Ärzte), bzw. die keine eigene Besteuerung in Österreich mit Umsatzsteuer auslösen (Reiseveranstalter B2C-Geschäft). Für diese Unternehmen bestehen in Österreich Erklärungs- und Abführungspflichten, die durch das neue Meldewesen in Europa aufgedeckt werden.
Bei der Registrierung Ihres deutschen Unternehmens im EU-Ausland zum Zwecke der Umsatzsteuer stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.
05.03.2009Steuerhinterziehung, Steuerstrafrecht , Steuerfahndung , Arrestanordnung , Vollstreckung
Stichwortesteuerfahndung,steuerhinterziehung,steuerstrafrecht,steuerverkürzungstatbestand
1) Bewusstes und wiederholtes Handeln mit Steuerverkürzungsabsicht (Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit) oder
2) Unbewusstes Handeln mit Steuerverkürzungstatbestand.
Gerade der zweite Punkt bewirkt beim Betroffenen bei Kenntnisnahme nicht nur Nichtwissen, Überraschung und Unverständnis sondern auch Angst. Sehr oft werden in diesem Bereich z.B. mittels Kontrollmitteilungen durch das Finanzamt Prüfungen veranlasst, welche zu Feststellungen führen können, die z.B. rein auf Indizien oder Vermutungen basieren und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Gerade hier gilt es zusammen mit dem Betroffenen (Steuerpflichtigen) die Feststellungen des Finanzamtes, Betriebsprüfungsstelle oder Steuerfahndung) detailliert zu prüfen und diesen im Sinne des Mandanten entgegen zu treten.
Weiterhin bringt ein Steuerstrafrechtsverfahren hohe finanzielle Risiken mit sich. Zum einen kann die Abänderung der vermeintlich angeprangerten steuerstrafrechtlichen operativen Vorgänge zu massiven Umsatzeinbußen oder Kostenerhöhungen führen, zum anderen kommen mit der Sicherung der Steuerhinterziehungsbeträge mögliche Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt hinzu (z.B. Arrestanordnung). In Verbindung mit möglichen Kosten für den oder die Berater kann somit die Liquidität des Unternehmens oder des Steuerpflichtigen existenziell gefährdet werden. Hier gilt es gezielt Ihre Kosten nach Priorität zu verlagern.
Im Falle einer angeordneten Untersuchungshaft des Unternehmers oder Geschäftsführers beobachten wir vielmals die in Praxis fast schwer zu vermeidende Insolvenz des Unternehmens, gerade in Fällen, wo der betroffene Geschäftsführer oder Unternehmer nicht so schnell interimsweise ersetzt werden kann.
In diesen Fällen kann unter Umständen ein Steuerhinterziehungsmandat parallel zu einem Unternehmenssanierungsmandat werden, was eine besondere fachkompetente Beratung und Mandatsbetreuung auch auf diesem Gebiet erfordert. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Menüseite Unternehmenssanierung.
Hier gilt es oftmals Familienbetriebe vor der Existenz zu bewahren.
Die Angst des Betroffenen aber auch seiner Familie ist ebenfalls aus unserer Erfahrung nicht zu unterschätzen. Wir beobachten oft, dass durch diese Angst gerade in der ersten Phase bei Einleitung und Kenntnisnahme des Steuerstrafverfahrens der Betroffene falsche und übereilte Handlungen bzw. Entscheidungen tätigt. Diese Entscheidungen und Handlungen nehmen wir für Sie ab und bilden die Kontaktstelle zu den Ermittlungsbehörden.
Wir bieten Ihnen von daher professionelle Hilfe an, was den richtigen Umgang mit der Vollstreckungsstelle, der Bußgeld- und Strafsachenstelle (kurz BuStra), der Steuerfahndung (kurz Steufa) des jeweiligen zuständigen Finanzamtes aber auch der Kontakt zur Staatsanwaltschaft betrifft.
Wir beraten und betreuen den Mandanten aus langjähriger Erfahrung aktiv in den Phasen:
1) Einleitung der Vollstreckung durch das Finanzamt (z.B. Klage gegen Arrestanordnung).
2) Anbahnung eines drohenden Ermittlungsverfahrens durch die Steufa.
