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Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Kleinunternehmer nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Einnahme-Überschussrechnung statt Bilanz?
Am 03.April 2009 ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) verabschiedet worden. Neben zahlreichen Änderungen zum Bilanzrecht bringt das BilMoG eine Befreiung von der Buchführungspflicht für Einzelkaufleute. Nach bisherigem Handelsrecht ist die Finanzbuchhaltung und die daraus resultierende Aufstellung des Jahresabschluss eine eindeutige Pflicht der Kaufmann muss Bücher führen (§ 238 HGB).
Durch den neu eingeführten § 241 a HGB werden Einzelkaufleute von der Verpflichtung zur Führung von Büchern befreit, wenn folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:
an zwei aufeinanderfolgenden Abschlusstichtagen dürfen die Jahresabschlüsse nicht mehr als
500 T %u20AC Umsatzerlöse und 50 T %u20AC Jahresüberschuss
aufweisen.
Die Begründung des Gesetzgebers: die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung von Büchern soll den betroffenen Kaufleuten eine Kostenentlastung bringen, da sie künftig nur noch für steuerliche Zwecke eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) aufstellen müssen. Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) gilt diese Befreiung nicht.
Ob Sie die Befreiung von der Verpflichtung, Bücher zu führen, in Anspruch nehmen, muss sorgfältig überlegt werden.
Welche Informationen über das Unternehmen erwarten Sie von Ihrem Rechnungswesen?
I.d.R soll das Rechnungswesen dem Unternehmer jederzeit Informationen über die Entwicklung der Außenstände, der Zahlungsfähigkeit des Betriebs, über Kalkulationsgrundlagen uvm. liefern. Es soll aussagefähige betriebswirtschaftliche Daten liefern, auf deren Basis Unternehmensplanungen erstellt werden können.
Wenn Sie sich für die Befreiung von der Verpflichtung zur Führung von Büchern entscheiden, stellt sich die Frage, ob die dann für steuerliche Zwecke erforderliche EÜR die für die Unternehmensführung unverzichtbaren Informationen liefern kann.
Was ist eine Einnahme-Überschussrechnung (EÜR)?
Vereinfacht dargestellt, wird das Betriebsergebnis nach dem Grundsatz
Vereinnahmte (zugeflossene) Betriebseinnahmen
abzüglich verausgabte (abgeflossene) Betriebsausgaben
= (steuerlicher) Gewinn oder Verlust
ermittelt. Ausnahmen gibt es u.a. für Anlageinvestitionen Ausgabe ist nur die Abschreibung nach der Nutzungsdauer sowie für Zahlungsvorgänge, die nach steuerlichen Vorschriften auf eine bestimmte Laufzeit aufgeteilt werden müssen.
Auf den ersten Blick erscheint die für steuerliche Zwecke erforderliche Einnahme-Überschussrechnung eine einfache Lösung zu sein es müssen lediglich alle betrieblich veranlassten Zahlungsvorgänge Einnahmen und Ausgaben aufgezeichnet und gegenübergestellt werden.
Durch Steuerung der Zahlungsströme kann das Betriebsergebnis und damit die Steuerbelastung beeinflusst werden.
Mindestaufzeichnungen sind auch für die EÜR erforderlich: ein Sachanlagenverzeichnis, die Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und ein Wareneingangsbuch müssen geführt werden.
Entscheidender Nachteil des so ermittelten Betriebsergebnisses:
Da keine periodengerechte Zuordnung von Erlösen und Aufwendungen erfolgt, stellt das Ergebnis nicht den tatsächlich erwirtschafteten Jahresgewinn oder verlust dar. Eine Basis für unternehmerische Entscheidungen kann die Einnahme-Überschussrechnung nicht sein, da aussagefähige betriebswirtschaftliche Auswertungen nicht erstellt werden können.
Die Bilanzierung, d.h. Aufstellung eines Jahresabschlusses
Alle Aufwendungen und Erträge werden nach dem Verursachungszeitpunkt erfaßt, unabhängig vom Zahlungsvorgang. Der Jahresabschluss ist damit die Vermögensübersicht des Unternehmens am Aufstellungsstichtag: aufgezeichnet werden die Forderungen und Verbindlichkeiten, das Anlage- und Vorratsvermögen, Kassen- und Bankbestände und alle Verbindlichkeiten.
