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In Pflegeeinrichtungen bilden die Personalkosten die größte Kostenposition. Um Einsparungen zu realisieren bzw. Steigerungen in diesem Bereich zu verhindern sollten die Möglichkeiten über eine Reduzierung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen ausgenutzt werden. Hiervon profitieren sowohl die Arbeitgeber über geringere Abgaben als auch die Arbeitnehmer über höhere Nettoauszahlungen. Nachfolgend werden einige Möglichkeiten dargestellt.

Kindergartenzuschuss

Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Als Höchstgrenze kann ein Betrag bis zur Höhe des Beitragsbescheides der Einrichtung gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden sind steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Steuerfrei sind ebenfalls Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen und für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr soweit sie 125 % des Grundlohns, Zuschläge für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25.12. und 26.12., sowie am 01.05., soweit sie 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, sind Zuschläge für die Arbeitszeit zwischen 0 und 4 Uhr bis zur Höhe von 40 % des Grundlohns steuerfrei. Die steuerfreien Zuschläge für Nachtarbeit am Sonntag oder Feiertag werden addiert. Bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt der höhere Zuschlag. Die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde begrenzt (bei den Sozialversicherungsbeiträgen max. 25 Euro).

Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) sind steuerfrei, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer im Durchschnitt maximal 110 Euro je Veranstaltung (max. 2 Veranstaltungen pro Jahr) betragen.

Erholungsbeihilfen

Einmal pro Jahr kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Erholungsbeihilfe zukommen lassen. Dabei kann ein Betrag von 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro je Kind des Arbeitnehmer gezahlt werden. Der Gesamtbetrag ist sozialabgabenfrei und wird lediglich mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % versteuert. Die Erholungsbeihilfe muss grundsätzlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt werden. Als zeitlicher Zusammenhang wird i.d.R. eine Erholungsmaßnahme innerhalb von drei Monaten vor oder nach Auszahlung der Erholungsbeihilfe angenommen. Der Nachweis der Erholungsmaßnahme kann durch Vorlage von Hotelrechnungen oder Rechnungen eines Reiseveranstalters erfolgen. Verbringt ein Arbeitnehmer die Zeit zu Hause, reicht eine kurze schriftliche Bestätigung, dass er die Beihilfen für Erholungszwecke verwendet hat.

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18.06.2009
Sozialversicherungsabgaben Lohnsteuer Kindergartenzuschuss Grundlohn Betriebsveranstaltungen
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Hendrik
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