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Nicht selten überlassen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Dienstwagen, die sie dann auch für private Zwecke und die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen können. Der geldwerte Vorteil aus dieser PKW-Überlassung ist sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Häufig erfolgt die Versteuerung nach der sog. 1%-Regelung. Diese ist zwar nicht immer günstig, aber wesentlich einfacher zu handhaben, als das Führen eines Fahrtenbuches.



Um die Abgabenlast zu begrenzen, zahlen einige Arbeitnehmer Zuschüsse zu den laufenden Kosten, oder sie beteiligen sich sogar an den Anschaffungskosten.



Bei den laufenden Kosten ist zu unterscheiden:



Zahlt der Arbeitnehmer für die privaten Fahrten z.B. 30 Cent pro Kilometer, so können diese Beträge vom zu versteuernden geldwerten Vorteil abgezogen werden. Dies gilt jedoch nicht für vom Arbeitnehmer übernommene Kosten (Benzinrechnung, Reparatur). Die Beteiligung an den laufenden Kosten wirkt sich auch bei der Fahrtenbuchmethode nicht aus. Es werden für die Ermittlung des geldwerten Vorteils pro Kilometer nur die Kosten des Arbeitgebers berücksichtigt. Die vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten bleiben außen vor.



Interessant ist die Behandlung der Zuschüsse des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten.



Bislang konnten die Zuschüsse nur mit dem geldwerten Vorteil im Jahr der Anschaffung verrechnet werden. Diese Regelung gibt es so nicht mehr. Nicht im Jahr der Anschaffung ausgenutzte Zuschüsse können in Folgejahre vorgetragen und dann dort abgezogen werden.



Damit werden Zuschüsse zu den Anschaffungskosten für die Arbeitnehmer interessanter. Die Abgabenlast kann durch diesen „Vortrag“ nicht ausgenutzter Zuschüsse über den Jahreswechsel hinweg u.U. deutlich gemindert werden.
08.06.2009
Dienstwagen Zuzahlung Arbeitnehmers Anschaffungskosten
Zuzahlungen eines Arbeitnehmers bei einer Dienstwagengestellung
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Dipl.-Oec. Christian
Buschmann
Alpha Concept Steuerberatungsges. mbH
Wülfrath
Wilhelmstraße
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