3) Begleitung bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Steufa.
4) Begleitung bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mit Einschaltung der Staatsanwaltschaft.
5) Begleitung bei Anordnung von Untersuchungshaft
6) Begleitung während dem gesamten Verlauf eines Steuerstrafprozesses vor Gericht
7) Begleitung gegebenenfalls auch nach einer möglichen Verurteilung im Rahmen des Regelvollzugs, was z.B. das Aufrechterhalten der eigenen Firma oder aber auch mögliche Hafterleichterungen etc. betrifft.
Aus diesem Grund arbeiten wir seit Jahren sehr erfolgreich mit von uns ausgewählten und angesehenen Strafverteidigern im Umkreis von München zusammen, deren Schwerpunkt u.a. im Bereich der Wirtschaftskriminalität liegt. Während der Strafverteidiger den Mandanten vorwiegend prozessual vertritt, arbeiten wir mit ihm Hand in Hand dessen steuerstrafrechtliche Grundlagen auf und stellen den direkten Kontakt zur Steufa bzw. zur Staatsanwaltschaft her bzw. prüfen vorab in erster Linie die materielle Richtigkeit der Feststellungen der Steufa dem Grunde und der Höhe nach.
Hier ein kurzer Abriss unserer häufigsten Steuerstrafmandate (Steuerhinterziehung):
Betreiben eines internationalen Umsatzsteuerkarussells
Erhalt von Schmiergeldzahlungen (z.B. bei der Auftragsvergabe) mit Ausstellen von Scheinrechnungen im Rahmen der Anmeldung eines Gewerbes
Nichterklärung von Kapitaleinkünften (z.B. aus Lichtenstein, Österreich oder der Schweiz)
Nichterklärung von vereinnahmten gewerblichen Einkünften, Abfindungen oder Abstandszahlungen
Nichtabgabe von Steuererklärungen mit anschließenden Schätzungen und Vollstreckungen durch das Finanzamt
Inselhüpfen (Verlagerung der (örtlichen) Zuständigkeit von Gewerbebetrieben nach Ansammlung von hohen Steuerrückständen)
Betreiben eines Gewerbebetriebes ohne ordentliche Buchhaltung (Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung) mit Vereinnahmung hoher Zahlungen ohne Rechnungsausstellung
Betreiben internationaler Geschäftsbeziehungen (z.B. Wareneinkauf mit enormen Drittvergleichsaufschlag) und damit von der Finanzverwaltung unterstellter Beteiligung der inländischen Gesellschaft an einer ausländischen Körperschaft und Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttungen
Insolvenzverschleppung
Nichtzahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer
Klage gegen Arrestanordnung beim zuständigen Finanzgericht
Auffinden von Unregelmäßigkeiten im Rahmen von Betriebsprüfungen mit Kontrollmitteilungen
Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. der Arbeitnehmerüberlassung mit Hinterziehung von inländischer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (Bsp. Baubranche: Werkvertrag mit ausländischen Subunternehmer)
Nichtbeachtung der strengen Betriebsstättenregelung mit Hinterziehung inländischer Ertragsteuern nach Ablauf von sechs Monaten
Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz erfolgter Schätzungen
Die folgenden Fälle sollen Ihnen auszugsweise veranschaulichen, wie wir unsere Mandantschaft in der Praxis im Bereich von Steuerstrafrechtsdelikten erfolgreich beraten:
a) Ein Ermittlungsverfahren durch die Steufa wurde bislang noch nicht eingeleitet
Unsere vorrangige Empfehlung in dieser Phase ist die Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung des Mandanten. Dies kann z.B. durch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt erfolgen, sofern die strengen Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Die Abgabe dieser strafbefreienden Selbstanzeige gilt es mit dem Mandanten im Detail vorab zu besprechen und alle dafür notwendigen Vorkehrungen hierfür zu analysieren bzw. zu treffen (z.B. Gewährleistung der Bezahlung der von uns berechneten Steuernachzahlungen aufgrund der Selbstanzeige innerhalb einer vom Finanzamt noch festzusetzenden Frist).
