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10324
Dass sich im Bereich Steuern tatsächlich auch mal etwas in Richtung Vereinheitlichung und Verbesserung verändern kann, ist jetzt bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG feststellbar.
Danach kann der deutsche Unternehmer (kein Kleinunternehmer oder solcher, der lediglich steuerfreie Leistungen erbringt) für seine im Ausland bezogenen Waren und Dienstleitungen ab 2010 grundsätzlich die Vorsteuer in einem vereinfachten Verfahren erstattet bekommen. Dies betrifft den inländischen Unternehmer, der nicht im Antragsstaat ansässig ist (und keine Betriebsstätte dort unterhält) typischerweise mit den durch Dienstreisen, Geschäftsessen oder Messebesuchen etc. verbundenen Vorsteuern.
Während in der Vergangenheit solche Anträge häufig schon deshalb als zu aufwändig betrachtet wurden, weil nicht nur die spezifischen inhaltlichen Länderregelungen wie z.B. Ausklammerung von Bewirtungskosten dagegen standen, sondern überdies in der jeweiligen Landessprache auch noch die Verfahrensvorschriften (Frist, Mindestbeträge etc.) zu klären waren, wird jetzt ein einheitlicher Verfahrensablauf festgelegt: Ein Antrag eines deutschen Unternehmers ist unabhängig davon, welchen Mitgliedsstaat dieser betrifft, an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Vorgeschrieben ist eine elektronische Form, Belege sind erst ab %u20AC 1.000 bzw. bei Tankrechnungen ab %u20AC 250 (Originale erst bei Anforderung durch die ausländische Behörde) beizufügen.
Konsequenterweise sollte in diesem Jahr daher kein Antrag auf dem bisherigen Wege mehr gestellt werden. Ferner erscheint das moderne Erstattungsverfahren viel erfolgversprechender, sodass die Bereitschaft zur Antragstellung sich deutlich erhöhen sollte.
18-12-2009
Vorsteuerabzug
Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU
10324
Martin
Franke
Martin Franke StB, vBP
Speyer
Remlingstr.
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06232
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martin.j.franke@t-online.de
Internationales Steuerrecht Bilanzsteuerrecht
Einkommenssteuererklärungen / Lohnsteuerjahresausgleich, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Vermietung / Verpachtung , Finanzbuchhaltung / Buchhaltungsservice, Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung, Wirtschaftsprüfung
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1.1.
Eine kroatische Aktiengesellschaft hatte bislang einen Aufsichtsrat, dessen Mindestzahl drei Personen betrug. Seit der Novellierung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften mit Wirkung ab dem 1.4.2008 gibt es parallel zur bestehenden dualistischen Organisationsform mit Aufsichtsrat und Vorstand auch die Möglichkeit, an deren Stelle lediglich einen Verwaltungsrat (Board) mit geschäftsführenden (executive) und nicht geschäftsführenden Mitgiedern (non-executive) zu ernennen. Aus steuerlicher Sicht sind die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats mit Aufsichtsratsmitgiedern gleich-zusetzen.
1.2.
Die Vergütung der Aufsichtsräte bzw. Verwaltungsräte (non-executive) wird von der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) beschlossen. In der Vergangenheit wurde von der Finanzverwaltungs teilweise eine Rechnungsstellung der Vergütung als Auszahlungsgrundlage zusätzlich verlangt. Dies dürfte sich aber nach der Stellungnahme des Finanzministeriums, wonach die Aufsichtsratstätigkeite keine unternehmerische Tätigkeit i.S. des Mehrwertsteuergesetzes darstellt, erledigt haben.
1.3.
Zur Höhe der AR-Vergütung gibt es keine absolute Grenze. Die Vergütung muß angemessen sein im Hinblich auf die tatsächliche Tätigkeit und den (finanzielle) Zustand der Gesellschaft.
Unterschiedliche Vergütungen sind zulässig. Die Vergütung kann im Statut festgelegt oder von der Hauptversammlung beschlossen werden. Da die Abgabenbelastung für AR-Vergütungen in Kroatien sehr hoch ist, werden in der Praxis meist Nettovergütungen vereinbart.
1.4.
Kroatische Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer AG können AR-Vergütungen auch an nicht Ansässige zahlen, doch sind dazu die (noch geltenden) Devisenbestimmungen zu beachten. Die Zahlungen werden bei der Nationalbank gemeldet, sind aber nicht genehmigungspflichtig.
1.5.
Die Zahlungen ins Ausland müssen per Zahlungsverkehrgesetz in Devisen erfolgen.
2.1.
Die AR-Vergütung ist steuerlich bei der kroatischen Tochtergesellschaft abzugsfähig. Außer den allgemeinen Bestimmungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (Angemessenheit) gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung.
2.2.
Die Auszahlung der AR-Vergütung unterliegt grundsätzlich dem Quellensteuerabzug (sowhl für steuerliche Inländer als auch für steuerliche Ausländer).
2.3.
Der pauschale Quellensteuersatz beträgt 25 Prozent des Bruttobetrages (zuzüglich etwaiger Kommunalsteuer bei Wohnsitz in größeren Städten Kroatiens) und hat Abgeltungswirkung in Kroatien.
2.4.
Ein pauschaler oder sonstiger Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist nicht zulässig.
2.5.
Bei einer AR-Vergütung von 100.000 Euro beträgt die ESt also 20.000 Euro, so dass 80.000 Euro zur Auszahlung kommen. Für die anderen Beträge gilt Analoges.
2.6.
Es ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzbehörde verlangt, doch empfiehlt es sich eine solche parat zu haben, da die Anforderungen der Betriebsprüfer oft weit über die gesetzlichen Minimalbedingungen hinausgehen.
2.7.
Da die Quellensteuer Abgeltungswirkung hat, ist keine weitere Steuererklärung erforderlich.
2.8.
Da Kroatien nach dem DBA mit Deutschland ein volles Besteuerungsrecht hat, sind die oben beschriebenen lokalen Gesetze anwendbar. Freistellungs- und Ermäßigungsverfahren kommen nur zur Anwendung, wenn das kroatische Besteuerungsrecht (etwa in anderen DBA) begrenzt ist.
3.1.
Seit dem 1.1.2003 ist in Kroatien ein neues Gesetz über die Sozialversicherungsbeiträge anwendbar, das grundsätzlich sog. arbeitnehmerähnliche Honorare der Sozialversicherungspflicht unterwirft. Darunter fallen auch AR-Vergütung. Der Beitragsatz beträgt 15 Prozent für die Krankenversicherung und 20 Prozent für die Rentenversicherung.
Für im Ausland ansässige Aufsichtsratsmitglieder (Honorarempfänger) gilt der pauschale Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Prinzip ebenfalls. Lediglich bei Bestehen eines Sozialversicherungsabkommens was zwischen Kroatien und Deutschland der Fall ist und Vorlage einer Bescheinigung, dass das AR-Mitglied im jeweiligen Ausland in der Sozialversicherung pflichtversichert ist, kann die auszahlende Gesellschaft vom Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge absehen.
20.10.2009
Aufsichtsratvergütung Steuern kroatischen Aktiengesellschaft
Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen in Kroatien
13287
Reinhold
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Existenzgründungsberatung, Steuerrecht und Rechnungslegung in Südosteuropa, Domainbewertung und -besteuerung, internationales Steuerrecht
Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Vermietung / Verpachtung , Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung, Wirtschaftsprüfung
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9979
Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Kleinunternehmer nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Einnahme-Überschussrechnung statt Bilanz?
Am 03.April 2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet worden. Neben zahlreichen Änderungen zum Bilanzrecht bringt das BilMoG eine Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute. Nach bisherigem Handelsrecht ist die Finanzbuchhaltung und die daraus resultierende Aufstellung des Jahresabschluss eine eindeutige Pflicht der Kaufmann muss Bücher führen (§ 238 HGB).
Durch den neu eingeführten § 241 a HGB werden Einzelkaufleute von der Verpflichtung zur Führung von Büchern befreit, wenn folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:
an zwei aufeinanderfolgenden Abschlusstichtagen dürfen die Jahresabschlüsse nicht mehr als
500 T %u20AC Umsatzerlöse und 50 T %u20AC Jahresüberschuss
aufweisen.
Die Begründung des Gesetzgebers: die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung von Büchern soll den betroffenen Kaufleuten eine Kostenentlastung bringen, da sie künftig nur noch für steuerliche Zwecke eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) aufstellen müssen. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gilt diese Befreiung nicht.
Ob Sie die Befreiung von der Verpflichtung, Bücher zu führen, in Anspruch nehmen, muss sorgfältig überlegt werden.
Welche Informationen über das Unternehmen erwarten Sie von Ihrem Rechnungswesen?
I.d.R soll das Rechnungswesen dem Unternehmer jederzeit Informationen über die Entwicklung der Außenstände, der Zahlungsfähigkeit des Betriebs, über Kalkulationsgrundlagen uvm. liefern. Es soll aussagefähige betriebswirtschaftliche Daten liefern, auf deren Basis Unternehmensplanungen erstellt werden können.
Wenn Sie sich für die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung von Büchern entscheiden, stellt sich die Frage, ob die dann für steuerliche Zwecke erforderliche EÜR die für die Unternehmensführung unverzichtbaren Informationen liefern kann.
Was ist eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)?
Vereinfacht dargestellt, wird das Betriebsergebnis nach dem Grundsatz
Vereinnahmte (zugeflossene) Betriebseinnahmen
abzüglich verausgabte (abgeflossene) Betriebsausgaben
= (steuerlicher) Gewinn oder Verlust
ermittelt. Ausnahmen gibt es u.a. für Anlageinvestitionen Ausgabe ist nur die Abschreibung nach der Nutzungsdauer sowie für Zahlungsvorgänge, die nach steuerlichen Vorschriften auf eine bestimmte Laufzeit aufgeteilt werden müssen.
Auf den ersten Blick erscheint die für steuerliche Zwecke erforderliche Einnahme-Überschussrechnung eine einfache Lösung zu sein es müssen lediglich alle betrieblich veranlassten Zahlungsvorgänge Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet und gegenübergestellt werden.
Durch Steuerung der Zahlungsströme kann das Betriebsergebnis und damit die Steuerbelastung beeinflusst werden.
Mindestaufzeichnungen sind auch für die EÜR erforderlich: ein Sachanlagenverzeichnis, die Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und ein Wareneingangsbuch müssen geführt werden.
Entscheidender Nachteil des so ermittelten Betriebsergebnisses:
Da keine periodengerechte Zuordnung von Erlösen und Aufwendungen erfolgt, stellt das Ergebnis nicht den tatsächlich erwirtschafteten Jahresgewinn oder verlust dar. Eine Basis für unternehmerische Entscheidungen kann die Einnahme-Überschussrechnung nicht sein, da aussagefähige betriebswirtschaftliche Auswertungen nicht erstellt werden können.
Die Bilanzierung, d.h. Aufstellung eines Jahresabschlusses
Alle Aufwendungen und Erträge werden nach dem Verursachungszeitpunkt erfaßt, unabhängig vom Zahlungsvorgang. Der Jahresabschluss ist damit die Vermögensübersicht des Unternehmens am Aufstellungsstichtag: aufgezeichnet werden die Forderungen und Verbindlichkeiten, das Anlage- und Vorratsvermögen, Kassen- und Bankbestände und alle Verbindlichkeiten.
Die Aufstellung der Bilanz zum jeweiligen Stichtag erfordert neben der periodengerechten Erfassung auch die Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden mit einem zutreffenden Wert.
Vermögensübersicht und EÜR?
Die Kreditwürdigkeit eines Unternemens kann von Banken und anderen Gläubigern nur anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beurteilt werden. Wird ein
Jahresabschluss nicht mehr aufgestellt, muss eine Vermögensübersicht erstellt werden, die dieselben Informationen liefert.
Da aufgrund der EÜR die Erstellung einer Vermögensübersicht nicht möglich ist, sind zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich, die denen einer normalen Finanzbuchhaltung entsprechen. Insbesondere die nach § 18 KWG erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur durch Finanzbuchhaltung und Aufstellung des Jahresabschlusses möglich.
Für Kreditverhandlungen mit Banken z.B. für die Gewährung neuer Kredite oder Verlängerung bestehender Kreditverträge kann der Bank mit der Einnahme-Überschussrechnung keine aussagekräftige Grundlage geliefert werden.
Die Führung bzw. Nichtführung einer handelsrechtlichen Rechnungslegung wirkt sich auf Ihr Rating aus auch dieser Punkt sollte in Ihre Überlegungen einbezogen werden.
Erkennen von Krisensituationen
Werden nur die Mindestaufzeichnungen für die EÜR geführt, besteht die Gefahr, dass Unternehmenskrisen oder Überschuldung nicht rechtzeitig erkannt werden. Es sind deshalb weitere Aufzeichnungen z.B. über die Forderungsaussenstände, die Beanspruchung von Kreditlinien usw. erforderlich, um auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen und darauf entsprechend reagieren zu können.
Übergang von Bilanzierung zur EÜR
Der Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR macht für steuerliche Zwecke eine komplizierte Überleitungsrechnung erforderlich. Es kann sich ein Übergangsgewinn ergeben, den Sie im Jahr des Wechsels zusätzlich versteuern müssen.
Bei Überschreiten der Schwellenwerte tritt wieder die handelsrechtliche Verpflichtung zur Führung der Bücher nach § 238 HGB ein. Um diese Verpflichtung dann erfüllen zu können, müssten Sie vorsorglich auch weiterhin bestimmte Aufzeichnungen, z.B. Inventurbestandsaufnahmen vornehmen.
Geplante Betriebsaufgabe/-veräußerung
Sollten Sie in absehbarer Zeit die Aufgabe oder Veräußerung Ihres Betriebes planen, ist ein Wechsel zur Einnahme-Überschussrechnung nicht anzuraten. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe /-veräußerung muss wieder zur Bilanzierung gewechselt werden.
Welche Überlegungen müssen angestellt werden?
Ob die Befreiung von der Verpflichtung, Bücher zu führen für Sie sinnvoll ist, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen. Ausschlaggebend ist die Struktur Ihres Unternehmens. Können oder wollen Sie auf die Informationen, die ein Rechnungswesen liefert, verzichten? Wie hoch wird der durch die Überleitungsrechnung evtl. entstehende Übergangsgewinn oder verlust ausfallen?
Die Kostenentlastung wird mit dem Verzicht auf wichtige Informationen zur Unternehmensführung erkauft. Dem stehen u.U. höhere Kosten durch erforderliche doppelte Aufzeichnungen, z.B. im Bereich des Forderungsmanagements und mangels Jahresabschluss- zeitaufwändige Erstellung von Vermögensübersichten für Banken gegenüber.
25.09.2009
Buchführungspflicht BilMoG Finanzbuchhaltung
Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Kleinunternehmer
9979
Eva-Maria
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9610
Der Deutsche Bundestag hat am 19. Juni 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) angenommen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich auf seiner Sitzung am 10.7.2009 mit dem Gesetzentwurf beschäftigen.
Aufgrund der aktuellen Finanzkrise sind folgende wesentliche Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung in den Gesetzentwurf aufgenommen worden:
- Sanierungsklausel für Unternehmen (§ 8c Abs. 1a KStG):
Unternehmen sollen für zwei Jahre befristet bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich besser nutzen können. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Erwerb eines Unternehmens der Sanierung dienen muss, wenn die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens steuerlich genutzt werden sollen. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass auch 5 Jahre nach dem Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80% der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden. Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen (mindestens 25%) in die zu übernehmende Firma. Die Regelung soll Anwendung finden für Beteiligungserwerbe zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.12.2009 (§ 34 Abs. 7c KStG).
- Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke (§ 4 h Abs. 2 EStG):
Derzeit beträgt die Freigrenze bei der Zinsschranke 1 Mio Euro. Die Freigrenze wird zeitlich befristet auf 3 Mio. Euro erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 enden (§ 52 Abs. 12d EStG).
Durch die geplante Neuregelung fallen voraussichtlich mehr als die Hälfte der belasteten Unternehmen aus der Zinsschrankenregelung heraus.
- Ausweitung der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer (§ 20 Abs. 2 UStG):
Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss bei der Ist-Besteuerung die Steuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich die Rechnung bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer unverändert bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Das schafft Liquiditätsvorteile für kleine und mittlere Unternehmen.
Während derzeit in den alten Bundesländern eine Umsatzgrenze von 250.000 Euro gilt, beträgt die Grenze in den neuen Bundesländern befristet bis zum 31. 12. 2009 500.000 Euro.
Bereits ab dem 1.7.2009 gilt die Umsatzgrenze von 500.000 Euro bundeseinheitlich für alle Unternehmen - jedoch befristet bis zum 31.12.2011.
25.06.2009
Bürgerentlastungsgesetz Vorsorgeaufwendungen Sanierungsklausel Verlustvorträge Zinsschranken
Neuerungen bei der Unternehmensbesteuerung
9610
Harald
Antoniak
Antoniak Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei
Villingen-Schwenningen
Lucian-Reich-Str.
1A
78050
07721
2063815
07721
2063816
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hantoniak@t-online.de
Meine langjährigen Erfahrungen als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ermöglichen mir ein individuelles, maßgeschneidertes Prüfungs- und Beratungsangebot für Sie. Neben umfassenden Leistungen in der Steuerberatung sowie der klassischen Abschlussprüfung berate ich Sie gerne auch in Fragen der internationalen Rechnungslegung nach IFRS oder US-GAAP. An Bedeutung gewinnen organisatorische Aspekte wie ein funktionierendes internes Kontrollssystem, Sarbanes-Oxley-Act (SOX) oder ein angemessenes Risikomanagementsystem. Nutzen Sie meine Erfahrungen in diesen Bereichen.
Einkommenssteuererklärungen / Lohnsteuerjahresausgleich, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung / Verpachtung , Finanzbuchhaltung / Buchhaltungsservice, Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung, Wirtschaftsprüfung
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In Pflegeeinrichtungen bilden die Personalkosten die größte Kostenposition. Um Einsparungen zu realisieren bzw. Steigerungen in diesem Bereich zu verhindern sollten die Möglichkeiten über eine Reduzierung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen ausgenutzt werden. Hiervon profitieren sowohl die Arbeitgeber über geringere Abgaben als auch die Arbeitnehmer über höhere Nettoauszahlungen. Nachfolgend werden einige Möglichkeiten dargestellt.
Kindergartenzuschuss
Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Als Höchstgrenze kann ein Betrag bis zur Höhe des Beitragsbescheides der Einrichtung gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden sind steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Steuerfrei sind ebenfalls Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen und für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr soweit sie 125 % des Grundlohns, Zuschläge für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25.12. und 26.12., sowie am 01.05., soweit sie 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, sind Zuschläge für die Arbeitszeit zwischen 0 und 4 Uhr bis zur Höhe von 40 % des Grundlohns steuerfrei. Die steuerfreien Zuschläge für Nachtarbeit am Sonntag oder Feiertag werden addiert. Bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt der höhere Zuschlag. Die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde begrenzt (bei den Sozialversicherungsbeiträgen max. 25 Euro).
Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) sind steuerfrei, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer im Durchschnitt maximal 110 Euro je Veranstaltung (max. 2 Veranstaltungen pro Jahr) betragen.
Erholungsbeihilfen
Einmal pro Jahr kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Erholungsbeihilfe zukommen lassen. Dabei kann ein Betrag von 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro je Kind des Arbeitnehmer gezahlt werden. Der Gesamtbetrag ist sozialabgabenfrei und wird lediglich mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % versteuert. Die Erholungsbeihilfe muss grundsätzlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt werden. Als zeitlicher Zusammenhang wird i.d.R. eine Erholungsmaßnahme innerhalb von drei Monaten vor oder nach Auszahlung der Erholungsbeihilfe angenommen. Der Nachweis der Erholungsmaßnahme kann durch Vorlage von Hotelrechnungen oder Rechnungen eines Reiseveranstalters erfolgen. Verbringt ein Arbeitnehmer die Zeit zu Hause, reicht eine kurze schriftliche Bestätigung, dass er die Beihilfen für Erholungszwecke verwendet hat.
www.admedio.com
18.06.2009
Sozialversicherungsabgaben Lohnsteuer Kindergartenzuschuss Grundlohn Betriebsveranstaltungen
Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen
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Fuchs & Partner GmbH
Hendrik
Wolf
Fuchs & Partner GmbH
Annaberg-Buchholz
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Nicht selten überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Dienstwagen, die sie dann auch für private Zwecke und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen können. Der geldwerte Vorteil aus dieser PKW-Überlassung ist sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Häufig erfolgt die Versteuerung nach der sog. 1%-Regelung. Diese ist zwar nicht immer günstig, aber wesentlich einfacher zu handhaben, als das Führen eines Fahrtenbuches.
Um die Abgabenlast zu begrenzen, zahlen einige Arbeitnehmer Zuschüsse zu den laufenden Kosten, oder sie beteiligen sich sogar an den Anschaffungskosten.
Bei den laufenden Kosten ist zu unterscheiden:
Zahlt der Arbeitnehmer für die privaten Fahrten z.B. 30 Cent pro Kilometer, so können diese Beträge vom zu versteuernden geldwerten Vorteil abgezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für vom Arbeitnehmer übernommene Kosten (Benzinrechnung, Reparatur). Die Beteiligung an den laufenden Kosten wirkt sich auch bei der Fahrtenbuchmethode nicht aus. Es werden für die Ermittlung des geldwerten Vorteils pro Kilometer nur die Kosten des Arbeitgebers berücksichtigt. Die vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten bleiben außen vor.
Interessant ist die Behandlung der Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten.
Bislang konnten die Zuschüsse nur mit dem geldwerten Vorteil im Jahr der Anschaffung verrechnet werden. Diese Regelung gibt es so nicht mehr. Nicht im Jahr der Anschaffung ausgenutzte Zuschüsse können in Folgejahre vorgetragen und dann dort abgezogen werden.
Damit werden Zuschüsse zu den Anschaffungskosten für die Arbeitnehmer interessanter. Die Abgabenlast kann durch diesen Vortrag nicht ausgenutzter Zuschüsse über den Jahreswechsel hinweg u.U. deutlich gemindert werden.
08.06.2009
Dienstwagen Zuzahlung Arbeitnehmers Anschaffungskosten
Zuzahlungen eines Arbeitnehmers bei einer Dienstwagengestellung
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Dipl.-Oec. Christian
Buschmann
Alpha Concept Steuerberatungsges. mbH
Wülfrath
Wilhelmstraße
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www.alphaconceptgmbh.de
christian.buschmann@alphaconceptgmbh.de
Das Spektrum der von uns betreuten Mandanten reicht von Privatpersonen bis zu Kapitalgesellschaften unterschiedlichster Größe und unterschiedlichster Branchen.
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Der Gesetzgeber ist zum Jahresende 2008 noch einmal sehr aktiv geworden. Aus den Hunderten an Gesetzesänderungen ergeben sich auch einige für Familien wichtige steuerliche Neuerungen.
Mehr Kindergeld und Kinderfreibetrag
Eltern bekommen ab 01. Januar 2009 mehr Kindergeld. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat nun jeweils 164 EUR, für das dritte Kind 170 EUR und ab dem vierten Kind gibt es 194 EUR. Gleichzeitig erhöht sich der Kinderfreibetrag für jedes Kind von bisher 3.648 EUR auf 3.864 EUR.
Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltshilfen und Handwerkerrechnungen
Wer privat sogenannten haushaltsnahe Dienstleistungen (von der Kinderbetreuung über die Pflege bis Gartenarbeit) in Anspruch nimmt oder eine Haushaltshilfe einstellt, kann in 2009 20 % der Arbeitskosten jedoch max. 4.000 EUR direkt von der Einkommensteuer abziehen. Wenn es sich jedoch bei der Haushaltshilfe um einen Minijob bis 400 EUR handelt, wird der abziehbare Höchstbetrag auf 510 EUR gekürzt.
Parallel wurde auch die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen von maximal 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt. Hier ist bislang aber noch nicht geklärt, ob diese Erhöhung vielleicht schon für 2008 gilt.
Wichtig: Nach einigen aktuellen Urteilen der Finanzgerichte bleibt es dabei, dass die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen kann, wer die Aufwendungen unbar bezahlt hat.
Verschlechterung der Betreuungsmöglichkeiten durch Tagesmütter zu erwarten
Ab 2009 sind auch die vom Jugendamt bezahlten Tagesmütter steuerpflichtig und ab einem Einkommen von 360 EUR selbst krankenversicherungspflichtig sowie ab einem Einkommen von 400 EUR rentenversicherungspflichtig.
Freiwilligendienste für jedes Alter
Wer im Rahmen des neuen Freiwilligendienstes ehrenamtlich bei einem anerkannten Träger mindestens 8 Stunden in der Woche für mindestens 6 Monate aktiv wird, erhält im Gegenzug Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie projektbezogene Fort- und Weiterbildung.
15,5 % Krankenversicherungsbeitrag
Am 01. Januar 2009 tritt der Gesundheitsfonds in Kraft. Alle gesetzlich Versicherten zahlen dann den gleichen Krankenversicherungsbeitrag von 15,5 % (nach dem Konjunkturpaket II sind 14,9 % im Gespräch!). Die gesetzlichen Krankenversicherungen werden daneben aber, je nach Kassenlage, Prämien zahlen oder Nachschläge verlangen dürfen.
Hendrik Wolf
Steuerberater
27.04.2009
absetzbarkeit handwerkerrechnungen haushaltshilfen haushaltsnahe dienstleistungen kinderfreibetrag
Neues für Familien ab 2009
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Fuchs & Partner GmbH
Hendrik
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Gesundheitsvorsorge wird von Unternehmen oft als Privatsache der Arbeitnehmer abgetan. Doch das ist zu kurz gedacht. Denn gesunde Mitarbeiter machen ein Unternehmen leistungsfähiger. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und stellt Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb bis zu einen Betrag von 500 EUR jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Und das rückwirkend ab 2008.
Voraussetzungen für die steuerliche Förderung
Die Leistung darf 500 EUR im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Wird die Grenze von 500 EUR überschritten, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
Die Präventionsleistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung zur Einsparung von Lohnnebenkosten scheidet aus.
Die Leistung muss den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Gleichzeitig muss die Leistung im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sein. Das ist bei folgenden Beispielen der Fall:
Sportkurse als Ausgleich zu einseitigen Bewegungsabläufen und Bewegungsmangel, z.B. wegen täglicher Schreibtischarbeit, schwerer körperlicher Arbeit im Handwerk oder in Industriebetrieben (Rückenschule oder bestimmte Yogakurse).
Achtung: Die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio ist nicht begünstigt.
Anti-Stress-Training, Kurse zur Entspannung, Muskelrelaxation,Training gegen Burn-Out
Ernährungsberatung in Kursen rund um die gesunde Ernährung, ggf. auch Kurs im Rahmen einer Diätberatung
Nichtraucher-Training
Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Gesundheitsfürsorge
Begünstigt sind neben vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Gesellschafter-Geschäftsführer. Einen Rechtsanspruch auf gesundheitsfördernde Leistungen haben Arbeitnehmer nicht, sie können sie also nicht einfordern. Außerdem muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen nicht allen Mitarbeitern anbieten. Er kann z.B. nur einzelne Abteilungen oder einzelne Personengruppen, wie Raucher, auswählen.
Arbeitgeber können selbst Maßnahmen anbieten oder externe übernehmen
Der Arbeitgeber kann selbst gesundheitsfördernde Maßnahmen leisten, externe Anbieter gesundheitsfördernder Maßnahmen engagieren oder einen Zuschuss für derartige Maßnahmen an seine Arbeitnehmer auszahlen. Im Falle der direkten Auszahlung muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich begünstigte Aufwendungen zur Gesundheitsförderung entstanden sind. Die entsprechenden Belege sind sorgfältig aufzubewahren.
Tipp: Arbeitgeber sollten sich durch die Anbieter von gesundheitsfördernden Maßnahmen belegen lassen, dass diese im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind
Jeannette Kehr
Steuerberaterin
24.04.2009
Gesundheitsförderung gesundheitsvorsorge lohnsteuerfrei Präventionsleistung sozialversicherungsfrei
Fit in die Zukunft-Gesundheitsfürsorge für Mitarbeiter wird steuerlich gefördert
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Steuerbescheide werden sehr häufig vorläufig erlassen.
Dabei bedeutet Vorläufigkeit, dass die Festsetzung jederzeit zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden kann (§ 165 Abs. 2 AO). Vorteilhaft ist die Vorläufigkeit deshalb, weil das Finanzamt zunächst ohne eingehende und zeitraubende Ermittlung bestimmter unklarer Besteuerungsgrundlagen vorläufig festsetzen und anschließend den Fall prüfen kann.
Die Vorläufigkeit muss sich klar und deutlich aus dem Bescheid ergeben.
Das BMF hat einen neuen Vorläufigkeitskatalog bekannt gegeben. Festsetzungen der Einkommensteuer werden aktuell hinsichtlich der folgenden Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorgenommen:
1.) Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
2.) Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
3.) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005.
4.) Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
5.) Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
6.) Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004.
7.) Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
8.) Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003.
9.) Höhe des Grundfreibetrags.
10.) Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes für Veranlagungszeiträume ab 2002.
11.) Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
12.) Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12. 2003; dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
Für den Steuerpflichtigen bringt die Vorläufigkeit den großen Vorteil, dass ein Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht vorgenommen werden muss. Der Bescheid wird nach Klärung des Sachverhaltes von Amts wegen geändert.
23.04.2009
bmf, einspruch gegen steuerbescheid, finanzamt, steuerbescheid, vorläufigkeit
Aktueller Vorläufigkeitskatalog des BMF
10213
Dipl.-Oec. Christian
Buschmann
Alpha Concept Steuerberatungsges. mbH
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Das Spektrum der von uns betreuten Mandanten reicht von Privatpersonen bis zu Kapitalgesellschaften unterschiedlichster Größe und unterschiedlichster Branchen.
Einkommenssteuererklärungen / Lohnsteuerjahresausgleich, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Vermietung / Verpachtung , Finanzbuchhaltung / Buchhaltungsservice, Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung
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Steuerbescheide werden sehr häufig vorläufig erlassen.
Dabei bedeutet Vorläufigkeit, dass die Festsetzung jederzeit zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden kann (§ 165 Abs. 2 AO). Vorteilhaft ist die Vorläufigkeit deshalb, weil das Finanzamt zunächst ohne eingehende und zeitraubende Ermittlung bestimmter unklarer Besteuerungsgrundlagen vorläufig festsetzen und anschließend den Fall prüfen kann.
