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?Jeder vernünftige Mensch weiß, dass Steuerhinterziehung geahndet werden muss.? Mit diesem Satz rechtfertigt Bundeskanzlerin Angela Merkel den Ankauf des neuen schweizerischen Exportschlagers, den Daten-CD´s. Ziel dieser Ankäufe ist es, Steuersündern auf die Spur zu kommen, hinterzogene Steuern zu vereinnahmen und die Täter zu bestrafen. Reuige Steuerzahler können jedoch auf Straffreiheit hoffen. Das Mittel dazu heißt § 371 der Abgabenordnung, die sog. Selbstanzeige. Häufig werden dabei jedoch gewisse Punkte übersehen, die dann doch zur Strafverfolgung führen können. Zwingend für eine erfolgreiche Selbstanzeige ist, dass der Täter die unrichtigen und unvollständigen Angaben schnellstmöglich korrigiert. Dies hat bei der zuständigen Finanzbehörde zu erfolgen. Dabei kann sich der Täter auch durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten lassen. Dazu muss diesem eine entsprechende Vollmacht erteilt werden. Die verkürzten Steuerbeträge, also die erlangten Steuervorteile, hat der Täter innerhalb einer ihm bestimmten Frist zu entrichten, da ansonsten Straffreiheit nicht eintritt. Da sich die hinterzogene Steuer durch noch zu beschaffende Unterlagen nicht immer sofort exakt ermitteln lässt, hat der Täter die Möglichkeit, die Einnahmen, also z.B. die Kapitalerträge zu schätzen. Dabei ist aber zu beachten, dass die Schätzung möglichst großzügig ist, da bei einer zu niedrigen Schätzung unter Umständen Straffreiheit nicht eintritt. Eine Selbstanzeige sollte grundsätzlich möglichst schnell erfolgen, denn eine Straffreiheit tritt auch dann nicht ein, wenn entweder ein Prüfer zu einer Prüfung erscheint, oder die Einleitung des Straf- und Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste bzw. damit rechnen musste. Steuerlich wirkt die Selbstanzeige derart, dass hinterzogene Steuern der letzten zehn Jahre durch die Finanzverwaltung gefordert werden können. Strafrechtlich können Täter im besten Fall die Angelegenheit straffrei beenden. Da viele formelle Fehler auftreten können, sollten sich die Täter professionelle Hilfe bei einem Steuerberater holen. Gruß aus Wülfrath C. Buschmann _____________________________________________ Diplom-Ökonom Christian Buschmann Alpha Concept Steuerberatungsgesellschaft mbH * christian.buschmann@alphaconceptgmbh.de ' (Phone): +49 2058 9251-0 7 (Fax): +49 2058 6213
31.08.2010
Selbstanzeige Steuerhinterziehung Steuerberatung
Selbstanzeige
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Dipl.-Oec. Christian
Buschmann
Alpha Concept Steuerberatungsges. mbH
Wülfrath
Wilhelmstraße
147a
42489
0173
9043608
02058
6213
www.alphaconceptgmbh.de
christian.buschmann@alphaconceptgmbh.de
Das Spektrum der von uns betreuten Mandanten reicht von Privatpersonen bis zu Kapitalgesellschaften unterschiedlichster Größe und unterschiedlichster Branchen.