Im Vollstreckungsstadium gilt es z.B. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Mandanten zu vermeiden bzw. einen Vollstreckungsaufschub / Stundungen oder einen Erlass der festgesetzten Steuerschulden zu erwirken oder gegebenenfalls Alternativen zugunsten des Mandanten zu erarbeiten.
Im Falle einer Arrestanordnung durch das Finanzamt wäre die fristgerechte Einreichung einer Klage beim zuständigen Finanzgericht zu prüfen.
b) Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, ist jedoch noch nicht abgeschlossen
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (z.B. während bzw. nach einer Betriebsprüfung oder i.R.v. Kontrollmitteilungen) versuchen wir vorrangig die Einleitung eines Strafverfahrens zu Gunsten des Mandanten abzuwenden. Es empfiehlt sich den Kontakt zur Steufa ausschließlich über unsere Steuerkanzlei zu halten, so dass sich der Mandant nicht weiter im Fortgang des Ermittlungsverfahrens unbewusst belastet.
Im Falle von möglichen Arrestanordnungen durch das Finanzamt in das Vermögen des Steuerpflichtigen gilt es, die Rechte des Mandanten im Wege von außergerichtlichen Schritten wie auch einer Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zu vertreten.
Im Wege der Erzielung einer tatsächlichen Verständigung (sog. Deal) mit dem Finanzamt gilt es gegebenenfalls eine für den Mandanten günstige Lösung zu erarbeiten, z.B. eine (Teil-) erlass der Steuerschulden.
c) Ein Steuerstrafverfahren wurde eingeleitet
Falls bereits ein Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten eingeleitet wurde, beantragen wir Akteneinsicht und bemühen uns vorrangig, den Feststellungen der Steufa und/oder Staatsanwaltschaft durch materielle Prüfung dem Grunde und der Höhe nach entgegenzutreten, d.h. vorgetragene vermeintliche Beweis- und Indizien in Frage zu stellen, mit dem Ziel das Verfahren günstigenfalls zu Gunsten des Mandanten einzustellen.
Sollten die Feststellungen dem Grunde und der Höhe nach korrekt sein, bemühen wir uns gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Strafverteidiger, falls die Voraussetzungen des Einzelfalls dies erlauben, eine drohende Bewährungs- oder Haftstrafe zu vermeiden und stattdessen einen Strafbefehl zu erwirken (geht jedoch in der Regel nur bei geringem Hinterziehungsvolumen; Nachteil: kostenintensiver).
Bei größeren Steuerhinterziehungsdelikten i.V.m. Betrug konzentrieren wir uns im wesentlichen auf die materielle Prüfung des Steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichtes, m.a.W. kontrollieren wir zu Ihren Gunsten die Feststellungen der Steufa und legen gegebenenfalls Rechtsbehelfsmittel gegen diesen ein, mit dem Ziel das ermittelte Steuerhinterziehungsvolumen nach unten zu drücken.
Parallel schützen wir durch entsprechende Anträge das Privatvermögen des Ehegatten vor der drohenden Haftungsinanspruchnahme aufgrund von Einkommenssteueränderungsbescheiden, welche sich im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bei der Einkommensteuer ergeben würde.
Weiter prüfen wir beantragte Steuerrückstandsmeldungen und stellen notwendige Erlassanträge (v.a. betreffend Nebensteuern wie Säumniszuschläge und Zinsen) bzw. Stundungsanträge, um die Unternehmens- und/oder Privatinsolvenz zu vermeiden und dem Mandanten somit Liquiditätsvorteile zu schaffen.
Bei Schmiergelddelikten stellen wir einen Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuer, um einer drohenden Doppelbelastung durch die Umsatzsteuer erfolgreich entgegen treten zu können. Insbesondere veranlassen und kontrollieren wir die damit verbundene und zwingend notwendige Vorsteuerkorrektur bei den betroffenen Auftraggebern.
d) Untersuchungshaft wurde angeordnet und vollzogen
Im Falle der angeordneten Untersuchungshaft stehen wir mit Rat und Tat a) dem Mandanten in der JVA im Rahmen von beantragten Sonderbesuchsregelungen und b) dem Ehegatten bzw. der Familie zur Seite. Gerade in Fällen, bei denen der (Gesellschafter)-Geschäftsführer in U-Haft kommt, gilt es mit aller Kraft das bestehende Unternehmen, falls dieses gewollt ist, operativ am Leben zu halten. Dies kann z.B. durch Bestellung eines Interims-Geschäftsführers oder durch die Installation eines kompetenten Beirates geschaffen werden, welcher durch den Kanzleiinhaber laufend kontrolliert und überwacht wird.