Die Vorläufigkeit muss sich klar und deutlich aus dem Bescheid ergeben.
Das BMF hat einen neuen Vorläufigkeitskatalog bekannt gegeben. Festsetzungen der Einkommensteuer werden aktuell hinsichtlich der folgenden Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorgenommen:
1.) Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
2.) Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
3.) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005.
4.) Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
5.) Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
6.) Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004.
7.) Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
8.) Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003.
9.) Höhe des Grundfreibetrags.
10.) Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes für Veranlagungszeiträume ab 2002.
11.) Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
12.) Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12. 2003; dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
Für den Steuerpflichtigen bringt die Vorläufigkeit den großen Vorteil, dass ein Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht vorgenommen werden muss. Der Bescheid wird nach Klärung des Sachverhaltes von Amts wegen geändert.
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Fuchs & Partner GmbH
Hendrik
Wolf
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Die Bundesregierung hat mit den Konjunkturpaketen das Arbeitsmarktinstrument Kurzarbeit wesentlich gestärkt. Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab 01.02.2009. Kurzarbeit soll Unternehmen helfen, konjunkturell bedingte Nachfrage- und Umsatzeinbrüche ohne Entlassungen zu überbrücken. Dadurch bleibt wertvolles Mitarbeiter-Know-how erhalten und steht unmittelbar wieder zur Verfügung, sobald sich die Auftragslage bessert.
Die wichtigsten Neuerungen beim Kurzarbeitergeld
Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde auf 18 Monate verlängert. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die bereits 2008 Kurzarbeitergeld eingeführt haben.
Die Agenturen für Arbeit erstatten die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung, die auf Kurzarbeit entfallen. Damit werden die Unternehmen noch weiter entlastet. Für Mitarbeiter, die sich während der Kurzarbeit weiterbilden, können für diese Zeiten die Beiträge zur Sozialversicherung sogar zu 100% übernommen werden.*
Um für einen oder mehrere Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10%. Die Bedingung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem solchen Entgeltausfall betroffen sein muss, wird ausgesetzt. Der Arbeitgeber kann bei Anzeige des Arbeitsausfalls selbst entscheiden, ob er von der Neuregelung Gebrauch macht, oder das bisherige Recht anwendet.*
Minusstunden im Rahmen von Arbeitszeitkonten müssen nicht vor Bezug von Kurzarbeitergeld genutzt werden.*
Die Kurzarbeit kann nun auch uneingeschränkt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beantragt werden.*
Bis Ende 2010 fördert die Bundesagentur für Arbeit eine Vielzahl von Weiterbildungen. Dadurch können sich Beschäftigte während der Kurzarbeit weiterbilden und wichtige Zusatzqualifikationen erwerben.
Diese Neuerungen sind befristet gültig bis Ende 2010.
Unterstützung für Unternehmen jeder Größe
Kurzarbeitergeld können Unternehmen jeder Größe und jeder Branche beantragen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmt. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit kann diese beantragt werden, wenn sich alle betroffenen Mitarbeiter damit einverstanden erklären.
Mit diesen Verbesserungen und Vereinfachungen wird den Unternehmen eine Hilfe gegeben, mit der sie die Krise gemeinsam mit ihren Beschäftigten besser überstehen können. Spätestens, wenn die Nachfrage wieder steigt, werden Unternehmen, die sich jetzt bemühen, ihre erfahrenen Mitarbeiter zu halten und weiterzubilden, klar im Vorteil sein.
21.04.2009
krise kurzarbeit kurzarbeitergeld umsatzeinbußen unternehmen
Mit Kurzarbeit durch die Krise Bundesregierung greift Unternehmen unter die Arme
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Unsere Kanzlei hat sich u.a. darauf spezialisiert, Unternehmer und Unternehmen branchenunabhängig erfolgreich zu sanieren. Wir arbeiten hier eng mit entsprechenden Fachberatern seit Jahren zusammen.
Zudem haben wir hervorragende Kontakte zu Firmenkundenbetreuern namhafter Kreditinstitute, um z.B. Umschuldungen durch führen zu können oder neu gegründete Auffanggesellschaften zu finanzieren, gegebenenfalls durch subventionierte Kreditlösungen (Thema KFW).
Gerade in der heutigen Zeit, einer sich stark ausweitenden Finanzkrise, gilt es aus unserer Erfahrung, frühzeitig zu erkennen, dass mein Unternehmen sich in einer Krise befindet. Neben dem Erkennen ist noch viel wichtiger, die Bereitschaft zuzulassen, dass ich mir als Unternehmer helfen lasse! Das Motto wir machen so weiter wie immer, wird schon wieder werden, das haben wir jedesmal geschafft kann schnell zur Existenzvernichtung führen. Wichtig hierbei ist: Nur ein rasches Handeln kann u.a. die Sanierung erfolgreich gestalten lassen.
Eindeutige Signale einer Krise im Unternehmen sind Zahlungsstockung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und bilanzielle Überschuldung.
Unternehmenssanierung verstehen wir im Sinnen einer erfolgreichen Sicherung Ihrer Existenz. Oftmals handelt es sich bei Ihrer Firma um ein traditionelles Familienunternehmen, welches seit Generationen besteht.
Unsere Kanzlei saniert aktiv indem wir uns überflüssige Analysen und Meetings ersparen, sondern erarbeiten und setzen direkt Lösungsansätze an den unterschiedlichen Fronten der Sanierung um, wie z.B. Schuldenregulierung zur Insolvenzabwehr (Vereinbarung von Stundungen, Aushandeln von Teilerlassen, Versuch der außergerichtlichen Tilgung im Rahmen des einheitlichen Gläubigererlasses), kurzfristige Verbesserung der Liquidität, Schaffung einer langfristigen Umfinanzierung, Optimierung der operativen Abläufe des Unternehmens, Erzielung von Umsatzsteigerungen und / oder Kostensenkungen, Begleitung einer Unternehmensnachfolge auf Verwandte u.v.m..
In manchen Fällen kann leider eine Insolvenzanmeldung auch von uns nicht mehr vermieden werden, insbesondere wenn der Schritt des Unternehmers zwischen Kenntnis der Krise und Kontaktaufnahme zum Berater zu lange gedauert hat. Allerdings besteht im Insolvenzfall die Gefahr, dass der Geschäftsführer durch den Insolvenzverwalter in die Mithaftung genommen wird und sogar Strafandrohung erfolgt. Unsere Kanzlei wird Ihnen auch in dieser Phase entscheidend beratend zur Seite stehen, indem wir die Schnittstelle zum Insolvenzverwalter oder den Steuerstrafbehörden herstellen und verhandelnd begleiten. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Menüseite Steuerhinterziehung / Steuerstrafrecht.
Im Falle der Insolvenz beraten wir Sie zum Thema Restschuldbefreiung und vielen weiteren Fragen.
Zur Weiterführung des bislang erfolgreichen operativen Geschäftes oder Neugründung von insolventen Unternehmen kann auch die Gründung von Auffanggesellschaften in Erwägung gezogen werden. Hier muss insbesondere auf die rechtlichen Gegebenheiten, wie z.B. das UmwandlungsG und UmwandlungsteuerG geachtet werden, in Fällen wonach das ganze Unternehmen mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen überführt wird. Auf die Gefahr der Haftungsinanspruchnahme der Nachfolgegesellschaft (§75AO) sei an dieser Stelle bewusst verwiesen.
Das neue GmbH-Gesetz und die seit dem 01.11.2008 geltende Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz UG) bieten eine kostengünstige Alternative zur GmbH oder Limited als Rechtsform einer Auffanggesellschaft. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Menüseite Aktuelle Infos.
Ebenfalls beraten wir Sie was das Thema Kapitalbeschaffung betrifft. Sei es zu Fragen der Eigen- oder Fremdfinanzierung. Unsere Kanzlei hat auch seriöse Kontakte zu diversen Finanziers oder Investmentbeteiligungsgesellschaften, die Kapital zur Verfügung stellen können.
Wir erarbeiten für Sie einen Businessplan oder Machbarkeitsstudie, oder Forecastrechnung.
Nach der erfolgreichen Sanierung bieten wir Ihrem Unternehmen Halt und Hilfe z.B. in Form einer Beirats oder Aufsichtsratstätigkeit unseres Kanzleiinhabers an, um nicht in die Gefahr zu laufen, ähnlichen Fehlern wie vor der Sanierung zu unterliegen.
In der Praxis bieten sich bei Sanierungsmandaten vorwiegend zwei Alternativen an:
1) Bestehende Firma soll erhalten werden
Unser Hauptaugenmerk gilt in diesem Fall:
der Abwendung einer möglichen Insolvenzanzeige durch einen Gläubiger nach InsO (i.d.R. Sozialversicherungsträger wie AOK) beim zuständigen Amtsgericht und
der Vermeidung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Mandanten und
der Erhaltung des operativen Geschäftes, also Sicherstellung aller bestehenden und rentablen Auftragsverhältnisse (Umsatzerlöse) sowie der damit zwingend verbundenen Sicherstellung der Bezahlung des dringend notwendigen Kostenapparates (wie z.B. Wareneinkauf, Miete, Bürokosten, Personal usw.).
Dies kann nur erreicht werden, indem vorrangig eine ausreichende Liquidität des Unternehmens geschaffen wird. Soll heißen, wir erarbeiten in einem ersten Schritt einen Liquiditätsplan, mit dessen Hilfe und unter unserer strikten Anweisung, ausgewählte Eingangsrechnungen des insolventen Unternehmens bezahlt werden. Der Liquiditätsplan gilt als Kooperationsbasis u.a. für die Gläubiger (z.B. Banken).
In einem zweiten Schritt werden von uns die erteilten Besicherungen vorhandener Darlehen genauestens geprüft. Nicht besicherte Aktiva (z.B. Lebensversicherungen) wird, falls diese für das operative Tagesgeschäft nicht benötigt wird, liquidiert und bildet die Basis einer sog. Kriegskasse, um die Sanierung erfolgreich bestreiten zu können.
Parallel erarbeiten wir mit den Hauptgläubigern Stundungsanträge bzw. Vollstreckungsaufschübe (z.B. Finanzamt). Falls notwendig auch einen außergerichtlichen Vergleich, dem alle Gläubiger zustimmen müssen.
Nach Prüfung der bestehenden Darlehensverträge versuchen wir für den Mandanten einen (Teil)verzicht bei den Banken zu erzielen.
Vorrangiges Ziel ist die Vermeidung der Firmen- und Privatinsolvenz des Mandanten.
2) Bestehende Firma wird liquidiert und in eine Auffanggesellschaft überführt
Gängiges Modell ist die Gründung einer neuen Firma durch den Ehepartner (falls Gütertrennung vereinbart wurde bzw. ein Ehevertrag vorhanden ist) oder durch die Kinder des insolventen Unternehmers. Das benötigte Kapital für die Einzahlung des Stammkapitals (z.B. bei einer GmbH-Gründung) und dem Kauf der assets aus dem insolventen Unternehmen wird vorrangig durch öffentliche Mittel zinsgünstig finanziert (z.B. KfW). Hierfür erarbeiten wir u.a. eine sog. Machbarkeitsstudie, die als Verhandlungsbasis für die von uns getätigten Finanzierungsanfragen bei ausgewählten Kreditinstituten dient.
Die bestehenden Aufträge werden dann auf die neue Firma überführt. Bestehende Verbindlichkeiten (Überschuldung) werden durch den Erlös aus dem Verkauf der assets getilgt bzw. dienen als Basis, um sich mit den Gläubigern zu vergleichen.
Die kurz skizzierte Neustrukturierung bietet zudem einige Chancen, wie z.B. eine Neuorientierung des bislang praktizierten operativen Kerngeschäftes mit Trennung / Aussortierung von nichtrentablen Aufträgen, das teilweise unkomplizierte Auflösen von nicht mehr gewollten Arbeitsverhältnissen ohne arbeitsrechtliche Bedenken, Umfinanzierung zu günstigeren Zinskonditionen usw..
Fazit in kurzen Worten:
Erzielung einer Steigerung der Umsatzerlöse bei gleichzeitiger Reduzierung des Kostenblockes.
Gerne erarbeiten wir für Sie ein individuelles Sanierungskonzept in Form einer Machbarkeitsstudie aus, in dem Ihre Wünsche und Ziele weitestgehend Berücksichtigung finden.
05.03.2009
existenzsicherung, finanzkrise, insolvenzvermeidung, krise, unternehmenssanierung
Unternehmenssanierung, Insolvenzvermeidung, Existenzsicherung
9621
Jens
Mascher
Steuerkanzlei Mascher
Weilheim
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16
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9276800
0881
9276802
www.steuerkanzleimascher.de
j.mascher@steuerkanzleimascher.de
Detaillierte Angaben finden Sie auf unserer Homepage unter www.steuerkanzleimascher.de
Spezialgebiete:
1) Steuerstrafrecht, Steuerfahndung, Steuerstrafprozeß, Vollstreckung
2) Unternehmenssanierung, Finanzierung, Unternehmensberatung
3) Schenken und Vererben, Unternehmensnachfolge
4) Internationales Steuerrecht, Wegzugbesteuerung, DBA
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In die Mühlen eines möglichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung gerät man in der Regel aus zwei Gründen:
1) Bewusstes und wiederholtes Handeln mit Steuerverkürzungsabsicht (Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit) oder
2) Unbewusstes Handeln mit Steuerverkürzungstatbestand.
Gerade der zweite Punkt bewirkt beim Betroffenen bei Kenntnisnahme nicht nur Nichtwissen, Überraschung und Unverständnis sondern auch Angst. Sehr oft werden in diesem Bereich z.B. mittels Kontrollmitteilungen durch das Finanzamt Prüfungen veranlasst, welche zu Feststellungen führen können, die z.B. rein auf Indizien oder Vermutungen basieren und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Gerade hier gilt es zusammen mit dem Betroffenen (Steuerpflichtigen) die Feststellungen des Finanzamtes, Betriebsprüfungsstelle oder Steuerfahndung) detailliert zu prüfen und diesen im Sinne des Mandanten entgegen zu treten.
Weiterhin bringt ein Steuerstrafrechtsverfahren hohe finanzielle Risiken mit sich. Zum einen kann die Abänderung der vermeintlich angeprangerten steuerstrafrechtlichen operativen Vorgänge zu massiven Umsatzeinbußen oder Kostenerhöhungen führen, zum anderen kommen mit der Sicherung der Steuerhinterziehungsbeträge mögliche Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt hinzu (z.B. Arrestanordnung). In Verbindung mit möglichen Kosten für den oder die Berater kann somit die Liquidität des Unternehmens oder des Steuerpflichtigen existenziell gefährdet werden. Hier gilt es gezielt Ihre Kosten nach Priorität zu verlagern.
Im Falle einer angeordneten Untersuchungshaft des Unternehmers oder Geschäftsführers beobachten wir vielmals die in Praxis fast schwer zu vermeidende Insolvenz des Unternehmens, gerade in Fällen, wo der betroffene Geschäftsführer oder Unternehmer nicht so schnell interimsweise ersetzt werden kann.
In diesen Fällen kann unter Umständen ein Steuerhinterziehungsmandat parallel zu einem Unternehmenssanierungsmandat werden, was eine besondere fachkompetente Beratung und Mandatsbetreuung auch auf diesem Gebiet erfordert. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Menüseite Unternehmenssanierung.