Kapitalvermögen, Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, nicht selbständige Arbeit, Existenzgründerberater, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Bilanzen / Jahresabschluss, Einnahme / Überschussrechnung, Beratung zur Steuergestaltung
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Betriebliche Kraftfahrzeuge werden vom Unternehmer meist auch privat genutzt. Der private Nutzungsanteil muss versteuert werden. Sofern das Fahrzeug zu mehr als 50 % unternehmerisch genutzt wird, kann der Unternehmer wählen, wie er diesen Privatanteil ermittelt. Er kann ein Fahrtenbuch führen und jede betriebliche und private Fahrt genau aufzeichnen. Oder er versteuert den Privatanteil pauschal nach der sog. 1 %-Regelung. Das bedeutet: der private Nutzungsanteil eines betrieblichen Fahrzeugs ist für jeden Monat pauschal in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zu versteuern. So muss bei einem Listenpreis von 30.000 EUR jährlich ein privater Nutzungsanteil von 3.600 EUR versteuert werden. Falls auch die Ehefrau ein betriebliches Fahrzeug privat nutzt, muss der Privatanteil für zwei Fahrzeuge versteuert werden.Finanzverwaltung ließ bisher Billigkeitsregelung zuFraglich war bis jetzt allerdings, ob die Regelung auf jedes zum Betriebsvermögen gehörende Kraftfahrzeug anzuwenden ist, wenn nur der Unternehmer selbst die Fahrzeuge auch für private Zwecke nutzt. Die Finanzverwaltung hatte es in diesen Fällen bisher zugelassen, dass die 1 %-Regelung nur einmal angewendet wird und zwar für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis. Allerdings musste der Unternehmer glaubhaft machen, dass die betrieblichen Fahrzeuge nicht von anderen Familienangehörigen privat genutzt werden.Ab 2010 gilt 1 %-Regelung für jedes auch privat genutzte FahrzeugDoch diese Billigkeitsregelung ist ab 2010 nicht mehr anwendbar. Und auch die Richter vom Bundesfinanzhof sehen das so. Die 1 %-Regelung ist daher zukünftig auf jedes vom Unternehmer privat genutzte Fahrzeug anzuwenden, auch dann, wenn nur der Unternehmer selbst verschiedene betriebliche Fahrzeuge für seine Privatfahrten nutzt. Das kann im Einzelfall zu deutlichen Steuermehrbelastungen führen. Empfehlung: Unternehmer, die mehrere betriebliche Fahrzeuge auch privat nutzen, sollten überdenken, ob es sich für sie lohnt, künftig Fahrtenbücher führen. Wollen Sie erfahren, ob auch für Sie Fahrtenbücher steuerliche Zusatzbelastungen vermeiden können, dann sprechen Sie mich an. Ich helfe Ihnen gerne.
14.05.2010
Steuerberatung Steuerberater Nutzungsanteil Privatanteil Fahrzeugnutzung
Private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge kann teurer werden
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Frau Schwenke
Schmidt & Partner GmbH
Zerbst/Anhalt
Breite Straße
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39261
03923
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03923
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www.etl.de/sp-zerbst
christiane.schwenke@etl.de
Zusatzqualifikation Landwirtschaftliche Buchstelle
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Der Gesetzgeber ist zum Jahresende 2008 noch einmal sehr aktiv geworden. Aus den Hunderten an Gesetzesänderungen ergeben sich auch einige für Familien wichtige steuerliche Neuerungen.Mehr Kindergeld und KinderfreibetragEltern bekommen ab 01. Januar 2009 mehr Kindergeld. Für das erste und zweite Kind zahlt der Staat nun jeweils 164 EUR, für das dritte Kind 170 EUR und ab dem vierten Kind gibt es 194 EUR. Gleichzeitig erhöht sich der Kinderfreibetrag für jedes Kind von bisher 3.648 EUR auf 3.864 EUR.Verbesserte steuerliche Absetzbarkeit von Haushaltshilfen und HandwerkerrechnungenWer privat sogenannten haushaltsnahe Dienstleistungen (von der Kinderbetreuung über die Pflege bis Gartenarbeit) in Anspruch nimmt oder eine Haushaltshilfe einstellt, kann in 2009 20 % der Arbeitskosten jedoch max. 4.000 EUR direkt von der Einkommensteuer abziehen. Wenn es sich jedoch bei der Haushaltshilfe um einen Minijob bis 400 EUR handelt, wird der abziehbare Höchstbetrag auf 510 EUR gekürzt.Parallel wurde auch die Steuerbegünstigung für Handwerkerleistungen von maximal 600 EUR auf 1.200 EUR verdoppelt. Hier ist bislang aber noch nicht geklärt, ob diese Erhöhung vielleicht schon für 2008 gilt.Wichtig: Nach einigen aktuellen Urteilen der Finanzgerichte bleibt es dabei, dass