Oftmals ist jedoch eine Insolvenz wegen des unabdingbaren Verzichtes des inhaftierten Geschäftsführers (bedingt durch seine persönlichen Kontakte und Geschäftsbeziehungen) unausweichlich. Gerade in diesem Fall versuchen wir erfolgreich im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeregelung das Kerngeschäft kurzfristig über einen neuen Rechtsmantel (Auffanggesellschaft) fortzuführen. Gegebenenfalls bemühen wir uns auch um eine Zwischenfinanzierung.
e) Der Steuerstrafprozess vor Gericht beginnt
In Zusammenarbeit mit dem Strafverteidiger erarbeiten wir eine optimale Verteidigungsstrategie.
Im Beweissicherungsverfahren arbeiten wir dem Strafverteidiger stetig zu.
Im Steuerstrafverfahren ist ein entscheidender Faktor die sog. Wiedergutmachung, also Rückzahlung der ausstehenden (hinterzogenen) Steuern, zumindest in Teilbeträgen. Sollte das Geld hierfür nicht direkt vorhanden sein, bemühen wir uns um eine entsprechende Finanzierung.
Im Rahmen der Vollstreckung der ausstehenden Steuern samt Nebensteuern (wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge) versuchen wir mittels der sog. tatsächlichen Verständigung mit dem zuständigen Sachgebietsleiter des betroffenen Finanzamtes einen Erlass (m.a.W. Teilverzicht !!) und/oder eine Stundungsvereinbarung zu erzielen, um z.B. die Privatinsolvenz des Mandanten abzuwenden.
f) Beratende Betreuung nach der Verurteilung, also Phase während des Regelvollzugs oder nach Haftentlassung
Prüfung der Revisionsbegründung in steuerlicher Hinsicht, falls vom Mandanten erwünscht.
Laufende Kontrolle des Mandates auf Vermeidung alter steuerlicher Fehler.
Gerne beraten wir Sie individuell, effizient und diskret.
05.03.2009Unternehmenssanierung, Insolvenzvermeidung, Existenzsicherung
Stichworteexistenzsicherung,finanzkrise,insolvenzvermeidung,krise,unternehmenssanierung
Zudem haben wir hervorragende Kontakte zu Firmenkundenbetreuern namhafter Kreditinstitute, um z.B. Umschuldungen durch führen zu können oder neu gegründete Auffanggesellschaften zu finanzieren, gegebenenfalls durch subventionierte Kreditlösungen (Thema KFW).
Gerade in der heutigen Zeit, einer sich stark ausweitenden Finanzkrise, gilt es aus unserer Erfahrung, frühzeitig zu erkennen, dass mein Unternehmen sich in einer Krise befindet. Neben dem Erkennen ist noch viel wichtiger, die Bereitschaft zuzulassen, dass ich mir als Unternehmer helfen lasse! Das Motto wir machen so weiter wie immer, wird schon wieder werden, das haben wir jedesmal geschafft kann schnell zur Existenzvernichtung führen. Wichtig hierbei ist: Nur ein rasches Handeln kann u.a. die Sanierung erfolgreich gestalten lassen.
Eindeutige Signale einer Krise im Unternehmen sind Zahlungsstockung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und bilanzielle Überschuldung.
Unternehmenssanierung verstehen wir im Sinnen einer erfolgreichen Sicherung Ihrer Existenz. Oftmals handelt es sich bei Ihrer Firma um ein traditionelles Familienunternehmen, welches seit Generationen besteht.
