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In Pflegeeinrichtungen bilden die Personalkosten die größte Kostenposition. Um Einsparungen zu realisieren bzw. Steigerungen in diesem Bereich zu verhindern sollten die Möglichkeiten über eine Reduzierung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen ausgenutzt werden. Hiervon profitieren sowohl die Arbeitgeber über geringere Abgaben als auch die Arbeitnehmer über höhere Nettoauszahlungen. Nachfolgend werden einige Möglichkeiten dargestellt.

Kindergartenzuschuss

Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Als Höchstgrenze kann ein Betrag bis zur Höhe des Beitragsbescheides der Einrichtung gezahlt werden. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden sind steuerfrei, soweit sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen. Steuerfrei sind ebenfalls Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen und für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr soweit sie 125 % des Grundlohns, Zuschläge für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25.12. und 26.12., sowie am 01.05., soweit sie 150 % des Grundlohns nicht übersteigen. Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. Wird die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen, sind Zuschläge für die Arbeitszeit zwischen 0 und 4 Uhr bis zur Höhe von 40 % des Grundlohns steuerfrei. Die steuerfreien Zuschläge für Nachtarbeit am Sonntag oder Feiertag werden addiert. Bei Zusammenfallen von Sonn- und Feiertag gilt der höhere Zuschlag. Die Berechnung der steuerfreien Zuschläge ist auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro pro Stunde begrenzt (bei den Sozialversicherungsbeiträgen max. 25 Euro).

Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern) sind steuerfrei, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer für den einzelnen Arbeitnehmer im Durchschnitt maximal 110 Euro je Veranstaltung (max. 2 Veranstaltungen pro Jahr) betragen.

Erholungsbeihilfen

Einmal pro Jahr kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Erholungsbeihilfe zukommen lassen. Dabei kann ein Betrag von 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro je Kind des Arbeitnehmer gezahlt werden. Der Gesamtbetrag ist sozialabgabenfrei und wird lediglich mit einem pauschalen Lohnsteuersatz von 25 % versteuert. Die Erholungsbeihilfe muss grundsätzlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt werden. Als zeitlicher Zusammenhang wird i.d.R. eine Erholungsmaßnahme innerhalb von drei Monaten vor oder nach Auszahlung der Erholungsbeihilfe angenommen. Der Nachweis der Erholungsmaßnahme kann durch Vorlage von Hotelrechnungen oder Rechnungen eines Reiseveranstalters erfolgen. Verbringt ein Arbeitnehmer die Zeit zu Hause, reicht eine kurze schriftliche Bestätigung, dass er die Beihilfen für Erholungszwecke verwendet hat.

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18.06.2009
Sozialversicherungsabgaben Lohnsteuer Kindergartenzuschuss Grundlohn Betriebsveranstaltungen
Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sparen
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Gesundheitsvorsorge wird von Unternehmen oft als Privatsache der Arbeitnehmer abgetan. Doch das ist zu kurz gedacht. Denn gesunde Mitarbeiter machen ein Unternehmen leistungsfähiger. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und stellt Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb bis zu einen Betrag von 500 EUR jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Und das rückwirkend ab 2008.Voraussetzungen für die steuerliche Förderung• Die Leistung darf 500 EUR im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Wird die Grenze von 500 EUR überschritten, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.• Die Präventionsleistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung zur Einsparung von Lohnnebenkosten scheidet aus.• Die Leistung muss den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Gleichzeitig muss die Leistung im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sein. Das ist bei folgenden Beispielen der Fall:• Sportkurse als Ausgleich zu einseitigen Bewegungsabläufen und Bewegungsmangel, z.B. wegen täglicher Schreibtischarbeit, schwerer körperlicher Arbeit im Handwerk oder in Industriebetrieben (Rückenschule oder bestimmte Yogakurse).Achtung: Die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio ist nicht begünstigt.• Anti-Stress-Training, Kurse zur Entspannung, Muskelrelaxation,Training gegen Burn-Out• Ernährungsberatung in Kursen rund um die gesunde Ernährung, ggf. auch Kurs im Rahmen einer Diätberatung• Nichtraucher-TrainingArbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf GesundheitsfürsorgeBegünstigt sind neben vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Gesellschafter-Geschäftsführer. Einen Rechtsanspruch auf gesundheitsfördernde Leistungen haben Arbeitnehmer nicht, sie können sie also nicht einfordern. Außerdem muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen nicht allen Mitarbeitern anbieten. Er kann z.B. nur einzelne Abteilungen oder einzelne Personengruppen, wie Raucher, auswählen.Arbeitgeber können selbst Maßnahmen anbieten oder externe übernehmenDer Arbeitgeber kann selbst gesundheitsfördernde Maßnahmen leisten, externe Anbieter gesundheitsfördernder Maßnahmen engagieren oder einen Zuschuss für derartige Maßnahmen an seine Arbeitnehmer auszahlen. Im Falle der direkten Auszahlung muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich begünstigte Aufwendungen zur Gesundheitsförderung entstanden sind. Die entsprechenden Belege sind sorgfältig aufzubewahren.Tipp: Arbeitgeber sollten sich durch die Anbieter von gesundheitsfördernden Maßnahmen belegen lassen, dass diese im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sindJeannette KehrSteuerberaterin
24.04.2009
Steuerberatung Gesundheitsförderung gesundheitsvorsorge lohnsteuerfrei Präventionsleistung sozialversicherungsfrei
Fit in die Zukunft-Gesundheitsfürsorge für Mitarbeiter wird steuerlich gefördert
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