die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen kann, wer die Aufwendungen unbar bezahlt hat.Verschlechterung der Betreuungsmöglichkeiten durch Tagesmütter zu erwartenAb 2009 sind auch die vom Jugendamt bezahlten Tagesmütter steuerpflichtig und ab einem Einkommen von 360 EUR selbst krankenversicherungspflichtig sowie ab einem Einkommen von 400 EUR rentenversicherungspflichtig.Freiwilligendienste für jedes AlterWer im Rahmen des neuen Freiwilligendienstes ehrenamtlich bei einem anerkannten Träger mindestens 8 Stunden in der Woche für mindestens 6 Monate aktiv wird, erhält im Gegenzug Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie projektbezogene Fort- und Weiterbildung.15,5 % KrankenversicherungsbeitragAm 01. Januar 2009 tritt der Gesundheitsfonds in Kraft. Alle gesetzlich Versicherten zahlen dann den gleichen Krankenversicherungsbeitrag von 15,5 % (nach dem Konjunkturpaket II sind 14,9 % im Gespräch!). Die gesetzlichen Krankenversicherungen werden daneben aber, je nach Kassenlage, Prämien zahlen oder Nachschläge verlangen dürfen.Hendrik WolfSteuerberater
27.04.2009
Steuerberatung absetzbarkeit handwerkerrechnungen haushaltshilfen haushaltsnahe dienstleistungen kinderfreibetrag
Neues für Familien ab 2009
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Hendrik
Wolf
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Gesundheitsvorsorge wird von Unternehmen oft als Privatsache der Arbeitnehmer abgetan. Doch das ist zu kurz gedacht. Denn gesunde Mitarbeiter machen ein Unternehmen leistungsfähiger. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt und stellt Maßnahmen zur Gesundheitsförderung im Betrieb bis zu einen Betrag von 500 EUR jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Und das rückwirkend ab 2008.Voraussetzungen für die steuerliche Förderung• Die Leistung darf 500 EUR im Kalenderjahr pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Wird die Grenze von 500 EUR überschritten, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.• Die Präventionsleistung muss zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung zur Einsparung von Lohnnebenkosten scheidet aus.• Die Leistung muss den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Gleichzeitig muss die Leistung im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sein. Das ist bei folgenden Beispielen der Fall:• Sportkurse als Ausgleich zu einseitigen Bewegungsabläufen und Bewegungsmangel, z.B. wegen täglicher Schreibtischarbeit, schwerer körperlicher Arbeit im Handwerk oder in Industriebetrieben (Rückenschule oder bestimmte Yogakurse).Achtung: Die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio ist nicht begünstigt.• Anti-Stress-Training, Kurse zur Entspannung, Muskelrelaxation,Training gegen Burn-Out• Ernährungsberatung in Kursen rund um die gesunde Ernährung, ggf. auch Kurs im Rahmen einer Diätberatung• Nichtraucher-TrainingArbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch auf GesundheitsfürsorgeBegünstigt sind neben vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte, Minijobber und Gesellschafter-Geschäftsführer. Einen Rechtsanspruch auf gesundheitsfördernde Leistungen haben Arbeitnehmer nicht, sie können sie also nicht einfordern. Außerdem muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen nicht allen Mitarbeitern anbieten. Er kann z.B. nur einzelne Abteilungen oder einzelne Personengruppen, wie Raucher, auswählen.Arbeitgeber können selbst Maßnahmen anbieten oder externe übernehmenDer Arbeitgeber kann selbst gesundheitsfördernde Maßnahmen leisten, externe Anbieter gesundheitsfördernder Maßnahmen engagieren oder einen Zuschuss für derartige Maßnahmen an seine Arbeitnehmer auszahlen. Im Falle der direkten Auszahlung muss der Arbeitgeber dokumentieren, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich begünstigte Aufwendungen zur Gesundheitsförderung entstanden sind. Die entsprechenden Belege sind sorgfältig aufzubewahren.Tipp: Arbeitgeber sollten sich durch die Anbieter von gesundheitsfördernden Maßnahmen belegen lassen, dass diese im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sindJeannette KehrSteuerberaterin
24.04.2009
Steuerberatung Gesundheitsförderung gesundheitsvorsorge lohnsteuerfrei Präventionsleistung sozialversicherungsfrei
Fit in die Zukunft-Gesundheitsfürsorge für Mitarbeiter wird steuerlich gefördert
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