Hier gilt es oftmals Familienbetriebe vor der Existenz zu bewahren.
Die Angst des Betroffenen aber auch seiner Familie ist ebenfalls aus unserer Erfahrung nicht zu unterschätzen. Wir beobachten oft, dass durch diese Angst gerade in der ersten Phase bei Einleitung und Kenntnisnahme des Steuerstrafverfahrens der Betroffene falsche und übereilte Handlungen bzw. Entscheidungen tätigt. Diese Entscheidungen und Handlungen nehmen wir für Sie ab und bilden die Kontaktstelle zu den Ermittlungsbehörden.
Wir bieten Ihnen von daher professionelle Hilfe an, was den richtigen Umgang mit der Vollstreckungsstelle, der Bußgeld- und Strafsachenstelle (kurz BuStra), der Steuerfahndung (kurz Steufa) des jeweiligen zuständigen Finanzamtes aber auch der Kontakt zur Staatsanwaltschaft betrifft.
Wir beraten und betreuen den Mandanten aus langjähriger Erfahrung aktiv in den Phasen:
1) Einleitung der Vollstreckung durch das Finanzamt (z.B. Klage gegen Arrestanordnung).
2) Anbahnung eines drohenden Ermittlungsverfahrens durch die Steufa.
3) Begleitung bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Steufa.
4) Begleitung bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mit Einschaltung der Staatsanwaltschaft.
5) Begleitung bei Anordnung von Untersuchungshaft
6) Begleitung während dem gesamten Verlauf eines Steuerstrafprozesses vor Gericht
7) Begleitung gegebenenfalls auch nach einer möglichen Verurteilung im Rahmen des Regelvollzugs, was z.B. das Aufrechterhalten der eigenen Firma oder aber auch mögliche Hafterleichterungen etc. betrifft.
Aus diesem Grund arbeiten wir seit Jahren sehr erfolgreich mit von uns ausgewählten und angesehenen Strafverteidigern im Umkreis von München zusammen, deren Schwerpunkt u.a. im Bereich der Wirtschaftskriminalität liegt. Während der Strafverteidiger den Mandanten vorwiegend prozessual vertritt, arbeiten wir mit ihm Hand in Hand dessen steuerstrafrechtliche Grundlagen auf und stellen den direkten Kontakt zur Steufa bzw. zur Staatsanwaltschaft her bzw. prüfen vorab in erster Linie die materielle Richtigkeit der Feststellungen der Steufa dem Grunde und der Höhe nach.
Hier ein kurzer Abriss unserer häufigsten Steuerstrafmandate (Steuerhinterziehung):
Betreiben eines internationalen Umsatzsteuerkarussells
Erhalt von Schmiergeldzahlungen (z.B. bei der Auftragsvergabe) mit Ausstellen von Scheinrechnungen im Rahmen der Anmeldung eines Gewerbes
Nichterklärung von Kapitaleinkünften (z.B. aus Lichtenstein, Österreich oder der Schweiz)
Nichterklärung von vereinnahmten gewerblichen Einkünften, Abfindungen oder Abstandszahlungen
Nichtabgabe von Steuererklärungen mit anschließenden Schätzungen und Vollstreckungen durch das Finanzamt
Inselhüpfen (Verlagerung der (örtlichen) Zuständigkeit von Gewerbebetrieben nach Ansammlung von hohen Steuerrückständen)
Betreiben eines Gewerbebetriebes ohne ordentliche Buchhaltung (Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung) mit Vereinnahmung hoher Zahlungen ohne Rechnungsausstellung
Betreiben internationaler Geschäftsbeziehungen (z.B. Wareneinkauf mit enormen Drittvergleichsaufschlag) und damit von der Finanzverwaltung unterstellter Beteiligung der inländischen Gesellschaft an einer ausländischen Körperschaft und Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttungen
Insolvenzverschleppung
Nichtzahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer
Klage gegen Arrestanordnung beim zuständigen Finanzgericht
Auffinden von Unregelmäßigkeiten im Rahmen von Betriebsprüfungen mit Kontrollmitteilungen
Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. der Arbeitnehmerüberlassung mit Hinterziehung von inländischer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (Bsp. Baubranche: Werkvertrag mit ausländischen Subunternehmer)
Nichtbeachtung der strengen Betriebsstättenregelung mit Hinterziehung inländischer Ertragsteuern nach Ablauf von sechs Monaten
Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz erfolgter Schätzungen
Die folgenden Fälle sollen Ihnen auszugsweise veranschaulichen, wie wir unsere Mandantschaft in der Praxis im Bereich von Steuerstrafrechtsdelikten erfolgreich beraten:
a) Ein Ermittlungsverfahren durch die Steufa wurde bislang noch nicht eingeleitet
Unsere vorrangige Empfehlung in dieser Phase ist die Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung des Mandanten. Dies kann z.B. durch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt erfolgen, sofern die strengen Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Die Abgabe dieser strafbefreienden Selbstanzeige gilt es mit dem Mandanten im Detail vorab zu besprechen und alle dafür notwendigen Vorkehrungen hierfür zu analysieren bzw. zu treffen (z.B. Gewährleistung der Bezahlung der von uns berechneten Steuernachzahlungen aufgrund der Selbstanzeige innerhalb einer vom Finanzamt noch festzusetzenden Frist).
Im Vollstreckungsstadium gilt es z.B. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Mandanten zu vermeiden bzw. einen Vollstreckungsaufschub / Stundungen oder einen Erlass der festgesetzten Steuerschulden zu erwirken oder gegebenenfalls Alternativen zugunsten des Mandanten zu erarbeiten.
Im Falle einer Arrestanordnung durch das Finanzamt wäre die fristgerechte Einreichung einer Klage beim zuständigen Finanzgericht zu prüfen.
b) Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, ist jedoch noch nicht abgeschlossen
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (z.B. während bzw. nach einer Betriebsprüfung oder i.R.v. Kontrollmitteilungen) versuchen wir vorrangig die Einleitung eines Strafverfahrens zu Gunsten des Mandanten abzuwenden. Es empfiehlt sich den Kontakt zur Steufa ausschließlich über unsere Steuerkanzlei zu halten, so dass sich der Mandant nicht weiter im Fortgang des Ermittlungsverfahrens unbewusst belastet.
Im Falle von möglichen Arrestanordnungen durch das Finanzamt in das Vermögen des Steuerpflichtigen gilt es, die Rechte des Mandanten im Wege von außergerichtlichen Schritten wie auch einer Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zu vertreten.
Im Wege der Erzielung einer tatsächlichen Verständigung (sog. Deal) mit dem Finanzamt gilt es gegebenenfalls eine für den Mandanten günstige Lösung zu erarbeiten, z.B. eine (Teil-) erlass der Steuerschulden.
c) Ein Steuerstrafverfahren wurde eingeleitet
Falls bereits ein Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten eingeleitet wurde, beantragen wir Akteneinsicht und bemühen uns vorrangig, den Feststellungen der Steufa und/oder Staatsanwaltschaft durch materielle Prüfung dem Grunde und der Höhe nach entgegenzutreten, d.h. vorgetragene vermeintliche Beweis- und Indizien in Frage zu stellen, mit dem Ziel das Verfahren günstigenfalls zu Gunsten des Mandanten einzustellen.
Sollten die Feststellungen dem Grunde und der Höhe nach korrekt sein, bemühen wir uns gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Strafverteidiger, falls die Voraussetzungen des Einzelfalls dies erlauben, eine drohende Bewährungs- oder Haftstrafe zu vermeiden und stattdessen einen Strafbefehl zu erwirken (geht jedoch in der Regel nur bei geringem Hinterziehungsvolumen; Nachteil: kostenintensiver).
Bei größeren Steuerhinterziehungsdelikten i.V.m. Betrug konzentrieren wir uns im wesentlichen auf die materielle Prüfung des Steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichtes, m.a.W. kontrollieren wir zu Ihren Gunsten die Feststellungen der Steufa und legen gegebenenfalls Rechtsbehelfsmittel gegen diesen ein, mit dem Ziel das ermittelte Steuerhinterziehungsvolumen nach unten zu drücken.
Parallel schützen wir durch entsprechende Anträge das Privatvermögen des Ehegatten vor der drohenden Haftungsinanspruchnahme aufgrund von Einkommenssteueränderungsbescheiden, welche sich im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bei der Einkommensteuer ergeben würde.
Weiter prüfen wir beantragte Steuerrückstandsmeldungen und stellen notwendige Erlassanträge (v.a. betreffend Nebensteuern wie Säumniszuschläge und Zinsen) bzw. Stundungsanträge, um die Unternehmens- und/oder Privatinsolvenz zu vermeiden und dem Mandanten somit Liquiditätsvorteile zu schaffen.
Bei Schmiergelddelikten stellen wir einen Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuer, um einer drohenden Doppelbelastung durch die Umsatzsteuer erfolgreich entgegen treten zu können. Insbesondere veranlassen und kontrollieren wir die damit verbundene und zwingend notwendige Vorsteuerkorrektur bei den betroffenen Auftraggebern.
d) Untersuchungshaft wurde angeordnet und vollzogen
Im Falle der angeordneten Untersuchungshaft stehen wir mit Rat und Tat a) dem Mandanten in der JVA im Rahmen von beantragten Sonderbesuchsregelungen und b) dem Ehegatten bzw. der Familie zur Seite. Gerade in Fällen, bei denen der (Gesellschafter)-Geschäftsführer in U-Haft kommt, gilt es mit aller Kraft das bestehende Unternehmen, falls dieses gewollt ist, operativ am Leben zu halten. Dies kann z.B. durch Bestellung eines Interims-Geschäftsführers oder durch die Installation eines kompetenten Beirates geschaffen werden, welcher durch den Kanzleiinhaber laufend kontrolliert und überwacht wird.
Oftmals ist jedoch eine Insolvenz wegen des unabdingbaren Verzichtes des inhaftierten Geschäftsführers (bedingt durch seine persönlichen Kontakte und Geschäftsbeziehungen) unausweichlich. Gerade in diesem Fall versuchen wir erfolgreich im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeregelung das Kerngeschäft kurzfristig über einen neuen Rechtsmantel (Auffanggesellschaft) fortzuführen. Gegebenenfalls bemühen wir uns auch um eine Zwischenfinanzierung.
e) Der Steuerstrafprozess vor Gericht beginnt
In Zusammenarbeit mit dem Strafverteidiger erarbeiten wir eine optimale Verteidigungsstrategie.
Im Beweissicherungsverfahren arbeiten wir dem Strafverteidiger stetig zu.
Im Steuerstrafverfahren ist ein entscheidender Faktor die sog. Wiedergutmachung, also Rückzahlung der ausstehenden (hinterzogenen) Steuern, zumindest in Teilbeträgen. Sollte das Geld hierfür nicht direkt vorhanden sein, bemühen wir uns um eine entsprechende Finanzierung.
Im Rahmen der Vollstreckung der ausstehenden Steuern samt Nebensteuern (wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge) versuchen wir mittels der sog. tatsächlichen Verständigung mit dem zuständigen Sachgebietsleiter des betroffenen Finanzamtes einen Erlass (m.a.W. Teilverzicht !!) und/oder eine Stundungsvereinbarung zu erzielen, um z.B. die Privatinsolvenz des Mandanten abzuwenden.
f) Beratende Betreuung nach der Verurteilung, also Phase während des Regelvollzugs oder nach Haftentlassung
Prüfung der Revisionsbegründung in steuerlicher Hinsicht, falls vom Mandanten erwünscht.
Laufende Kontrolle des Mandates auf Vermeidung alter steuerlicher Fehler.
Gerne beraten wir Sie individuell, effizient und diskret.
05.03.2009
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Steuerhinterziehung, Steuerstrafrecht , Steuerfahndung , Arrestanordnung , Vollstreckung
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Spezialgebiete:
1) Steuerstrafrecht, Steuerfahndung, Steuerstrafprozeß, Vollstreckung
2) Unternehmenssanierung, Finanzierung, Unternehmensberatung
3) Schenken und Vererben, Unternehmensnachfolge
4) Internationales Steuerrecht, Wegzugbesteuerung, DBA
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Vielen Steuerpflichtigen ist noch immer nicht bekannt, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen die eigene Steuerlast teilweise deutlich reduzieren können. Hier wird regelmäßig viel Geld an den Staat verschenkt.
Die bisherigen Regelungen sind ab 2009 geändert worden. D.h., dass die neuen Regelungen die Leistungen erfassen, die nach dem 31.12.2008 erbracht werden
Bei geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen erlaubt der Gesetzgeber einen Abzug von 20% (max. 510 Euro) der angefallenen Kosten. Bislang konnten hier lediglich 10% geltend gemacht werden.
Noch größere Vorteile ergeben sich bei den sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen. Hier können sogar 20% von max. 20.000 Euro (also 4.000 Euro) Steuer mindernd abgezogen werden. Darunter fallen Pflegeleistungen, die Haushaltsreinigung oder z.B. auch die Gartenpflege. Die bisherige Obergrenze lag bei 2.400 Euro und bei 1.200 Euro für Pflegeleistungen.
Bei Handwerkerleistungen können bis zu 20% von max. 6.000 Euro, also 1.200 Euro in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bislang lag hier die Obergrenze bei 600 Euro.
Wichtig ist dabei immer, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Zudem dürfen die Zahlungen ausschließlich auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Eine Barzahlung wird nicht anerkannt.
02.02.2009
einkommensteuererklärung, handwerkerrechnungen, haushaltsnahe beschäftigungsverhältnisse; steuerer
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ab 2009
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Das Spektrum der von uns betreuten Mandanten reicht von Privatpersonen bis zu Kapitalgesellschaften unterschiedlichster Größe und unterschiedlichster Branchen.
Einkommenssteuererklärungen / Lohnsteuerjahresausgleich, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Vermietung / Verpachtung , Finanzbuchhaltung / Buchhaltungsservice, Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung
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10324
Dass sich im Bereich Steuern tatsächlich auch mal etwas in Richtung Vereinheitlichung und Verbesserung verändern kann, ist jetzt bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2008/9/EG feststellbar.
Danach kann der deutsche Unternehmer (kein Kleinunternehmer oder solcher, der lediglich steuerfreie Leistungen erbringt) für seine im Ausland bezogenen Waren und Dienstleitungen ab 2010 grundsätzlich die Vorsteuer in einem vereinfachten Verfahren erstattet bekommen. Dies betrifft den inländischen Unternehmer, der nicht im Antragsstaat ansässig ist (und keine Betriebsstätte dort unterhält) typischerweise mit den durch Dienstreisen, Geschäftsessen oder Messebesuchen etc. verbundenen Vorsteuern.
Während in der Vergangenheit solche Anträge häufig schon deshalb als zu aufwändig betrachtet wurden, weil nicht nur die spezifischen inhaltlichen Länderregelungen wie z.B. Ausklammerung von Bewirtungskosten dagegen standen, sondern überdies in der jeweiligen Landessprache auch noch die Verfahrensvorschriften (Frist, Mindestbeträge etc.) zu klären waren, wird jetzt ein einheitlicher Verfahrensablauf festgelegt: Ein Antrag eines deutschen Unternehmers ist unabhängig davon, welchen Mitgliedsstaat dieser betrifft, an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Vorgeschrieben ist eine elektronische Form, Belege sind erst ab %u20AC 1.000 bzw. bei Tankrechnungen ab %u20AC 250 (Originale erst bei Anforderung durch die ausländische Behörde) beizufügen.
