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Vielen Steuerpflichtigen ist noch immer nicht bekannt, dass haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen die eigene Steuerlast teilweise deutlich reduzieren können. Hier wird regelmäßig viel Geld an den Staat verschenkt.

Die bisherigen Regelungen sind ab 2009 geändert worden. D.h., dass die neuen Regelungen die Leistungen erfassen, die nach dem 31.12.2008 erbracht werden

Bei geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen erlaubt der Gesetzgeber einen Abzug von 20% (max. 510 Euro) der angefallenen Kosten. Bislang konnten hier lediglich 10% geltend gemacht werden.

Noch größere Vorteile ergeben sich bei den sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen. Hier können sogar 20% von max. 20.000 Euro (also 4.000 Euro) Steuer mindernd abgezogen werden. Darunter fallen Pflegeleistungen, die Haushaltsreinigung oder z.B. auch die Gartenpflege. Die bisherige Obergrenze lag bei 2.400 Euro und bei 1.200 Euro für Pflegeleistungen.

Bei Handwerkerleistungen können bis zu 20% von max. 6.000 Euro, also 1.200 Euro in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bislang lag hier die Obergrenze bei 600 Euro.

Wichtig ist dabei immer, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Zudem dürfen die Zahlungen ausschließlich auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Eine Barzahlung wird nicht anerkannt.
02.02.2009
einkommensteuererklärung, handwerkerrechnungen, haushaltsnahe beschäftigungsverhältnisse; steuerer
Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen ab 2009
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Dipl.-Oec. Christian
Buschmann
Alpha Concept Steuerberatungsges. mbH
Wülfrath
Wilhelmstraße
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