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Betriebliche Kraftfahrzeuge werden vom Unternehmer meist auch privat genutzt. Der private Nutzungsanteil muss versteuert werden. Sofern das Fahrzeug zu mehr als 50 % unternehmerisch genutzt wird, kann der Unternehmer wählen, wie er diesen Privatanteil ermittelt. Er kann ein Fahrtenbuch führen und jede betriebliche und private Fahrt genau aufzeichnen. Oder er versteuert den Privatanteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung. Das bedeutet: der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs ist für jeden Monat pauschal in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zu versteuern. So muss bei einem Listenpreis von 30.000 EUR jährlich ein privater Nutzungsanteil von 3.600 EUR versteuert werden. Falls auch die Ehefrau ein betriebliches Fahrzeug privat nutzt, muss der Privatanteil für zwei Fahrzeuge versteuert werden.Finanzverwaltung ließ bisher Billigkeitsregelung zuFraglich war bis jetzt allerdings, ob die Regelung auf jedes zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug anzuwenden ist, wenn nur der Unternehmer selbst die Fahrzeuge auch für private Zwecke nutzt. Die Finanzverwaltung hatte es in diesen Fällen bisher zugelassen, dass die 1 %-Regelung nur einmal angewendet wird und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Allerdings musste der Unternehmer glaubhaft machen, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von anderen Familienangehörigen privat genutzt werden.Ab 2010 gilt 1 %-Regelung für jedes auch privat genutzte FahrzeugDoch diese Billigkeitsregelung ist ab 2010 nicht mehr anwendbar. Und auch die Richter vom Bundesfinanzhof sehen das so. Die 1 %-Regelung ist daher zukünftig auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, auch dann, wenn nur der Unternehmer selbst verschiedene betriebliche Fahrzeuge für seine Privatfahrten nutzt. Das kann im Einzelfall zu deutlichen Steuermehrbelastungen führen. Empfehlung: Unternehmer, die mehrere betriebliche Fahrzeuge auch privat nutzen, sollten überdenken, ob es sich für sie lohnt, künftig Fahrtenbücher führen. Wollen Sie erfahren, ob auch für Sie Fahrtenbücher steuerliche Zusatzbelastungen vermeiden können, dann sprechen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gerne.
14.05.2010
Steuerberatung Steuerberater Nutzungsanteil Privatanteil Fahrzeugnutzung
Private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge kann teurer werden
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Frau Schwenke
Schmidt & Partner GmbH
Zerbst/Anhalt
Breite Straße
27
39261
03923
73780
03923
737820
www.etl.de/sp-zerbst
christiane.schwenke@etl.de
Zusatzqualifikation Landwirtschaftliche Buchstelle
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Man kann feststellen, dass der deutsche Gesetzgeber auf den Limited Boom reagiert hat. Die EuGH Rechtsprechung hatte bestätigt, dass eine rechtmäßig gegründete Gesellschaft (also die Limited) ihren Verwaltungssitz identitätswahrend innerhalb der EU verlegen kann.Die Reaktion des deutschen Gesetzgebers zielte dann u.a. auf die „jungen Existenzgründer“, die nun relativ einfach die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) als Unterform der GmbH gründen können.Diese UG ist allerdings keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Unterform der GmbH. Daher gelten alle Vorschriften des deutschen Rechts, die die GmbH betreffen auch für die UG.Die Gründung der UG erfolgt wie bei der GmbH, nämlich mit der notariellen Gründungsurkunde. Die beschränkte Haftung wirkt erst mit Eintragung der UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister !Man kann aus Kostengründen eine Mustersatzung für eine Einpersonengesellschaft verwenden oder aber auch für eine Mehrpersonengesellschaft bis zu drei Gesellschaftern. Auf die Schwäche dieser Mustersatzung muss man natürlich hinweisen, denn hier sind keine Regelungen getroffen z.B. zu Anteilsübertragungen, Gesellschafterversammlungen etc. Über Paragraph 5 a Abs.1 des GmbHG ist der Firmenname geregelt. Danach muss immer der Zusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ mit aufgenommen werden. Eine Änderung oder aber Abkürzung des Klammerzusatzes „haftungsbeschränkt“ ist nicht möglich und bei falscher Firmierung drohen hier persönliche Haftungen des Handelnden.Das Mindeststammkapital mit Volleinzahlungsgebot beträgt 1,00 Euro und höchstens 24.999,00 Euro und darf nicht aus Sacheinlagen bestehen. Eine spätere Kapitalerhöhung ist nur mit Bareinlagen möglich.Den Weg zur normalen GmbH hin hat man über die Bildung von gesetzlichen Rücklagen Rechnung getragen. So ist jährlich eine Rücklage in Höhe von einem Viertel des um den Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss Einzustellen bis 25.000,00 Euro erreicht sind. Steuerlich ist die UG (haftungsbeschränkt) wie die GmbH auch eine Kapitalgesellschaft, die der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht unterliegt. Die zwingende gesetzliche Rücklage ist aus dem Gewinn nach Körperschafts- und Gewerbesteuer zu bilden. Bei den Gesellschaftern stellen offene Ausschüttungen Einnahmen aus Kapitalvermögen dar, die der Abgeltungssteuer unterliegen bzw. bei Beteiligung im Betriebsvermögen dem Teileinkünfteverfahren zuzuordnen sind.Trotz eines „einfachen“ Einstieges in diese Selbständigkeit sollte man eine sorgfältige Planung nicht außer Acht lassen und sich individuell beraten lassen.www.existenzgruender.de / www.foerderdatenbank.de / www.ifm-bonn.de
07.05.2010
Steuerberater Mini-GmbH hanftungsbeschränkt Personengesellschaft Mindeststammkapital
Die Mini-GmbH / Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt)
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Wolfgang
Brüggemann
Potsdam
Hegelallee
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0331
2806415
brueggemannw@t-online.de
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Besucht ein Schüler eine deutsche anerkannte Privatschule, so ist ein Abzug von 30 Prozent des Schulgeldes als Sonderausgabe möglich. Dies gilt auch für Schulgeld, das für ausländische Schulen im europäischen Wirtschaftsraum gezahlt wird. Dabei muss die Schule zu einem Schulabschluss führen, der durch ein inländisches Ministerium oder die Kultusministerkonferenz anerkannt ist oder einen gleichwertigen Abschluss darstellt. Der Sonderausgabenabzug ist auf 5.000,00 Euro (30 Prozent von 16.667,00 Euro) beschränkt. Das Schulgeld für deutsche Schulen im Ausland ist wie bisher auch dann abziehbar, wenn sich diese außerhalb des EU/EWR-Raums befindet.Ab 1.1.2008 gelten diese Änderungen rückwirkend. Zudem wird in allen noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheiden früherer Jahre ein Abzug zugelassen. Ein entsprechender Antrag auf Änderung ist erforderlich.
21.04.2010
Steuerberater Schulgeld Sonderausgaben
Sonderausgabenabzug von Schulgeld
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Dr. Joachim
Dalmer
Dr.rer.pol. Joachim Dalmer, Steuerberater
Sassnitz auf Rügen
Rügen-Galerie 28
18546
038392
3180
038392
31811
http://www.dalmer.eu
info@dalmer.eu
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