Konsequenterweise sollte in diesem Jahr daher kein Antrag auf dem bisherigen Wege mehr gestellt werden. Ferner erscheint das moderne Erstattungsverfahren viel erfolgversprechender, sodass die Bereitschaft zur Antragstellung sich deutlich erhöhen sollte.
18-12-2009
Vorsteuerabzug
Vorsteuervergütungsverfahren innerhalb der EU
10324
Martin
Franke
Martin Franke StB, vBP
Speyer
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Internationales Steuerrecht Bilanzsteuerrecht
Einkommenssteuererklärungen / Lohnsteuerjahresausgleich, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Vermietung / Verpachtung , Finanzbuchhaltung / Buchhaltungsservice, Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung, Wirtschaftsprüfung
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13287
1.1.
Eine kroatische Aktiengesellschaft hatte bislang einen Aufsichtsrat, dessen Mindestzahl drei Personen betrug. Seit der Novellierung des Gesetzes über die Handelsgesellschaften mit Wirkung ab dem 1.4.2008 gibt es parallel zur bestehenden dualistischen Organisationsform mit Aufsichtsrat und Vorstand auch die Möglichkeit, an deren Stelle lediglich einen Verwaltungsrat (Board) mit geschäftsführenden (executive) und nicht geschäftsführenden Mitgiedern (non-executive) zu ernennen. Aus steuerlicher Sicht sind die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats mit Aufsichtsratsmitgiedern gleich-zusetzen.
1.2.
Die Vergütung der Aufsichtsräte bzw. Verwaltungsräte (non-executive) wird von der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) beschlossen. In der Vergangenheit wurde von der Finanzverwaltungs teilweise eine Rechnungsstellung der Vergütung als Auszahlungsgrundlage zusätzlich verlangt. Dies dürfte sich aber nach der Stellungnahme des Finanzministeriums, wonach die Aufsichtsratstätigkeite keine unternehmerische Tätigkeit i.S. des Mehrwertsteuergesetzes darstellt, erledigt haben.
1.3.
Zur Höhe der AR-Vergütung gibt es keine absolute Grenze. Die Vergütung muß angemessen sein im Hinblich auf die tatsächliche Tätigkeit und den (finanzielle) Zustand der Gesellschaft.
Unterschiedliche Vergütungen sind zulässig. Die Vergütung kann im Statut festgelegt oder von der Hauptversammlung beschlossen werden. Da die Abgabenbelastung für AR-Vergütungen in Kroatien sehr hoch ist, werden in der Praxis meist Nettovergütungen vereinbart.
1.4.
Kroatische Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer AG können AR-Vergütungen auch an nicht Ansässige zahlen, doch sind dazu die (noch geltenden) Devisenbestimmungen zu beachten. Die Zahlungen werden bei der Nationalbank gemeldet, sind aber nicht genehmigungspflichtig.
1.5.
Die Zahlungen ins Ausland müssen per Zahlungsverkehrgesetz in Devisen erfolgen.
2.1.
Die AR-Vergütung ist steuerlich bei der kroatischen Tochtergesellschaft abzugsfähig. Außer den allgemeinen Bestimmungen einer verdeckten Gewinnausschüttung (Angemessenheit) gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der Höhe der Vergütung.
2.2.
Die Auszahlung der AR-Vergütung unterliegt grundsätzlich dem Quellensteuerabzug (sowhl für steuerliche Inländer als auch für steuerliche Ausländer).
2.3.
Der pauschale Quellensteuersatz beträgt 25 Prozent des Bruttobetrages (zuzüglich etwaiger Kommunalsteuer bei Wohnsitz in größeren Städten Kroatiens) und hat Abgeltungswirkung in Kroatien.
2.4.
Ein pauschaler oder sonstiger Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist nicht zulässig.
2.5.
Bei einer AR-Vergütung von 100.000 Euro beträgt die ESt also 20.000 Euro, so dass 80.000 Euro zur Auszahlung kommen. Für die anderen Beträge gilt Analoges.
2.6.
Es ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzbehörde verlangt, doch empfiehlt es sich eine solche parat zu haben, da die Anforderungen der Betriebsprüfer oft weit über die gesetzlichen Minimalbedingungen hinausgehen.
2.7.
Da die Quellensteuer Abgeltungswirkung hat, ist keine weitere Steuererklärung erforderlich.
2.8.
Da Kroatien nach dem DBA mit Deutschland ein volles Besteuerungsrecht hat, sind die oben beschriebenen lokalen Gesetze anwendbar. Freistellungs- und Ermäßigungsverfahren kommen nur zur Anwendung, wenn das kroatische Besteuerungsrecht (etwa in anderen DBA) begrenzt ist.
3.1.
Seit dem 1.1.2003 ist in Kroatien ein neues Gesetz über die Sozialversicherungsbeiträge anwendbar, das grundsätzlich sog. arbeitnehmerähnliche Honorare der Sozialversicherungspflicht unterwirft. Darunter fallen auch AR-Vergütung. Der Beitragsatz beträgt 15 Prozent für die Krankenversicherung und 20 Prozent für die Rentenversicherung.
Für im Ausland ansässige Aufsichtsratsmitglieder (Honorarempfänger) gilt der pauschale Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen im Prinzip ebenfalls. Lediglich bei Bestehen eines Sozialversicherungsabkommens was zwischen Kroatien und Deutschland der Fall ist und Vorlage einer Bescheinigung, dass das AR-Mitglied im jeweiligen Ausland in der Sozialversicherung pflichtversichert ist, kann die auszahlende Gesellschaft vom Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge absehen.
20.10.2009
Aufsichtsratvergütung Steuern kroatischen Aktiengesellschaft
Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen in Kroatien
13287
Reinhold
Kuffer
DEX GmbH
München
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19
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089
69758037
089
69758039
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Existenzgründungsberatung, Steuerrecht und Rechnungslegung in Südosteuropa, Domainbewertung und -besteuerung, internationales Steuerrecht
Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Vermietung / Verpachtung , Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung, Wirtschaftsprüfung
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9979
Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Kleinunternehmer nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Einnahme-Überschussrechnung statt Bilanz?
Am 03.April 2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet worden. Neben zahlreichen Änderungen zum Bilanzrecht bringt das BilMoG eine Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute. Nach bisherigem Handelsrecht ist die Finanzbuchhaltung und die daraus resultierende Aufstellung des Jahresabschluss eine eindeutige Pflicht der Kaufmann muss Bücher führen (§ 238 HGB).
Durch den neu eingeführten § 241 a HGB werden Einzelkaufleute von der Verpflichtung zur Führung von Büchern befreit, wenn folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:
an zwei aufeinanderfolgenden Abschlusstichtagen dürfen die Jahresabschlüsse nicht mehr als
500 T %u20AC Umsatzerlöse und 50 T %u20AC Jahresüberschuss
aufweisen.
Die Begründung des Gesetzgebers: die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung von Büchern soll den betroffenen Kaufleuten eine Kostenentlastung bringen, da sie künftig nur noch für steuerliche Zwecke eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) aufstellen müssen. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gilt diese Befreiung nicht.
Ob Sie die Befreiung von der Verpflichtung, Bücher zu führen, in Anspruch nehmen, muss sorgfältig überlegt werden.
Welche Informationen über das Unternehmen erwarten Sie von Ihrem Rechnungswesen?
I.d.R soll das Rechnungswesen dem Unternehmer jederzeit Informationen über die Entwicklung der Außenstände, der Zahlungsfähigkeit des Betriebs, über Kalkulationsgrundlagen uvm. liefern. Es soll aussagefähige betriebswirtschaftliche Daten liefern, auf deren Basis Unternehmensplanungen erstellt werden können.
Wenn Sie sich für die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung von Büchern entscheiden, stellt sich die Frage, ob die dann für steuerliche Zwecke erforderliche EÜR die für die Unternehmensführung unverzichtbaren Informationen liefern kann.
Was ist eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)?
Vereinfacht dargestellt, wird das Betriebsergebnis nach dem Grundsatz
Vereinnahmte (zugeflossene) Betriebseinnahmen
abzüglich verausgabte (abgeflossene) Betriebsausgaben
= (steuerlicher) Gewinn oder Verlust
ermittelt. Ausnahmen gibt es u.a. für Anlageinvestitionen Ausgabe ist nur die Abschreibung nach der Nutzungsdauer sowie für Zahlungsvorgänge, die nach steuerlichen Vorschriften auf eine bestimmte Laufzeit aufgeteilt werden müssen.
Auf den ersten Blick erscheint die für steuerliche Zwecke erforderliche Einnahme-Überschussrechnung eine einfache Lösung zu sein es müssen lediglich alle betrieblich veranlassten Zahlungsvorgänge Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet und gegenübergestellt werden.
Durch Steuerung der Zahlungsströme kann das Betriebsergebnis und damit die Steuerbelastung beeinflusst werden.
Mindestaufzeichnungen sind auch für die EÜR erforderlich: ein Sachanlagenverzeichnis, die Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und ein Wareneingangsbuch müssen geführt werden.
Entscheidender Nachteil des so ermittelten Betriebsergebnisses:
Da keine periodengerechte Zuordnung von Erlösen und Aufwendungen erfolgt, stellt das Ergebnis nicht den tatsächlich erwirtschafteten Jahresgewinn oder verlust dar. Eine Basis für unternehmerische Entscheidungen kann die Einnahme-Überschussrechnung nicht sein, da aussagefähige betriebswirtschaftliche Auswertungen nicht erstellt werden können.
Die Bilanzierung, d.h. Aufstellung eines Jahresabschlusses
Alle Aufwendungen und Erträge werden nach dem Verursachungszeitpunkt erfaßt, unabhängig vom Zahlungsvorgang. Der Jahresabschluss ist damit die Vermögensübersicht des Unternehmens am Aufstellungsstichtag: aufgezeichnet werden die Forderungen und Verbindlichkeiten, das Anlage- und Vorratsvermögen, Kassen- und Bankbestände und alle Verbindlichkeiten.
Die Aufstellung der Bilanz zum jeweiligen Stichtag erfordert neben der periodengerechten Erfassung auch die Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden mit einem zutreffenden Wert.
Vermögensübersicht und EÜR?
Die Kreditwürdigkeit eines Unternemens kann von Banken und anderen Gläubigern nur anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beurteilt werden. Wird ein
Jahresabschluss nicht mehr aufgestellt, muss eine Vermögensübersicht erstellt werden, die dieselben Informationen liefert.
Da aufgrund der EÜR die Erstellung einer Vermögensübersicht nicht möglich ist, sind zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich, die denen einer normalen Finanzbuchhaltung entsprechen. Insbesondere die nach § 18 KWG erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur durch Finanzbuchhaltung und Aufstellung des Jahresabschlusses möglich.
Für Kreditverhandlungen mit Banken z.B. für die Gewährung neuer Kredite oder Verlängerung bestehender Kreditverträge kann der Bank mit der Einnahme-Überschussrechnung keine aussagekräftige Grundlage geliefert werden.
Die Führung bzw. Nichtführung einer handelsrechtlichen Rechnungslegung wirkt sich auf Ihr Rating aus auch dieser Punkt sollte in Ihre Überlegungen einbezogen werden.
Erkennen von Krisensituationen
Werden nur die Mindestaufzeichnungen für die EÜR geführt, besteht die Gefahr, dass Unternehmenskrisen oder Überschuldung nicht rechtzeitig erkannt werden. Es sind deshalb weitere Aufzeichnungen z.B. über die Forderungsaussenstände, die Beanspruchung von Kreditlinien usw. erforderlich, um auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen und darauf entsprechend reagieren zu können.
Übergang von Bilanzierung zur EÜR
Der Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR macht für steuerliche Zwecke eine komplizierte Überleitungsrechnung erforderlich. Es kann sich ein Übergangsgewinn ergeben, den Sie im Jahr des Wechsels zusätzlich versteuern müssen.
Bei Überschreiten der Schwellenwerte tritt wieder die handelsrechtliche Verpflichtung zur Führung der Bücher nach § 238 HGB ein. Um diese Verpflichtung dann erfüllen zu können, müssten Sie vorsorglich auch weiterhin bestimmte Aufzeichnungen, z.B. Inventurbestandsaufnahmen vornehmen.
Geplante Betriebsaufgabe/-veräußerung
Sollten Sie in absehbarer Zeit die Aufgabe oder Veräußerung Ihres Betriebes planen, ist ein Wechsel zur Einnahme-Überschussrechnung nicht anzuraten. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe /-veräußerung muss wieder zur Bilanzierung gewechselt werden.
Welche Überlegungen müssen angestellt werden?
Ob die Befreiung von der Verpflichtung, Bücher zu führen für Sie sinnvoll ist, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen. Ausschlaggebend ist die Struktur Ihres Unternehmens. Können oder wollen Sie auf die Informationen, die ein Rechnungswesen liefert, verzichten? Wie hoch wird der durch die Überleitungsrechnung evtl. entstehende Übergangsgewinn oder verlust ausfallen?
Die Kostenentlastung wird mit dem Verzicht auf wichtige Informationen zur Unternehmensführung erkauft. Dem stehen u.U. höhere Kosten durch erforderliche doppelte Aufzeichnungen, z.B. im Bereich des Forderungsmanagements und mangels Jahresabschluss- zeitaufwändige Erstellung von Vermögensübersichten für Banken gegenüber.
25.09.2009
Buchführungspflicht BilMoG Finanzbuchhaltung
Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Kleinunternehmer
9979
Eva-Maria
Hoyer
Heilbronn
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9610
Der Deutsche Bundestag hat am 19. Juni 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) angenommen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich auf seiner Sitzung am 10.7.2009 mit dem Gesetzentwurf beschäftigen.
Aufgrund der aktuellen Finanzkrise sind folgende wesentliche Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung in den Gesetzentwurf aufgenommen worden:
- Sanierungsklausel für Unternehmen (§ 8c Abs. 1a KStG):
Unternehmen sollen für zwei Jahre befristet bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich besser nutzen können. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Erwerb eines Unternehmens der Sanierung dienen muss, wenn die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens steuerlich genutzt werden sollen. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass auch 5 Jahre nach dem Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80% der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden. Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen (mindestens 25%) in die zu übernehmende Firma. Die Regelung soll Anwendung finden für Beteiligungserwerbe zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.12.2009 (§ 34 Abs. 7c KStG).
- Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke (§ 4 h Abs. 2 EStG):
Derzeit beträgt die Freigrenze bei der Zinsschranke 1 Mio Euro. Die Freigrenze wird zeitlich befristet auf 3 Mio. Euro erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 enden (§ 52 Abs. 12d EStG).
Durch die geplante Neuregelung fallen voraussichtlich mehr als die Hälfte der belasteten Unternehmen aus der Zinsschrankenregelung heraus.
- Ausweitung der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer (§ 20 Abs. 2 UStG):
Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss bei der Ist-Besteuerung die Steuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich die Rechnung bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer unverändert bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Das schafft Liquiditätsvorteile für kleine und mittlere Unternehmen.
Während derzeit in den alten Bundesländern eine Umsatzgrenze von 250.000 Euro gilt, beträgt die Grenze in den neuen Bundesländern befristet bis zum 31. 12. 2009 500.000 Euro.
