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Der Deutsche Bundestag hat am 19. Juni 2009 den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) angenommen. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich auf seiner Sitzung am 10.7.2009 mit dem Gesetzentwurf beschäftigen.
Aufgrund der aktuellen Finanzkrise sind folgende wesentliche Erleichterungen bei der Unternehmensbesteuerung in den Gesetzentwurf aufgenommen worden:
- Sanierungsklausel für Unternehmen (§ 8c Abs. 1a KStG):
Unternehmen sollen für zwei Jahre befristet bei der Übernahme eines anderen Unternehmens dessen Verlustvorträge steuerlich besser nutzen können. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Erwerb eines Unternehmens der Sanierung dienen muss, wenn die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens steuerlich genutzt werden sollen. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass auch 5 Jahre nach dem Erwerb die Lohnsumme einen Wert von 80% der ursprünglichen Lohnsumme nicht unterschreitet. Wenn die Arbeitnehmervertreter einem Arbeitsplatzabbau zustimmen, kann dieser Wert aber auch unterschritten werden. Ein weiteres Kriterium ist die Zuführung von neuem Betriebsvermögen (mindestens 25%) in die zu übernehmende Firma. Die Regelung soll Anwendung finden für Beteiligungserwerbe zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.12.2009 (§ 34 Abs. 7c KStG).
- Anhebung der Freigrenze bei der Zinsschranke (§ 4 h Abs. 2 EStG):
Derzeit beträgt die Freigrenze bei der Zinsschranke 1 Mio Euro. Die Freigrenze wird zeitlich befristet auf 3 Mio. Euro erhöht. Die Erhöhung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 25.5.2007 beginnen und letztmals für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2010 enden (§ 52 Abs. 12d EStG).
Durch die geplante Neuregelung fallen voraussichtlich mehr als die Hälfte der belasteten Unternehmen aus der Zinsschrankenregelung heraus.
- Ausweitung der Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer (§ 20 Abs. 2 UStG):
Anders als bei der Versteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) muss bei der Ist-Besteuerung die Steuer erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich die Rechnung bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer unverändert bei Leistungsbezug und Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG unabhängig von der Bezahlung sofort vom Finanzamt erstatten lassen. Das schafft Liquiditätsvorteile für kleine und mittlere Unternehmen.
Während derzeit in den alten Bundesländern eine Umsatzgrenze von 250.000 Euro gilt, beträgt die Grenze in den neuen Bundesländern befristet bis zum 31. 12. 2009 500.000 Euro.
Bereits ab dem 1.7.2009 gilt die Umsatzgrenze von 500.000 Euro bundeseinheitlich für alle Unternehmen - jedoch befristet bis zum 31.12.2011.
25.06.2009
Bürgerentlastungsgesetz Vorsorgeaufwendungen Sanierungsklausel Verlustvorträge Zinsschranken
Neuerungen bei der Unternehmensbesteuerung
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Harald
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