Hamburg : Mit Einführung des Reverse Charge Verfahrens in der EU wurden Änderungen im Bereich des Meldewesens von sonstigen Leistungen im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung beschlossen. Diese werden insbesondere bei Tourismusunternehmen, die Leistungen auf dem Gebiet Österreichs erbringen, zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen.
Zur besseren Überwachung der Leistungsströme innerhalb der
EU wurde das Instrument der Zusammenfassenden Meldung für innergemeinschaftliche
Lieferungen um die Erfassung der sonstigen Leistungen, für die das Reverse
Charge Verfahren Anwendung findet, erweitert. Hierzu wurde der Artikel 262
Richtlinie 2006/112/EG um den Buchstaben c ergänzt. Danach muss der leistende
Unternehmer ab dem 01. Januar 2010, der Leistungen nach Art 44 (Reverse Charge
Verfahren) erbringt, unter seiner USt-ID-Nummer Meldungen abgeben und u.a. die
USt-ID-Nummer des Leistungsempfängers erklären.
Verfasser: Heidrich & Müller-Hansen Partnerschaftsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft
Hamburg
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