Bereits ab dem 1.7.2009 gilt die Umsatzgrenze von 500.000 Euro bundeseinheitlich für alle Unternehmen - jedoch befristet bis zum 31.12.2011.
25.06.2009
Bürgerentlastungsgesetz Vorsorgeaufwendungen Sanierungsklausel Verlustvorträge Zinsschranken
Neuerungen bei der Unternehmensbesteuerung
9610
Harald
Antoniak
Antoniak Wirtschafts- und Steuerberatungskanzlei
Villingen-Schwenningen
Lucian-Reich-Str.
1A
78050
07721
2063815
07721
2063816
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hantoniak@t-online.de
Meine langjährigen Erfahrungen als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ermöglichen mir ein individuelles, maßgeschneidertes Prüfungs- und Beratungsangebot für Sie. Neben umfassenden Leistungen in der Steuerberatung sowie der klassischen Abschlussprüfung berate ich Sie gerne auch in Fragen der internationalen Rechnungslegung nach IFRS oder US-GAAP. An Bedeutung gewinnen organisatorische Aspekte wie ein funktionierendes internes Kontrollssystem, Sarbanes-Oxley-Act (SOX) oder ein angemessenes Risikomanagementsystem. Nutzen Sie meine Erfahrungen in diesen Bereichen.
Einkommenssteuererklärungen / Lohnsteuerjahresausgleich, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung / Verpachtung , Finanzbuchhaltung / Buchhaltungsservice, Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung, Wirtschaftsprüfung
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In Pflegeeinrichtungen bilden die Personalkosten die größte Kostenposition. Um Einsparungen zu realisieren bzw. Steigerungen in diesem Bereich zu verhindern sollten die Möglichkeiten über eine Reduzierung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen ausgenutzt werden. Hiervon profitieren sowohl die Arbeitgeber über geringere Abgaben als auch die Arbeitnehmer über höhere Nettoauszahlungen. Nachfolgend werden einige Möglichkeiten dargestellt.
Kindergartenzuschuss
Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Als Höchstgrenze kann ein Betrag bis zur Höhe des Beitragsbescheides der Einrichtung gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden sind steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Steuerfrei sind ebenfalls Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen und für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr soweit sie 125 % des Grundlohns, Zuschläge für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25.12. und 26.12., sowie am 01.05., soweit sie 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, sind Zuschläge für die Arbeitszeit zwischen 0 und 4 Uhr bis zur Höhe von 40 % des Grundlohns steuerfrei. Die steuerfreien Zuschläge für Nachtarbeit am Sonntag oder Feiertag werden addiert. Bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt der höhere Zuschlag. Die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde begrenzt (bei den Sozialversicherungsbeiträgen max. 25 Euro).
Betriebsveranstaltungen
Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) sind steuerfrei, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer im Durchschnitt maximal 110 Euro je Veranstaltung (max. 2 Veranstaltungen pro Jahr) betragen.
Erholungsbeihilfen
Einmal pro Jahr kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Erholungsbeihilfe zukommen lassen. Dabei kann ein Betrag von 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro je Kind des Arbeitnehmer gezahlt werden. Der Gesamtbetrag ist sozialabgabenfrei und wird lediglich mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % versteuert. Die Erholungsbeihilfe muss grundsätzlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt werden. Als zeitlicher Zusammenhang wird i.d.R. eine Erholungsmaßnahme innerhalb von drei Monaten vor oder nach Auszahlung der Erholungsbeihilfe angenommen. Der Nachweis der Erholungsmaßnahme kann durch Vorlage von Hotelrechnungen oder Rechnungen eines Reiseveranstalters erfolgen. Verbringt ein Arbeitnehmer die Zeit zu Hause, reicht eine kurze schriftliche Bestätigung, dass er die Beihilfen für Erholungszwecke verwendet hat.
www.admedio.com
18.06.2009
Sozialversicherungsabgaben Lohnsteuer Kindergartenzuschuss Grundlohn Betriebsveranstaltungen
Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen
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Fuchs & Partner GmbH
Hendrik
Wolf
Fuchs & Partner GmbH
Annaberg-Buchholz
Große Kirchengasse
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www.etl.de
hendrik.wolf@etl.de
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Nicht selten überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Dienstwagen, die sie dann auch für private Zwecke und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen können. Der geldwerte Vorteil aus dieser PKW-Überlassung ist sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Häufig erfolgt die Versteuerung nach der sog. 1%-Regelung. Diese ist zwar nicht immer günstig, aber wesentlich einfacher zu handhaben, als das Führen eines Fahrtenbuches.
Um die Abgabenlast zu begrenzen, zahlen einige Arbeitnehmer Zuschüsse zu den laufenden Kosten, oder sie beteiligen sich sogar an den Anschaffungskosten.
Bei den laufenden Kosten ist zu unterscheiden:
Zahlt der Arbeitnehmer für die privaten Fahrten z.B. 30 Cent pro Kilometer, so können diese Beträge vom zu versteuernden geldwerten Vorteil abgezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für vom Arbeitnehmer übernommene Kosten (Benzinrechnung, Reparatur). Die Beteiligung an den laufenden Kosten wirkt sich auch bei der Fahrtenbuchmethode nicht aus. Es werden für die Ermittlung des geldwerten Vorteils pro Kilometer nur die Kosten des Arbeitgebers berücksichtigt. Die vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten bleiben außen vor.
Interessant ist die Behandlung der Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten.
Bislang konnten die Zuschüsse nur mit dem geldwerten Vorteil im Jahr der Anschaffung verrechnet werden. Diese Regelung gibt es so nicht mehr. Nicht im Jahr der Anschaffung ausgenutzte Zuschüsse können in Folgejahre vorgetragen und dann dort abgezogen werden.
Damit werden Zuschüsse zu den Anschaffungskosten für die Arbeitnehmer interessanter. Die Abgabenlast kann durch diesen Vortrag nicht ausgenutzter Zuschüsse über den Jahreswechsel hinweg u.U. deutlich gemindert werden.
08.06.2009
Dienstwagen Zuzahlung Arbeitnehmers Anschaffungskosten
Zuzahlungen eines Arbeitnehmers bei einer Dienstwagengestellung
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Dipl.-Oec. Christian
Buschmann
Alpha Concept Steuerberatungsges. mbH
Wülfrath
Wilhelmstraße
147a
42489
0173
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www.alphaconceptgmbh.de
christian.buschmann@alphaconceptgmbh.de
Das Spektrum der von uns betreuten Mandanten reicht von Privatpersonen bis zu Kapitalgesellschaften unterschiedlichster Größe und unterschiedlichster Branchen.
Einkommenssteuererklärungen / Lohnsteuerjahresausgleich, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Vermietung / Verpachtung , Finanzbuchhaltung / Buchhaltungsservice, Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung
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Der Gesetzgeber ist zum Jahresende 2008 noch einmal sehr aktiv geworden. Aus den Hunderten an Gesetzesänderungen ergeben sich auch einige für Familien wichtige steuerliche Neuerungen.
Mehr Kindergeld und Kinderfreibetrag
Eltern bekommen ab 01. Januar 2009 mehr Kindergeld. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat nun jeweils 164 EUR, für das dritte Kind 170 EUR und ab dem vierten Kind gibt es 194 EUR. Gleichzeitig erhöht sich der Kinderfreibetrag für jedes Kind von bisher 3.648 EUR auf 3.864 EUR.
Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltshilfen und Handwerkerrechnungen
Wer privat sogenannten haushaltsnahe Dienstleistungen (von der Kinderbetreuung über die Pflege bis Gartenarbeit) in Anspruch nimmt oder eine Haushaltshilfe einstellt, kann in 2009 20 % der Arbeitskosten jedoch max. 4.000 EUR direkt von der Einkommensteuer abziehen. Wenn es sich jedoch bei der Haushaltshilfe um einen Minijob bis 400 EUR handelt, wird der abziehbare Höchstbetrag auf 510 EUR gekürzt.
Parallel wurde auch die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen von maximal 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt. Hier ist bislang aber noch nicht geklärt, ob diese Erhöhung vielleicht schon für 2008 gilt.
Wichtig: Nach einigen aktuellen Urteilen der Finanzgerichte bleibt es dabei, dass die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen kann, wer die Aufwendungen unbar bezahlt hat.
Verschlechterung der Betreuungsmöglichkeiten durch Tagesmütter zu erwarten
Ab 2009 sind auch die vom Jugendamt bezahlten Tagesmütter steuerpflichtig und ab einem Einkommen von 360 EUR selbst krankenversicherungspflichtig sowie ab einem Einkommen von 400 EUR rentenversicherungspflichtig.
Freiwilligendienste für jedes Alter
Wer im Rahmen des neuen Freiwilligendienstes ehrenamtlich bei einem anerkannten Träger mindestens 8 Stunden in der Woche für mindestens 6 Monate aktiv wird, erhält im Gegenzug Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie projektbezogene Fort- und Weiterbildung.
15,5 % Krankenversicherungsbeitrag
Am 01. Januar 2009 tritt der Gesundheitsfonds in Kraft. Alle gesetzlich Versicherten zahlen dann den gleichen Krankenversicherungsbeitrag von 15,5 % (nach dem Konjunkturpaket II sind 14,9 % im Gespräch!). Die gesetzlichen Krankenversicherungen werden daneben aber, je nach Kassenlage, Prämien zahlen oder Nachschläge verlangen dürfen.
Hendrik Wolf
Steuerberater
27.04.2009
absetzbarkeit handwerkerrechnungen haushaltshilfen haushaltsnahe dienstleistungen kinderfreibetrag
Neues für Familien ab 2009
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Fuchs & Partner GmbH
Hendrik
Wolf
Fuchs & Partner GmbH
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Gesundheitsvorsorge wird von Unternehmen oft als Privatsache der Arbeitnehmer abgetan. Doch das ist zu kurz gedacht. Denn gesunde Mitarbeiter machen ein Unternehmen leistungsfähiger. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und stellt Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb bis zu einen Betrag von 500 EUR jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Und das rückwirkend ab 2008.
Voraussetzungen für die steuerliche Förderung
Die Leistung darf 500 EUR im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Wird die Grenze von 500 EUR überschritten, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.
Die Präventionsleistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung zur Einsparung von Lohnnebenkosten scheidet aus.
Die Leistung muss den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Gleichzeitig muss die Leistung im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sein. Das ist bei folgenden Beispielen der Fall:
Sportkurse als Ausgleich zu einseitigen Bewegungsabläufen und Bewegungsmangel, z.B. wegen täglicher Schreibtischarbeit, schwerer körperlicher Arbeit im Handwerk oder in Industriebetrieben (Rückenschule oder bestimmte Yogakurse).
Achtung: Die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio ist nicht begünstigt.
Anti-Stress-Training, Kurse zur Entspannung, Muskelrelaxation,Training gegen Burn-Out
Ernährungsberatung in Kursen rund um die gesunde Ernährung, ggf. auch Kurs im Rahmen einer Diätberatung
Nichtraucher-Training
Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf Gesundheitsfürsorge
Begünstigt sind neben vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Gesellschafter-Geschäftsführer. Einen Rechtsanspruch auf gesundheitsfördernde Leistungen haben Arbeitnehmer nicht, sie können sie also nicht einfordern. Außerdem muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen nicht allen Mitarbeitern anbieten. Er kann z.B. nur einzelne Abteilungen oder einzelne Personengruppen, wie Raucher, auswählen.
Arbeitgeber können selbst Maßnahmen anbieten oder externe übernehmen
Der Arbeitgeber kann selbst gesundheitsfördernde Maßnahmen leisten, externe Anbieter gesundheitsfördernder Maßnahmen engagieren oder einen Zuschuss für derartige Maßnahmen an seine Arbeitnehmer auszahlen. Im Falle der direkten Auszahlung muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich begünstigte Aufwendungen zur Gesundheitsförderung entstanden sind. Die entsprechenden Belege sind sorgfältig aufzubewahren.
Tipp: Arbeitgeber sollten sich durch die Anbieter von gesundheitsfördernden Maßnahmen belegen lassen, dass diese im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind
Jeannette Kehr
Steuerberaterin
24.04.2009
Gesundheitsförderung gesundheitsvorsorge lohnsteuerfrei Präventionsleistung sozialversicherungsfrei
Fit in die Zukunft-Gesundheitsfürsorge für Mitarbeiter wird steuerlich gefördert
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Fuchs & Partner GmbH
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Steuerbescheide werden sehr häufig vorläufig erlassen.
Dabei bedeutet Vorläufigkeit, dass die Festsetzung jederzeit zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden kann (§ 165 Abs. 2 AO). Vorteilhaft ist die Vorläufigkeit deshalb, weil das Finanzamt zunächst ohne eingehende und zeitraubende Ermittlung bestimmter unklarer Besteuerungsgrundlagen vorläufig festsetzen und anschließend den Fall prüfen kann.
Die Vorläufigkeit muss sich klar und deutlich aus dem Bescheid ergeben.
Das BMF hat einen neuen Vorläufigkeitskatalog bekannt gegeben. Festsetzungen der Einkommensteuer werden aktuell hinsichtlich der folgenden Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorgenommen:
1.) Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
2.) Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
3.) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005.
4.) Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
5.) Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
6.) Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004.
7.) Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
8.) Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003.
9.) Höhe des Grundfreibetrags.
10.) Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes für Veranlagungszeiträume ab 2002.
11.) Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
12.) Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12. 2003; dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
Für den Steuerpflichtigen bringt die Vorläufigkeit den großen Vorteil, dass ein Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht vorgenommen werden muss. Der Bescheid wird nach Klärung des Sachverhaltes von Amts wegen geändert.
23.04.2009
bmf, einspruch gegen steuerbescheid, finanzamt, steuerbescheid, vorläufigkeit
Aktueller Vorläufigkeitskatalog des BMF
10213
Dipl.-Oec. Christian
Buschmann
Alpha Concept Steuerberatungsges. mbH
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Wilhelmstraße
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42489
0173
9043608
02058
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www.alphaconceptgmbh.de
christian.buschmann@alphaconceptgmbh.de
Das Spektrum der von uns betreuten Mandanten reicht von Privatpersonen bis zu Kapitalgesellschaften unterschiedlichster Größe und unterschiedlichster Branchen.
Einkommenssteuererklärungen / Lohnsteuerjahresausgleich, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Vermietung / Verpachtung , Finanzbuchhaltung / Buchhaltungsservice, Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung
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Steuerbescheide werden sehr häufig vorläufig erlassen.
Dabei bedeutet Vorläufigkeit, dass die Festsetzung jederzeit zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden kann (§ 165 Abs. 2 AO). Vorteilhaft ist die Vorläufigkeit deshalb, weil das Finanzamt zunächst ohne eingehende und zeitraubende Ermittlung bestimmter unklarer Besteuerungsgrundlagen vorläufig festsetzen und anschließend den Fall prüfen kann.
Die Vorläufigkeit muss sich klar und deutlich aus dem Bescheid ergeben.
Das BMF hat einen neuen Vorläufigkeitskatalog bekannt gegeben. Festsetzungen der Einkommensteuer werden aktuell hinsichtlich der folgenden Punkte gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorgenommen:
1.) Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
2.) Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben.
3.) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für Veranlagungszeiträume ab 2005.
4.) Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
5.) Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
6.) Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004.
7.) Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG.
8.) Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003.
9.) Höhe des Grundfreibetrags.