Die Aufstellung der Bilanz zum jeweiligen Stichtag erfordert neben der periodengerechten Erfassung auch die Bewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden mit einem zutreffenden Wert.
Vermögensübersicht und EÜR?
Die Kreditwürdigkeit eines Unternemens kann von Banken und anderen Gläubigern nur anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses beurteilt werden. Wird ein
Jahresabschluss nicht mehr aufgestellt, muss eine Vermögensübersicht erstellt werden, die dieselben Informationen liefert.
Da aufgrund der EÜR die Erstellung einer Vermögensübersicht nicht möglich ist, sind zusätzliche Aufzeichnungen erforderlich, die denen einer normalen Finanzbuchhaltung entsprechen. Insbesondere die nach § 18 KWG erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist nur durch Finanzbuchhaltung und Aufstellung des Jahresabschlusses möglich.
Für Kreditverhandlungen mit Banken z.B. für die Gewährung neuer Kredite oder Verlängerung bestehender Kreditverträge kann der Bank mit der Einnahme-Überschussrechnung keine aussagekräftige Grundlage geliefert werden.
Die Führung bzw. Nichtführung einer handelsrechtlichen Rechnungslegung wirkt sich auf Ihr Rating aus auch dieser Punkt sollte in Ihre Überlegungen einbezogen werden.
Erkennen von Krisensituationen
Werden nur die Mindestaufzeichnungen für die EÜR geführt, besteht die Gefahr, dass Unternehmenskrisen oder Überschuldung nicht rechtzeitig erkannt werden. Es sind deshalb weitere Aufzeichnungen z.B. über die Forderungsaussenstände, die Beanspruchung von Kreditlinien usw. erforderlich, um auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen und darauf entsprechend reagieren zu können.
Übergang von Bilanzierung zur EÜR
Der Wechsel von der Bilanzierung zur EÜR macht für steuerliche Zwecke eine komplizierte Überleitungsrechnung erforderlich. Es kann sich ein Übergangsgewinn ergeben, den Sie im Jahr des Wechsels zusätzlich versteuern müssen.
Bei Überschreiten der Schwellenwerte tritt wieder die handelsrechtliche Verpflichtung zur Führung der Bücher nach § 238 HGB ein. Um diese Verpflichtung dann erfüllen zu können, müssten Sie vorsorglich auch weiterhin bestimmte Aufzeichnungen, z.B. Inventurbestandsaufnahmen vornehmen.
Geplante Betriebsaufgabe/-veräußerung
Sollten Sie in absehbarer Zeit die Aufgabe oder Veräußerung Ihres Betriebes planen, ist ein Wechsel zur Einnahme-Überschussrechnung nicht anzuraten. Spätestens zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe /-veräußerung muss wieder zur Bilanzierung gewechselt werden.
Welche Überlegungen müssen angestellt werden?
Ob die Befreiung von der Verpflichtung, Bücher zu führen für Sie sinnvoll ist, sollten Sie unbedingt mit Ihrem Steuerberater besprechen. Ausschlaggebend ist die Struktur Ihres Unternehmens. Können oder wollen Sie auf die Informationen, die ein Rechnungswesen liefert, verzichten? Wie hoch wird der durch die Überleitungsrechnung evtl. entstehende Übergangsgewinn oder verlust ausfallen?
Die Kostenentlastung wird mit dem Verzicht auf wichtige Informationen zur Unternehmensführung erkauft. Dem stehen u.U. höhere Kosten durch erforderliche doppelte Aufzeichnungen, z.B. im Bereich des Forderungsmanagements und mangels Jahresabschluss- zeitaufwändige Erstellung von Vermögensübersichten für Banken gegenüber.
25.09.2009
Buchführungspflicht BilMoG Finanzbuchhaltung
Die Befreiung von der Buchführungspflicht für Kleinunternehmer
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Eva-Maria
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