Unsere Kanzlei saniert aktiv indem wir uns überflüssige Analysen und Meetings ersparen, sondern erarbeiten und setzen direkt Lösungsansätze an den unterschiedlichen Fronten der Sanierung um, wie z.B. Schuldenregulierung zur Insolvenzabwehr (Vereinbarung von Stundungen, Aushandeln von Teilerlassen, Versuch der außergerichtlichen Tilgung im Rahmen des einheitlichen Gläubigererlasses), kurzfristige Verbesserung der Liquidität, Schaffung einer langfristigen Umfinanzierung, Optimierung der operativen Abläufe des Unternehmens, Erzielung von Umsatzsteigerungen und / oder Kostensenkungen, Begleitung einer Unternehmensnachfolge auf Verwandte u.v.m..
In manchen Fällen kann leider eine Insolvenzanmeldung auch von uns nicht mehr vermieden werden, insbesondere wenn der Schritt des Unternehmers zwischen Kenntnis der Krise und Kontaktaufnahme zum Berater zu lange gedauert hat. Allerdings besteht im Insolvenzfall die Gefahr, dass der Geschäftsführer durch den Insolvenzverwalter in die Mithaftung genommen wird und sogar Strafandrohung erfolgt. Unsere Kanzlei wird Ihnen auch in dieser Phase entscheidend beratend zur Seite stehen, indem wir die Schnittstelle zum Insolvenzverwalter oder den Steuerstrafbehörden herstellen und verhandelnd begleiten. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Menüseite Steuerhinterziehung / Steuerstrafrecht.
Im Falle der Insolvenz beraten wir Sie zum Thema Restschuldbefreiung und vielen weiteren Fragen.
Zur Weiterführung des bislang erfolgreichen operativen Geschäftes oder Neugründung von insolventen Unternehmen kann auch die Gründung von Auffanggesellschaften in Erwägung gezogen werden. Hier muss insbesondere auf die rechtlichen Gegebenheiten, wie z.B. das UmwandlungsG und UmwandlungsteuerG geachtet werden, in Fällen wonach das ganze Unternehmen mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen überführt wird. Auf die Gefahr der Haftungsinanspruchnahme der Nachfolgegesellschaft (§75AO) sei an dieser Stelle bewusst verwiesen.
Das neue GmbH-Gesetz und die seit dem 01.11.2008 geltende Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz UG) bieten eine kostengünstige Alternative zur GmbH oder Limited als Rechtsform einer Auffanggesellschaft. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Menüseite Aktuelle Infos.
Ebenfalls beraten wir Sie was das Thema Kapitalbeschaffung betrifft. Sei es zu Fragen der Eigen- oder Fremdfinanzierung. Unsere Kanzlei hat auch seriöse Kontakte zu diversen Finanziers oder Investmentbeteiligungsgesellschaften, die Kapital zur Verfügung stellen können.
Wir erarbeiten für Sie einen Businessplan oder Machbarkeitsstudie, oder Forecastrechnung.
Nach der erfolgreichen Sanierung bieten wir Ihrem Unternehmen Halt und Hilfe z.B. in Form einer Beirats oder Aufsichtsratstätigkeit unseres Kanzleiinhabers an, um nicht in die Gefahr zu laufen, ähnlichen Fehlern wie vor der Sanierung zu unterliegen.
In der Praxis bieten sich bei Sanierungsmandaten vorwiegend zwei Alternativen an:
1) Bestehende Firma soll erhalten werden
Unser Hauptaugenmerk gilt in diesem Fall:
der Abwendung einer möglichen Insolvenzanzeige durch einen Gläubiger nach InsO (i.d.R. Sozialversicherungsträger wie AOK) beim zuständigen Amtsgericht und
der Vermeidung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Mandanten und
der Erhaltung des operativen Geschäftes, also Sicherstellung aller bestehenden und rentablen Auftragsverhältnisse (Umsatzerlöse) sowie der damit zwingend verbundenen Sicherstellung der Bezahlung des dringend notwendigen Kostenapparates (wie z.B. Wareneinkauf, Miete, Bürokosten, Personal usw.).
Dies kann nur erreicht werden, indem vorrangig eine ausreichende Liquidität des Unternehmens geschaffen wird. Soll heißen, wir erarbeiten in einem ersten Schritt einen Liquiditätsplan, mit dessen Hilfe und unter unserer strikten Anweisung, ausgewählte Eingangsrechnungen des insolventen Unternehmens bezahlt werden. Der Liquiditätsplan gilt als Kooperationsbasis u.a. für die Gläubiger (z.B. Banken).