10.) Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes für Veranlagungszeiträume ab 2002.
11.) Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
12.) Verfassungsmäßiges Zustandekommen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29.12. 2003; dieser Vorläufigkeitsvermerk stützt sich nur auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.
Für den Steuerpflichtigen bringt die Vorläufigkeit den großen Vorteil, dass ein Einspruch gegen den Steuerbescheid nicht vorgenommen werden muss. Der Bescheid wird nach Klärung des Sachverhaltes von Amts wegen geändert.
23.04.2009
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Aktueller Vorläufigkeitskatalog des BMF
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Fuchs & Partner GmbH
Hendrik
Wolf
Fuchs & Partner GmbH
Annaberg-Buchholz
Große Kirchengasse
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09456
03733
18280
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1828370
www.etl.de
hendrik.wolf@etl.de
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Die Bundesregierung hat mit den Konjunkturpaketen das Arbeitsmarktinstrument Kurzarbeit wesentlich gestärkt. Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab 01.02.2009. Kurzarbeit soll Unternehmen helfen, konjunkturell bedingte Nachfrage- und Umsatzeinbrüche ohne Entlassungen zu überbrücken. Dadurch bleibt wertvolles Mitarbeiter-Know-how erhalten und steht unmittelbar wieder zur Verfügung, sobald sich die Auftragslage bessert.
Die wichtigsten Neuerungen beim Kurzarbeitergeld
Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde auf 18 Monate verlängert. Diese Regelung gilt auch für Unternehmen, die bereits 2008 Kurzarbeitergeld eingeführt haben.
Die Agenturen für Arbeit erstatten die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung, die auf Kurzarbeit entfallen. Damit werden die Unternehmen noch weiter entlastet. Für Mitarbeiter, die sich während der Kurzarbeit weiterbilden, können für diese Zeiten die Beiträge zur Sozialversicherung sogar zu 100% übernommen werden.*
Um für einen oder mehrere Mitarbeiter Kurzarbeitergeld zu beantragen, reicht ab sofort der Nachweis eines Entgeltausfalls von mehr als 10%. Die Bedingung, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft von einem solchen Entgeltausfall betroffen sein muss, wird ausgesetzt. Der Arbeitgeber kann bei Anzeige des Arbeitsausfalls selbst entscheiden, ob er von der Neuregelung Gebrauch macht, oder das bisherige Recht anwendet.*
Minusstunden im Rahmen von Arbeitszeitkonten müssen nicht vor Bezug von Kurzarbeitergeld genutzt werden.*
Die Kurzarbeit kann nun auch uneingeschränkt für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beantragt werden.*
Bis Ende 2010 fördert die Bundesagentur für Arbeit eine Vielzahl von Weiterbildungen. Dadurch können sich Beschäftigte während der Kurzarbeit weiterbilden und wichtige Zusatzqualifikationen erwerben.
Diese Neuerungen sind befristet gültig bis Ende 2010.
Unterstützung für Unternehmen jeder Größe
Kurzarbeitergeld können Unternehmen jeder Größe und jeder Branche beantragen. Voraussetzung ist, dass der Betriebsrat der Kurzarbeit zustimmt. In Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne tarifvertragliche Regelungen zur Kurzarbeit kann diese beantragt werden, wenn sich alle betroffenen Mitarbeiter damit einverstanden erklären.
Mit diesen Verbesserungen und Vereinfachungen wird den Unternehmen eine Hilfe gegeben, mit der sie die Krise gemeinsam mit ihren Beschäftigten besser überstehen können. Spätestens, wenn die Nachfrage wieder steigt, werden Unternehmen, die sich jetzt bemühen, ihre erfahrenen Mitarbeiter zu halten und weiterzubilden, klar im Vorteil sein.
21.04.2009
krise kurzarbeit kurzarbeitergeld umsatzeinbußen unternehmen
Mit Kurzarbeit durch die Krise Bundesregierung greift Unternehmen unter die Arme
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Unsere Kanzlei hat sich u.a. darauf spezialisiert, Unternehmer und Unternehmen branchenunabhängig erfolgreich zu sanieren. Wir arbeiten hier eng mit entsprechenden Fachberatern seit Jahren zusammen.
Zudem haben wir hervorragende Kontakte zu Firmenkundenbetreuern namhafter Kreditinstitute, um z.B. Umschuldungen durch führen zu können oder neu gegründete Auffanggesellschaften zu finanzieren, gegebenenfalls durch subventionierte Kreditlösungen (Thema KFW).
Gerade in der heutigen Zeit, einer sich stark ausweitenden Finanzkrise, gilt es aus unserer Erfahrung, frühzeitig zu erkennen, dass mein Unternehmen sich in einer Krise befindet. Neben dem Erkennen ist noch viel wichtiger, die Bereitschaft zuzulassen, dass ich mir als Unternehmer helfen lasse! Das Motto wir machen so weiter wie immer, wird schon wieder werden, das haben wir jedesmal geschafft kann schnell zur Existenzvernichtung führen. Wichtig hierbei ist: Nur ein rasches Handeln kann u.a. die Sanierung erfolgreich gestalten lassen.
Eindeutige Signale einer Krise im Unternehmen sind Zahlungsstockung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und bilanzielle Überschuldung.
Unternehmenssanierung verstehen wir im Sinnen einer erfolgreichen Sicherung Ihrer Existenz. Oftmals handelt es sich bei Ihrer Firma um ein traditionelles Familienunternehmen, welches seit Generationen besteht.
Unsere Kanzlei saniert aktiv indem wir uns überflüssige Analysen und Meetings ersparen, sondern erarbeiten und setzen direkt Lösungsansätze an den unterschiedlichen Fronten der Sanierung um, wie z.B. Schuldenregulierung zur Insolvenzabwehr (Vereinbarung von Stundungen, Aushandeln von Teilerlassen, Versuch der außergerichtlichen Tilgung im Rahmen des einheitlichen Gläubigererlasses), kurzfristige Verbesserung der Liquidität, Schaffung einer langfristigen Umfinanzierung, Optimierung der operativen Abläufe des Unternehmens, Erzielung von Umsatzsteigerungen und / oder Kostensenkungen, Begleitung einer Unternehmensnachfolge auf Verwandte u.v.m..
In manchen Fällen kann leider eine Insolvenzanmeldung auch von uns nicht mehr vermieden werden, insbesondere wenn der Schritt des Unternehmers zwischen Kenntnis der Krise und Kontaktaufnahme zum Berater zu lange gedauert hat. Allerdings besteht im Insolvenzfall die Gefahr, dass der Geschäftsführer durch den Insolvenzverwalter in die Mithaftung genommen wird und sogar Strafandrohung erfolgt. Unsere Kanzlei wird Ihnen auch in dieser Phase entscheidend beratend zur Seite stehen, indem wir die Schnittstelle zum Insolvenzverwalter oder den Steuerstrafbehörden herstellen und verhandelnd begleiten. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Menüseite Steuerhinterziehung / Steuerstrafrecht.
Im Falle der Insolvenz beraten wir Sie zum Thema Restschuldbefreiung und vielen weiteren Fragen.
Zur Weiterführung des bislang erfolgreichen operativen Geschäftes oder Neugründung von insolventen Unternehmen kann auch die Gründung von Auffanggesellschaften in Erwägung gezogen werden. Hier muss insbesondere auf die rechtlichen Gegebenheiten, wie z.B. das UmwandlungsG und UmwandlungsteuerG geachtet werden, in Fällen wonach das ganze Unternehmen mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen überführt wird. Auf die Gefahr der Haftungsinanspruchnahme der Nachfolgegesellschaft (§75AO) sei an dieser Stelle bewusst verwiesen.
Das neue GmbH-Gesetz und die seit dem 01.11.2008 geltende Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung (kurz UG) bieten eine kostengünstige Alternative zur GmbH oder Limited als Rechtsform einer Auffanggesellschaft. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Menüseite Aktuelle Infos.
Ebenfalls beraten wir Sie was das Thema Kapitalbeschaffung betrifft. Sei es zu Fragen der Eigen- oder Fremdfinanzierung. Unsere Kanzlei hat auch seriöse Kontakte zu diversen Finanziers oder Investmentbeteiligungsgesellschaften, die Kapital zur Verfügung stellen können.
Wir erarbeiten für Sie einen Businessplan oder Machbarkeitsstudie, oder Forecastrechnung.
Nach der erfolgreichen Sanierung bieten wir Ihrem Unternehmen Halt und Hilfe z.B. in Form einer Beirats oder Aufsichtsratstätigkeit unseres Kanzleiinhabers an, um nicht in die Gefahr zu laufen, ähnlichen Fehlern wie vor der Sanierung zu unterliegen.
In der Praxis bieten sich bei Sanierungsmandaten vorwiegend zwei Alternativen an:
1) Bestehende Firma soll erhalten werden
Unser Hauptaugenmerk gilt in diesem Fall:
der Abwendung einer möglichen Insolvenzanzeige durch einen Gläubiger nach InsO (i.d.R. Sozialversicherungsträger wie AOK) beim zuständigen Amtsgericht und
der Vermeidung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Mandanten und
der Erhaltung des operativen Geschäftes, also Sicherstellung aller bestehenden und rentablen Auftragsverhältnisse (Umsatzerlöse) sowie der damit zwingend verbundenen Sicherstellung der Bezahlung des dringend notwendigen Kostenapparates (wie z.B. Wareneinkauf, Miete, Bürokosten, Personal usw.).
Dies kann nur erreicht werden, indem vorrangig eine ausreichende Liquidität des Unternehmens geschaffen wird. Soll heißen, wir erarbeiten in einem ersten Schritt einen Liquiditätsplan, mit dessen Hilfe und unter unserer strikten Anweisung, ausgewählte Eingangsrechnungen des insolventen Unternehmens bezahlt werden. Der Liquiditätsplan gilt als Kooperationsbasis u.a. für die Gläubiger (z.B. Banken).
In einem zweiten Schritt werden von uns die erteilten Besicherungen vorhandener Darlehen genauestens geprüft. Nicht besicherte Aktiva (z.B. Lebensversicherungen) wird, falls diese für das operative Tagesgeschäft nicht benötigt wird, liquidiert und bildet die Basis einer sog. Kriegskasse, um die Sanierung erfolgreich bestreiten zu können.
Parallel erarbeiten wir mit den Hauptgläubigern Stundungsanträge bzw. Vollstreckungsaufschübe (z.B. Finanzamt). Falls notwendig auch einen außergerichtlichen Vergleich, dem alle Gläubiger zustimmen müssen.
Nach Prüfung der bestehenden Darlehensverträge versuchen wir für den Mandanten einen (Teil)verzicht bei den Banken zu erzielen.
Vorrangiges Ziel ist die Vermeidung der Firmen- und Privatinsolvenz des Mandanten.
2) Bestehende Firma wird liquidiert und in eine Auffanggesellschaft überführt
Gängiges Modell ist die Gründung einer neuen Firma durch den Ehepartner (falls Gütertrennung vereinbart wurde bzw. ein Ehevertrag vorhanden ist) oder durch die Kinder des insolventen Unternehmers. Das benötigte Kapital für die Einzahlung des Stammkapitals (z.B. bei einer GmbH-Gründung) und dem Kauf der assets aus dem insolventen Unternehmen wird vorrangig durch öffentliche Mittel zinsgünstig finanziert (z.B. KfW). Hierfür erarbeiten wir u.a. eine sog. Machbarkeitsstudie, die als Verhandlungsbasis für die von uns getätigten Finanzierungsanfragen bei ausgewählten Kreditinstituten dient.
Die bestehenden Aufträge werden dann auf die neue Firma überführt. Bestehende Verbindlichkeiten (Überschuldung) werden durch den Erlös aus dem Verkauf der assets getilgt bzw. dienen als Basis, um sich mit den Gläubigern zu vergleichen.
Die kurz skizzierte Neustrukturierung bietet zudem einige Chancen, wie z.B. eine Neuorientierung des bislang praktizierten operativen Kerngeschäftes mit Trennung / Aussortierung von nichtrentablen Aufträgen, das teilweise unkomplizierte Auflösen von nicht mehr gewollten Arbeitsverhältnissen ohne arbeitsrechtliche Bedenken, Umfinanzierung zu günstigeren Zinskonditionen usw..
Fazit in kurzen Worten:
Erzielung einer Steigerung der Umsatzerlöse bei gleichzeitiger Reduzierung des Kostenblockes.
Gerne erarbeiten wir für Sie ein individuelles Sanierungskonzept in Form einer Machbarkeitsstudie aus, in dem Ihre Wünsche und Ziele weitestgehend Berücksichtigung finden.
05.03.2009
existenzsicherung, finanzkrise, insolvenzvermeidung, krise, unternehmenssanierung
Unternehmenssanierung, Insolvenzvermeidung, Existenzsicherung
9621
Jens
Mascher
Steuerkanzlei Mascher
Weilheim
Schützenstr.
16
82362
0881
9276800
0881
9276802
www.steuerkanzleimascher.de
j.mascher@steuerkanzleimascher.de
Detaillierte Angaben finden Sie auf unserer Homepage unter www.steuerkanzleimascher.de
Spezialgebiete:
1) Steuerstrafrecht, Steuerfahndung, Steuerstrafprozeß, Vollstreckung
2) Unternehmenssanierung, Finanzierung, Unternehmensberatung
3) Schenken und Vererben, Unternehmensnachfolge
4) Internationales Steuerrecht, Wegzugbesteuerung, DBA
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In die Mühlen eines möglichen Ermittlungsverfahrens wegen Steuerhinterziehung gerät man in der Regel aus zwei Gründen:
1) Bewusstes und wiederholtes Handeln mit Steuerverkürzungsabsicht (Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit) oder
2) Unbewusstes Handeln mit Steuerverkürzungstatbestand.
Gerade der zweite Punkt bewirkt beim Betroffenen bei Kenntnisnahme nicht nur Nichtwissen, Überraschung und Unverständnis sondern auch Angst. Sehr oft werden in diesem Bereich z.B. mittels Kontrollmitteilungen durch das Finanzamt Prüfungen veranlasst, welche zu Feststellungen führen können, die z.B. rein auf Indizien oder Vermutungen basieren und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Gerade hier gilt es zusammen mit dem Betroffenen (Steuerpflichtigen) die Feststellungen des Finanzamtes, Betriebsprüfungsstelle oder Steuerfahndung) detailliert zu prüfen und diesen im Sinne des Mandanten entgegen zu treten.
Weiterhin bringt ein Steuerstrafrechtsverfahren hohe finanzielle Risiken mit sich. Zum einen kann die Abänderung der vermeintlich angeprangerten steuerstrafrechtlichen operativen Vorgänge zu massiven Umsatzeinbußen oder Kostenerhöhungen führen, zum anderen kommen mit der Sicherung der Steuerhinterziehungsbeträge mögliche Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen durch das Finanzamt hinzu (z.B. Arrestanordnung). In Verbindung mit möglichen Kosten für den oder die Berater kann somit die Liquidität des Unternehmens oder des Steuerpflichtigen existenziell gefährdet werden. Hier gilt es gezielt Ihre Kosten nach Priorität zu verlagern.
Im Falle einer angeordneten Untersuchungshaft des Unternehmers oder Geschäftsführers beobachten wir vielmals die in Praxis fast schwer zu vermeidende Insolvenz des Unternehmens, gerade in Fällen, wo der betroffene Geschäftsführer oder Unternehmer nicht so schnell interimsweise ersetzt werden kann.
