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Kurzportrait Experte

Dipl. oec. Cornelia Kisslinger-Popp
aus 81479 München

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Aktuelle Anfragen

  • plz 35745: 2008-08-20
    Privatperson Unternehmensform: Gewünschte Dienstleistungen: - Einkommenssteuererklärungen/Lohnsteuerjahresausgleich - Kapitalvermögen - selbständige Arbeit - nicht selbständige Arbeit - Finanzbuchhaltung/Buchhaltungsservice - Existenzgründerberater - Einnahme / Überschussrechnung - Beratung zur Steuergestaltung für das Jahr/Jahre: ab 2008 zu versteuernde Einkünfte: Ich möchte mehrere Angebote Sonstiges: Ich beabsichtige, mich in 2009 als Franchise-Partner im Dienstleistungsgewerbe selbständig zu machen. Wer kann mir sagen, welche Kosten ich für einen Steuerberater einkalkulieren muss ? Wie hoch dürfen die Kosten für eine monatliche Buchführung höchstens sein ? Gibt es auch die Möglichkeit, die Buchführung quartalsmäßig machen zu lassen ?
  • plz 42549: 2008-08-20
    Unternehmen Unternehmensform: Einzelunternehmen Gewünschte Dienstleistungen: - Einkommenssteuererklärungen/Lohnsteuerjahresausgleich - Gewerbebetrieb - selbständige Arbeit für das Jahr/Jahre: 2008 Unternehmensberatung gewünscht
  • plz 96523: 2008-08-20
    Privatperson Unternehmensform: Gewünschte Dienstleistungen: - Einkommenssteuererklärungen/Lohnsteuerjahresausgleich - nicht selbständige Arbeit für das Jahr/Jahre: 2007 zu versteuernde Einkünfte: Gehalt, Mutterschutz, Elterngeld Ich möchte mehrere Angebote Sonstiges: Schwerbehindertes Kind
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Freitag, 15. August 2008

Aufbewahrungspflicht von Unterlagen ... Geschrieben von Steuerberater Siegfried Benz um 12:55
Tags für diesen Artikel: AO, aufbewahrungspflicht, HGB, IDEA, Jahresabschluss, Kaufmann

Aufbewahrungspflicht von Unterlagen nach HGB und AO


Der Kaufmann bzw. der Steuerpflichtige ist verpflichtet, Jahresabschlüsse und insbesondere Unterlagen, die die Grundlage für die Buchführung und den Jahresabschluss bilden, geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt teilweise sechs, für die meisten Unterlagen jedoch zehn Jahre.
Gesetzliche Grundlagen
Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen besteht die Rechtsgrundlage im Handelsrecht in § 257 HGB und im Steuerrecht in § 147 AO.
Aufzubewahrende Unterlagen
Aufzubewahren sind sowohl nach HGB als auch nach AO folgende Unterlagen:
• Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Lageberichte sowie die für ihr Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen, z. B. Kontenpläne, Kontierungsanweisungen und Arbeitsanweisungen für die Abwicklung der Buchführung (§ 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO); hinsichtlich der Abschlüsse sind dabei stets die vom Kaufmann unterschriebenen Exemplare aufzubewahren.
• Die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe (§ 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO).
• Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe (§ 257 Abs. 1 Nr. 3 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO).
• Buchungsbelege (§ 257 Abs. 1 Nr. 4 HGB, § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO.
Art der Aufbewahrung :Zur Art der Aufbewahrung bestimmt § 257 Abs. 1 Satz 1 HGB nur, dass diese geordnet aufzubewahren sind.
Aufbewahrungsfristen :Die Aufbewahrungsfristen betragen für die Unterlagen nach § 257 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 HGB bzw. nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AO zehn Jahre und für die übrigen Unterlagen sechs Jahre. Damit können insbesondere abgesandte und empfangene Handelsbriefe grundsätzlich nach sechs Jahren vernichtet werden[1].
Ort der Aufbewahrung :Die Unterlagen sind nach Handelsrecht an einem beliebigen Ort aufzubewahren, sofern ein Zugriff in angemessener Zeit möglich ist.
Folgen eines Verstoßes gegen Aufbewahrungspflichten
Ein Verstoß gegen handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten führt jedoch dazu, dass die Unterlagen nicht mehr als Beweismittel in Betracht kommen. Zudem kann eine Strafbarkeit nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 6 StGB wegen Bankrott oder Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommen. Bei einer Vernichtung der Unterlagen kann zudem eine Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB vorliegen.
Steuerlich besteht außerdem bei einem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten vor allem die Gefahr, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzt, da die Buchführung des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß ist[.
Speicherung von Unterlagen auf Datenträgern
Die Unterlagen können sowohl nach HGB als auch nach AO mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und der Jahresabschlüsse auch als Wiedergabe auf einem Bild- oder Datenträger aufbewahrt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Wiedergabe mit den ursprünglichen Unterlagen übereinstimmt und jederzeit wieder sichtbar gemacht werden kann. Die Speicherung muss dabei den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.
Rückstellung für Aufbewahrungskosten
Für die Kosten der Aufbewahrung ist eine Rückstellung zu bilden, da es sich um Kosten handelt, die zwingend aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung entstehen.

