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Man kann feststellen, dass der deutsche Gesetzgeber auf den Limited Boom reagiert hat. Die EuGH Rechtsprechung hatte bestätigt, dass eine rechtmäßig gegründete Gesellschaft (also die Limited) ihren Verwaltungssitz identitätswahrend innerhalb der EU verlegen kann.Die Reaktion des deutschen Gesetzgebers zielte dann u.a. auf die „jungen Existenzgründer“, die nun relativ einfach die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) als Unterform der GmbH gründen können.Diese UG ist allerdings keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Unterform der GmbH. Daher gelten alle Vorschriften des deutschen Rechts, die die GmbH betreffen auch für die UG.Die Gründung der UG erfolgt wie bei der GmbH, nämlich mit der notariellen Gründungsurkunde. Die beschränkte Haftung wirkt erst mit Eintragung der UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister !Man kann aus Kostengründen eine Mustersatzung für eine Einpersonengesellschaft verwenden oder aber auch für eine Mehrpersonengesellschaft bis zu drei Gesellschaftern. Auf die Schwäche dieser Mustersatzung muss man natürlich hinweisen, denn hier sind keine Regelungen getroffen z.B. zu Anteilsübertragungen, Gesellschafterversammlungen etc. Über Paragraph 5 a Abs.1 des GmbHG ist der Firmenname geregelt. Danach muss immer der Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ mit aufgenommen werden. Eine Änderung oder aber Abkürzung des Klammerzusatzes „haftungsbeschränkt“ ist nicht möglich und bei falscher Firmierung drohen hier persönliche Haftungen des Handelnden.Das Mindeststammkapital mit Volleinzahlungsgebot beträgt 1,00 Euro und höchstens 24.999,00 Euro und darf nicht aus Sacheinlagen bestehen. Eine spätere Kapitalerhöhung ist nur mit Bareinlagen möglich.Den Weg zur normalen GmbH hin hat man über die Bildung von gesetzlichen Rücklagen Rechnung getragen. So ist jährlich eine Rücklage in Höhe von einem Viertel des um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss Einzustellen bis 25.000,00 Euro erreicht sind. Steuerlich ist die UG (haftungsbeschränkt) wie die GmbH auch eine Kapitalgesellschaft, die der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Die zwingende gesetzliche Rücklage ist aus dem Gewinn nach Körperschafts- und Gewerbesteuer zu bilden. Bei den Gesellschaftern stellen offene Ausschüttungen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar, die der Abgeltungssteuer unterliegen bzw. bei Beteiligung im Betriebsvermögen dem Teileinkünfteverfahren zuzuordnen sind.Trotz eines „einfachen“ Einstieges in diese Selbständigkeit sollte man eine sorgfältige Planung nicht außer Acht lassen und sich individuell beraten lassen.www.existenzgruender.de / www.foerderdatenbank.de / www.ifm-bonn.de
07.05.2010
Steuerberater Mini-GmbH hanftungsbeschränkt Personengesellschaft Mindeststammkapital
Die Mini-GmbH / Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt)
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Wolfgang
Brüggemann
Potsdam
Hegelallee
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280640
0331
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brueggemannw@t-online.de
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