In diesen Fällen kann unter Umständen ein Steuerhinterziehungsmandat parallel zu einem Unternehmenssanierungsmandat werden, was eine besondere fachkompetente Beratung und Mandatsbetreuung auch auf diesem Gebiet erfordert. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Menüseite Unternehmenssanierung.
Hier gilt es oftmals Familienbetriebe vor der Existenz zu bewahren.
Die Angst des Betroffenen aber auch seiner Familie ist ebenfalls aus unserer Erfahrung nicht zu unterschätzen. Wir beobachten oft, dass durch diese Angst gerade in der ersten Phase bei Einleitung und Kenntnisnahme des Steuerstrafverfahrens der Betroffene falsche und übereilte Handlungen bzw. Entscheidungen tätigt. Diese Entscheidungen und Handlungen nehmen wir für Sie ab und bilden die Kontaktstelle zu den Ermittlungsbehörden.
Wir bieten Ihnen von daher professionelle Hilfe an, was den richtigen Umgang mit der Vollstreckungsstelle, der Bußgeld- und Strafsachenstelle (kurz BuStra), der Steuerfahndung (kurz Steufa) des jeweiligen zuständigen Finanzamtes aber auch der Kontakt zur Staatsanwaltschaft betrifft.
Wir beraten und betreuen den Mandanten aus langjähriger Erfahrung aktiv in den Phasen:
1) Einleitung der Vollstreckung durch das Finanzamt (z.B. Klage gegen Arrestanordnung).
2) Anbahnung eines drohenden Ermittlungsverfahrens durch die Steufa.
3) Begleitung bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Steufa.
4) Begleitung bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens mit Einschaltung der Staatsanwaltschaft.
5) Begleitung bei Anordnung von Untersuchungshaft
6) Begleitung während dem gesamten Verlauf eines Steuerstrafprozesses vor Gericht
7) Begleitung gegebenenfalls auch nach einer möglichen Verurteilung im Rahmen des Regelvollzugs, was z.B. das Aufrechterhalten der eigenen Firma oder aber auch mögliche Hafterleichterungen etc. betrifft.
Aus diesem Grund arbeiten wir seit Jahren sehr erfolgreich mit von uns ausgewählten und angesehenen Strafverteidigern im Umkreis von München zusammen, deren Schwerpunkt u.a. im Bereich der Wirtschaftskriminalität liegt. Während der Strafverteidiger den Mandanten vorwiegend prozessual vertritt, arbeiten wir mit ihm Hand in Hand dessen steuerstrafrechtliche Grundlagen auf und stellen den direkten Kontakt zur Steufa bzw. zur Staatsanwaltschaft her bzw. prüfen vorab in erster Linie die materielle Richtigkeit der Feststellungen der Steufa dem Grunde und der Höhe nach.
Hier ein kurzer Abriss unserer häufigsten Steuerstrafmandate (Steuerhinterziehung):
Betreiben eines internationalen Umsatzsteuerkarussells
Erhalt von Schmiergeldzahlungen (z.B. bei der Auftragsvergabe) mit Ausstellen von Scheinrechnungen im Rahmen der Anmeldung eines Gewerbes
Nichterklärung von Kapitaleinkünften (z.B. aus Lichtenstein, Österreich oder der Schweiz)
Nichterklärung von vereinnahmten gewerblichen Einkünften, Abfindungen oder Abstandszahlungen
Nichtabgabe von Steuererklärungen mit anschließenden Schätzungen und Vollstreckungen durch das Finanzamt
Inselhüpfen (Verlagerung der (örtlichen) Zuständigkeit von Gewerbebetrieben nach Ansammlung von hohen Steuerrückständen)
Betreiben eines Gewerbebetriebes ohne ordentliche Buchhaltung (Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung) mit Vereinnahmung hoher Zahlungen ohne Rechnungsausstellung
Betreiben internationaler Geschäftsbeziehungen (z.B. Wareneinkauf mit enormen Drittvergleichsaufschlag) und damit von der Finanzverwaltung unterstellter Beteiligung der inländischen Gesellschaft an einer ausländischen Körperschaft und Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttungen
Insolvenzverschleppung
Nichtzahlung von Lohnsteuer und Umsatzsteuer
Klage gegen Arrestanordnung beim zuständigen Finanzgericht
Auffinden von Unregelmäßigkeiten im Rahmen von Betriebsprüfungen mit Kontrollmitteilungen
Verstoß gegen das Arbeitnehmerentsendegesetz bzw. der Arbeitnehmerüberlassung mit Hinterziehung von inländischer Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen (Bsp. Baubranche: Werkvertrag mit ausländischen Subunternehmer)
Nichtbeachtung der strengen Betriebsstättenregelung mit Hinterziehung inländischer Ertragsteuern nach Ablauf von sechs Monaten
Nichtabgabe von Steuererklärungen trotz erfolgter Schätzungen
Die folgenden Fälle sollen Ihnen auszugsweise veranschaulichen, wie wir unsere Mandantschaft in der Praxis im Bereich von Steuerstrafrechtsdelikten erfolgreich beraten:
a) Ein Ermittlungsverfahren durch die Steufa wurde bislang noch nicht eingeleitet
Unsere vorrangige Empfehlung in dieser Phase ist die Vermeidung einer strafrechtlichen Verfolgung des Mandanten. Dies kann z.B. durch die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt erfolgen, sofern die strengen Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Die Abgabe dieser strafbefreienden Selbstanzeige gilt es mit dem Mandanten im Detail vorab zu besprechen und alle dafür notwendigen Vorkehrungen hierfür zu analysieren bzw. zu treffen (z.B. Gewährleistung der Bezahlung der von uns berechneten Steuernachzahlungen aufgrund der Selbstanzeige innerhalb einer vom Finanzamt noch festzusetzenden Frist).
Im Vollstreckungsstadium gilt es z.B. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Mandanten zu vermeiden bzw. einen Vollstreckungsaufschub / Stundungen oder einen Erlass der festgesetzten Steuerschulden zu erwirken oder gegebenenfalls Alternativen zugunsten des Mandanten zu erarbeiten.
Im Falle einer Arrestanordnung durch das Finanzamt wäre die fristgerechte Einreichung einer Klage beim zuständigen Finanzgericht zu prüfen.
b) Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, ist jedoch noch nicht abgeschlossen
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens (z.B. während bzw. nach einer Betriebsprüfung oder i.R.v. Kontrollmitteilungen) versuchen wir vorrangig die Einleitung eines Strafverfahrens zu Gunsten des Mandanten abzuwenden. Es empfiehlt sich den Kontakt zur Steufa ausschließlich über unsere Steuerkanzlei zu halten, so dass sich der Mandant nicht weiter im Fortgang des Ermittlungsverfahrens unbewusst belastet.
Im Falle von möglichen Arrestanordnungen durch das Finanzamt in das Vermögen des Steuerpflichtigen gilt es, die Rechte des Mandanten im Wege von außergerichtlichen Schritten wie auch einer Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zu vertreten.
Im Wege der Erzielung einer tatsächlichen Verständigung (sog. Deal) mit dem Finanzamt gilt es gegebenenfalls eine für den Mandanten günstige Lösung zu erarbeiten, z.B. eine (Teil-) erlass der Steuerschulden.
c) Ein Steuerstrafverfahren wurde eingeleitet
Falls bereits ein Steuerstrafverfahren gegen den Mandanten eingeleitet wurde, beantragen wir Akteneinsicht und bemühen uns vorrangig, den Feststellungen der Steufa und/oder Staatsanwaltschaft durch materielle Prüfung dem Grunde und der Höhe nach entgegenzutreten, d.h. vorgetragene vermeintliche Beweis- und Indizien in Frage zu stellen, mit dem Ziel das Verfahren günstigenfalls zu Gunsten des Mandanten einzustellen.
Sollten die Feststellungen dem Grunde und der Höhe nach korrekt sein, bemühen wir uns gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem Strafverteidiger, falls die Voraussetzungen des Einzelfalls dies erlauben, eine drohende Bewährungs- oder Haftstrafe zu vermeiden und stattdessen einen Strafbefehl zu erwirken (geht jedoch in der Regel nur bei geringem Hinterziehungsvolumen; Nachteil: kostenintensiver).
Bei größeren Steuerhinterziehungsdelikten i.V.m. Betrug konzentrieren wir uns im wesentlichen auf die materielle Prüfung des Steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichtes, m.a.W. kontrollieren wir zu Ihren Gunsten die Feststellungen der Steufa und legen gegebenenfalls Rechtsbehelfsmittel gegen diesen ein, mit dem Ziel das ermittelte Steuerhinterziehungsvolumen nach unten zu drücken.
Parallel schützen wir durch entsprechende Anträge das Privatvermögen des Ehegatten vor der drohenden Haftungsinanspruchnahme aufgrund von Einkommenssteueränderungsbescheiden, welche sich im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bei der Einkommensteuer ergeben würde.
Weiter prüfen wir beantragte Steuerrückstandsmeldungen und stellen notwendige Erlassanträge (v.a. betreffend Nebensteuern wie Säumniszuschläge und Zinsen) bzw. Stundungsanträge, um die Unternehmens- und/oder Privatinsolvenz zu vermeiden und dem Mandanten somit Liquiditätsvorteile zu schaffen.
Bei Schmiergelddelikten stellen wir einen Antrag auf Berichtigung der Umsatzsteuer, um einer drohenden Doppelbelastung durch die Umsatzsteuer erfolgreich entgegen treten zu können. Insbesondere veranlassen und kontrollieren wir die damit verbundene und zwingend notwendige Vorsteuerkorrektur bei den betroffenen Auftraggebern.
d) Untersuchungshaft wurde angeordnet und vollzogen
Im Falle der angeordneten Untersuchungshaft stehen wir mit Rat und Tat a) dem Mandanten in der JVA im Rahmen von beantragten Sonderbesuchsregelungen und b) dem Ehegatten bzw. der Familie zur Seite. Gerade in Fällen, bei denen der (Gesellschafter)-Geschäftsführer in U-Haft kommt, gilt es mit aller Kraft das bestehende Unternehmen, falls dieses gewollt ist, operativ am Leben zu halten. Dies kann z.B. durch Bestellung eines Interims-Geschäftsführers oder durch die Installation eines kompetenten Beirates geschaffen werden, welcher durch den Kanzleiinhaber laufend kontrolliert und überwacht wird.
Oftmals ist jedoch eine Insolvenz wegen des unabdingbaren Verzichtes des inhaftierten Geschäftsführers (bedingt durch seine persönlichen Kontakte und Geschäftsbeziehungen) unausweichlich. Gerade in diesem Fall versuchen wir erfolgreich im Rahmen einer Unternehmensnachfolgeregelung das Kerngeschäft kurzfristig über einen neuen Rechtsmantel (Auffanggesellschaft) fortzuführen. Gegebenenfalls bemühen wir uns auch um eine Zwischenfinanzierung.
e) Der Steuerstrafprozess vor Gericht beginnt
In Zusammenarbeit mit dem Strafverteidiger erarbeiten wir eine optimale Verteidigungsstrategie.
Im Beweissicherungsverfahren arbeiten wir dem Strafverteidiger stetig zu.
Im Steuerstrafverfahren ist ein entscheidender Faktor die sog. Wiedergutmachung, also Rückzahlung der ausstehenden (hinterzogenen) Steuern, zumindest in Teilbeträgen. Sollte das Geld hierfür nicht direkt vorhanden sein, bemühen wir uns um eine entsprechende Finanzierung.
Im Rahmen der Vollstreckung der ausstehenden Steuern samt Nebensteuern (wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge) versuchen wir mittels der sog. tatsächlichen Verständigung mit dem zuständigen Sachgebietsleiter des betroffenen Finanzamtes einen Erlass (m.a.W. Teilverzicht !!) und/oder eine Stundungsvereinbarung zu erzielen, um z.B. die Privatinsolvenz des Mandanten abzuwenden.
f) Beratende Betreuung nach der Verurteilung, also Phase während des Regelvollzugs oder nach Haftentlassung
Prüfung der Revisionsbegründung in steuerlicher Hinsicht, falls vom Mandanten erwünscht.
Laufende Kontrolle des Mandates auf Vermeidung alter steuerlicher Fehler.
Gerne beraten wir Sie individuell, effizient und diskret.
05.03.2009
steuerfahndung, steuerhinterziehung, steuerstrafrecht, steuerverkürzungstatbestand
Steuerhinterziehung, Steuerstrafrecht , Steuerfahndung , Arrestanordnung , Vollstreckung
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Detaillierte Angaben finden Sie auf unserer Homepage unter www.steuerkanzleimascher.de
Spezialgebiete:
1) Steuerstrafrecht, Steuerfahndung, Steuerstrafprozeß, Vollstreckung
2) Unternehmenssanierung, Finanzierung, Unternehmensberatung
3) Schenken und Vererben, Unternehmensnachfolge
4) Internationales Steuerrecht, Wegzugbesteuerung, DBA
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Vielen Steuerpflichtigen ist noch immer nicht bekannt, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen die eigene Steuerlast teilweise deutlich reduzieren können. Hier wird regelmäßig viel Geld an den Staat verschenkt.
Die bisherigen Regelungen sind ab 2009 geändert worden. D.h., dass die neuen Regelungen die Leistungen erfassen, die nach dem 31.12.2008 erbracht werden
Bei geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen erlaubt der Gesetzgeber einen Abzug von 20% (max. 510 Euro) der angefallenen Kosten. Bislang konnten hier lediglich 10% geltend gemacht werden.
Noch größere Vorteile ergeben sich bei den sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen. Hier können sogar 20% von max. 20.000 Euro (also 4.000 Euro) Steuer mindernd abgezogen werden. Darunter fallen Pflegeleistungen, die Haushaltsreinigung oder z.B. auch die Gartenpflege. Die bisherige Obergrenze lag bei 2.400 Euro und bei 1.200 Euro für Pflegeleistungen.
Bei Handwerkerleistungen können bis zu 20% von max. 6.000 Euro, also 1.200 Euro in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bislang lag hier die Obergrenze bei 600 Euro.
Wichtig ist dabei immer, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Zudem dürfen die Zahlungen ausschließlich auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Eine Barzahlung wird nicht anerkannt.
02.02.2009
einkommensteuererklärung, handwerkerrechnungen, haushaltsnahe beschäftigungsverhältnisse; steuerer
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ab 2009
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www.alphaconceptgmbh.de
christian.buschmann@alphaconceptgmbh.de
Das Spektrum der von uns betreuten Mandanten reicht von Privatpersonen bis zu Kapitalgesellschaften unterschiedlichster Größe und unterschiedlichster Branchen.
Einkommenssteuererklärungen / Lohnsteuerjahresausgleich, Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Vermietung / Verpachtung , Finanzbuchhaltung / Buchhaltungsservice, Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung
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Aktiengesellschaft
Anschaffungskosten
Arbeitnehmers
Aufsichtsratvergütung
B2B
Betriebsveranstaltungen
BilMoG
Buchführungspflicht
Bürgerentlastungsgesetz
Dienstwagen
Finanzbuchhaltung
Gesundheitsförderung
Grundlohn
Kindergartenzuschuss
Lohnsteuer
Präventionsleistung
Sanierungsklausel
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