Im Zuge des Steuersenkungsgesetzes wurde den Außenprüfungsdiensten der Finanzverwaltung seit dem 1.1.2002 ein Zugriffsrecht auf die elektronische Buchführung der Unternehmen.
1. Übersicht über die Neuregelungen zum Datenzugriff
Um die Überprüfbarkeit der steuerlich relevanten Daten im Zeitalter des E-Commerce zu gewährleisten, wurde die Finanzverwaltung durch die Änderung der § 146 AO, § 147 AO in die Lage versetzt, für Zwecke der Außenprüfung das DV-System des Steuerpflichtigen zu nutzen. Kernstück der Gesetzesänderung war die Ergänzung von § 147 AO durch einen Absatz 6, der folgenden Inhalt hat:
• Nach § 147 Abs. 6 Satz 1 AO haben die Außenprüfungsdienste das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das DV-System des Steuerpflichtigen zur Prüfung dieser Daten zu nutzen.
• Die Außenprüfungsdienste können vom Steuerpflichtigen verlangen, dass er die Daten nach ihren Vorgaben maschinell auswertet (§ 147 Abs. 6 Satz 2 1. Alternative AO).
• Die Außenprüfungsdienste können verlangen, dass ihnen die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden (§ 147 Abs. 6 Satz 2 2. Alternative AO).
• Nach § 147 Abs. 6 Satz 3 AO trägt der Steuerbürger die Kosten für die Durchführung des Datenzugriffs.

2. Einsatz der Prüfsoftware IDEA durch die Prüfungsdienste
Um die im Rahmen der Datenträgerüberlassung erhaltenen Daten auswerten zu können, wurden von den Finanzbehörden des Bundes und der Länder bundeseinheitlich ca. 14.000 Lizenzen der frei auf dem Markt verfügbaren Prüfsoftware "IDEA" beschafft. Mit dieser Prüfsoftware wurden alle Prüfungsdienste der Finanzverwaltung, d. h. die Betriebs-, die Umsatzsteuersonder-, die Lohnsteuer-Außenprüfung sowie die Steuerfahndung ausgestattet.

Möglichkeiten der Datenübernahme durch IDEA
Der Einsatz der Prüfsoftware IDEA ermöglicht im Rahmen der Datenträgerüberlassung den Import, die Selektion sowie die Analyse kleinerer und größerer Datenmengen.
3 .Ablauf einer Außenprüfung bei Einsatz von IDEA
Wenn ein Prüfer den Auftrag erhält, einen bestimmten Betrieb zu prüfen, wird er sich im Rahmen der Prüfungsvorbereitung auch mit der Frage befassen, ob er bestimmte Prüfungszeiträume - z. B. Jahr 2004 einer Prüfung, welche die Jahre 2004-2007 umfasst - oder Prüfungsfelder - z. B. Bewertung von Rückstellungen oder halbfertigen Arbeiten - mittels des Einsatzes der Prüfsoftware IDEA analysieren möchte.
4. Prüfungsmöglichkeiten mit IDEA
Mit dem Einsatz der Prüfsoftware IDEA im Rahmen der Datenträgerüberlassung werden keine anderen Prüfungsziele verfolgt als mit einer herkömmlichen Betriebs-, Umsatzsteuer- oder Lohnsteueraußenprüfung. Was aber bei einer traditionellen Außenprüfung nur anhand von Stichproben überprüft und mühsam in den umfangreichen Buchführungsunterlagen gesucht werden musste oder oft nur zufällig, wenn überhaupt, entdeckt wurde, kann mit Hilfe von IDEA in erheblich kürzerer Zeit und in größerem Umfang als bisher gezielt aus den Daten des Unternehmens herausgesucht, verprobt und überprüft werden.