In einem zweiten Schritt werden von uns die erteilten Besicherungen vorhandener Darlehen genauestens geprüft. Nicht besicherte Aktiva (z.B. Lebensversicherungen) wird, falls diese für das operative Tagesgeschäft nicht benötigt wird, liquidiert und bildet die Basis einer sog. Kriegskasse, um die Sanierung erfolgreich bestreiten zu können.
Parallel erarbeiten wir mit den Hauptgläubigern Stundungsanträge bzw. Vollstreckungsaufschübe (z.B. Finanzamt). Falls notwendig auch einen außergerichtlichen Vergleich, dem alle Gläubiger zustimmen müssen.
Nach Prüfung der bestehenden Darlehensverträge versuchen wir für den Mandanten einen (Teil)verzicht bei den Banken zu erzielen.
Vorrangiges Ziel ist die Vermeidung der Firmen- und Privatinsolvenz des Mandanten.
2) Bestehende Firma wird liquidiert und in eine Auffanggesellschaft überführt
Gängiges Modell ist die Gründung einer neuen Firma durch den Ehepartner (falls Gütertrennung vereinbart wurde bzw. ein Ehevertrag vorhanden ist) oder durch die Kinder des insolventen Unternehmers. Das benötigte Kapital für die Einzahlung des Stammkapitals (z.B. bei einer GmbH-Gründung) und dem Kauf der assets aus dem insolventen Unternehmen wird vorrangig durch öffentliche Mittel zinsgünstig finanziert (z.B. KfW). Hierfür erarbeiten wir u.a. eine sog. Machbarkeitsstudie, die als Verhandlungsbasis für die von uns getätigten Finanzierungsanfragen bei ausgewählten Kreditinstituten dient.
Die bestehenden Aufträge werden dann auf die neue Firma überführt. Bestehende Verbindlichkeiten (Überschuldung) werden durch den Erlös aus dem Verkauf der assets getilgt bzw. dienen als Basis, um sich mit den Gläubigern zu vergleichen.
Die kurz skizzierte Neustrukturierung bietet zudem einige Chancen, wie z.B. eine Neuorientierung des bislang praktizierten operativen Kerngeschäftes mit Trennung / Aussortierung von nichtrentablen Aufträgen, das teilweise unkomplizierte Auflösen von nicht mehr gewollten Arbeitsverhältnissen ohne arbeitsrechtliche Bedenken, Umfinanzierung zu günstigeren Zinskonditionen usw..
Fazit in kurzen Worten:
Erzielung einer Steigerung der Umsatzerlöse bei gleichzeitiger Reduzierung des Kostenblockes.
Gerne erarbeiten wir für Sie ein individuelles Sanierungskonzept in Form einer Machbarkeitsstudie aus, in dem Ihre Wünsche und Ziele weitestgehend Berücksichtigung finden.
02.02.2009Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ab 2009
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Die bisherigen Regelungen sind ab 2009 geändert worden. D.h., dass die neuen Regelungen die Leistungen erfassen, die nach dem 31.12.2008 erbracht werden
Bei geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen erlaubt der Gesetzgeber einen Abzug von 20% (max. 510 Euro) der angefallenen Kosten. Bislang konnten hier lediglich 10% geltend gemacht werden.
Noch größere Vorteile ergeben sich bei den sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen. Hier können sogar 20% von max. 20.000 Euro (also 4.000 Euro) Steuer mindernd abgezogen werden. Darunter fallen Pflegeleistungen, die Haushaltsreinigung oder z.B. auch die Gartenpflege. Die bisherige Obergrenze lag bei 2.400 Euro und bei 1.200 Euro für Pflegeleistungen.
Bei Handwerkerleistungen können bis zu 20% von max. 6.000 Euro, also 1.200 Euro in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bislang lag hier die Obergrenze bei 600 Euro.
Wichtig ist dabei immer, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Zudem dürfen die Zahlungen ausschließlich auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Eine Barzahlung wird nicht anerkannt.