Beitrag von:
Siegfried Benz
Steuerberater

Bismarckstr. 67
72764 Reutlingen
Tel:07121-483711
Fax:07121-483720

mailto: benz@benzmoeck.de



Freitag, 15. August 2008

Erteilung der ... Geschrieben von Dipl.-Kfm. Bodo Röse um 11:17
Tags für diesen Artikel: finanzamt, freistellungsbescheinigung, rechnung, umsatzsteuergesetz, ustg, vorsteuerabzug

Erteilung der Freistellungsbescheinigung begründet keinen Vertauensschutz, dass der Rechnungsaussteller kein Scheinunternehmer ist


Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie so ausgestellt sind, dass sie den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UstG) entsprechen. So muss insbesondere der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden haben. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt hierfür die objektive Beweislast. An den Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.02.2008 die Einführung der Freistellungsbescheinigung – die Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen ist – nichts geändert. Ihre Vorlage befreit den Leistungsempfänger lediglich von dessen Verpflichtung zum Steuerabzug. Die dem Leistungsempfänger grundsätzlich obliegende Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsdaten des leistenden Unternehmers ist nicht deshalb obsolet, weil das Finanzamt (FA) der rechnungsausstellenden Gesellschaft eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat. Durch die Rechtssprechung ist auch bereits geklärt, dass das UStG keinen Schutz des guten Glaubens daran vorsieht, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Anmerkung: Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf verlassen, dass die Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt dahingehenden Vertrauensschutz begründet, dass der Geschäftspartner unter der dort benannten Adresse seinen Sitz hat und kein Scheinunternehmen ist, weil das FA die Bescheinigung nur ausstellen darf, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.

Beitrag von:

Dipl.-Kfm. Bodo Röse
Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung

Ostenhellweg 42-48
44135 Dortmund
Tel: 0231-550060
Fax: 0231-5500666

info@steuerinfo.com
www.steuerinfo.com


Freitag, 13. Juni 2008

Erbschaftsteuerreform: Verlierer und ... Geschrieben von Dipl.-Kfm.Harald Braschoß, WP / STB, Partner der BWLC um 13:35
Tags für diesen Artikel: betriebsvermögen, erbschaftssteuerreform, immobilienvermögen, schenkungssteuer, steuerklasse

Erbschaftsteuerreform: Verlierer und Gewinner / Handlungsbedarf

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die neuen Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes im 2. Halbjahr 2008 in Kraft treten. Zurzeit ist geplant, das überarbeitete Reformpaket am 04.07.2008 im Bundesrat zu verabschieden. Damit kommen die Vorschriften aus der Erbschaftsteuerreform 2008 insbesondere für alle Schenkungen nach dem Tag der Gesetzesverkündung zur Anwendung.


Erbschaftsteuerreform: Verlierer und Gewinner


Durch die Bewertungsregelungen und die neuen Regelungen zur Ermittlung der Erbschaftsteuer wird es sowohl Verlierer als auch Gewinner geben.


• Immobilienvermögen
wird deutlich höher bewertet werden. Je wertvoller der Immobilienbestand ist, desto weniger wird sich die Erhöhung der Freibeträge bei Übertragung an nahe Verwandte auswirken. Soll Immobilienvermögen an Begünstigte übertragen werden, die der Steuerklasse II oder III zuzurechnen sind (mit Ausnahme der eingetragenen Lebenspartner), wird sich eine erheblich höhere Erbschaftsteuer ergeben.


• Bei Betriebsvermögen wird es im Regelfall zu einer deutlichen Anhebung der Steuerwerte kommen. Ob diese Erhöhung durch die neuen Verschonungsregelungen oder durch die im nahen Verwandtenkreis angehobenen Freibeträge kompensiert werden kann, muss jeweils individuell geprüft werden. Je mehr stille Reserven im Unternehmen enthalten sind und je höher die Rendite des Unternehmens ist, desto größer wird die Bewertungsdifferenz zwischen altem Steuerbilanzansatz und neuem Ertragswert.


Bei der Übertragung von begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften (>25 v. H. – Beteiligung) werden die Bewertungsdifferenzen zwischen altem Wertansatz und neuem Wertansatz im Regelfall nicht so groß sein wie dies bei Betriebsvermögen der Fall ist, da hier bisher schon, soweit kein Börsenkurs oder Verkaufspreis ermittelbar war, im Rahmen des Stuttgarter Verfahren die Ertragsaussichten bei der Bewertung zu berücksichtigen sind.


Soweit es sich bei Betriebsvermögen (einschl. Kapitalgesellschaften) um vermögensverwaltende Einheiten handelt, finden die neuen (höheren) Bewertungsansätze Anwendung, ohne dass die für betriebliches Vermögen vorgesehenen Vergünstigungen in Ansatz gebracht werden dürfen.


• Bei der Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen wird sich in Zukunft eine deutliche Verschlechterung ergeben. Dies wird noch verstärkt in den Fällen, in denen die Ansprüche an Personen abgetreten werden sollen, die der Steuerklasse II oder III zuzurechnen sind.
· Positiv für die Steuerpflichtigen wird sein, dass zukünftig der Abzug einer Nutzungs- oder Rentenlast (z. B. eines Nießbrauchsrechts) bei der schenkweisen Übertragung oder dem Erwerb von Todes ermöglicht wird, wenn das Recht zu Gunsten das Schenkers oder des Ehegatten des Schenkers/Erblassers besteht.


Wichtig


Bei Schenkungen unter Lebenden werden bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen zwingend die bisherigen Steuerregelungen angewendet werden. Es wird kein Wahlrecht geben, rückwirkend die neuen Bewertungs- und Freibetragsregelungen anzuwenden.



Ganzheitliche Beratungskonzepte für Unternehmer des Mittelstandes


Beitrag von:
BWLC Braschoß, Wagner, Linden & Coll.; Partnerschaft
eingetragen im Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Essen unter PR 1734
Als Partner sind einzeln vertretungsberechtigt:
WP/StB Dipl.-Kfm. Harald Braschoß
vBP/StB Dipl.-Kfm. P. Klaus Linden
WP/StB Dipl.-Betriebswirt Arno Ohrndorf
Rechtsanwalt Gunter Wagner


Hauptsitz Niederkassel-Uckendorf:
Eschmarer Str. 53
D- 53859 Niederkassel

Telefon: 0 22 08 / 94 64 0
Telefax: 0 22 08 / 94 64-64

E-Mail: niederkassel@bwlc.de
Web: www.bwlc.de

Freitag, 13. Juni 2008

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Limited Geschrieben von Frank Ginster in Kapitalerträge um 12:32
Tags für diesen Artikel: limited, rechtsform, verdeckte gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Limited

Oft wird Mandanten, die sich als Gesellschaftsform für die Limited entschieden haben, suggeriert, dass sich bei dieser Gesellschaft niemand mehr um die Angelegenheit kümmern müsse. Es wäre praktisch nichts mehr zu tun, da der Anbieter des Gründungsvertrages alles übernehme.

Aufgrund einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover sind im Rahmen von Prüfungen von Limited jedoch sämtliche vertraglichen Grundlagen zu überprüfen. In diesem Zusammenhang hat die Oberfinanzdirektion Hannover eine Liste erstellt, die zu beachten ist, damit es nicht ungewollt zu einer höheren Steuerbelastung kommt.

Besonders bedeutungsvoll sind die folgenden beiden Punkte:

1. Die Limited mit ausschließlichem Verwaltungssitz in Deutschland, die auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, hat dennoch Pflichten in Großbritannien zu erfüllen. Dazu gehören u.a. die Erstellung eines englischen Jahresabschlusses sowie die Verpflichtung zur Buchführung und Aufbewahrung dieser Unterlagen im „registered office“. Kommt die Limited diesen Verpflichtungen nicht nach, droht eine Geldstrafe oder die schnelle Löschung im englischen Handelsregister. Im Zeitpunkt der Löschung geht das Vermögen ohne Abwicklung auf den oder die Gesellschafter über. Die Finanzverwaltung sieht darin eine umfassende verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter. Die Finanzämter sind angewiesen, im Rahmen der jährlichen Veranlagungsarbeiten zu prüfen, ob die Gesellschaft nicht bereits gelöscht ist. Dies kann über die Internetadresse des englischen Handelsregisters unter www.companieshouse.gov.uk eingesehen werden.


2. Für eine Limited gilt - auch wenn sie ihren alleinigen Verwaltungssitz in Deutschland hat - ausschließlich englisches Gesellschaftsrecht. Dieses Gesellschaftsrecht kennt keinen § 181 BGB (Selbstkontrahierungsverbot); eine generelle Befreiung vom Verbot von Insichgeschäften ist dem englischen Gesellschaftsrecht fremd. Vielmehr ist hier der Director, also jeder Geschäftsführer, der ein unmittelbares oder mittelbares Interesse an einem Rechtsgeschäft mit der Gesellschaft hat, zunächst verpflichtet, die Art des Interesses in einer Sitzung des Verwaltungsrates anzugeben. Aus Beweisgründen ist über die Abgabe der Erklärung eine Niederschrift zu fertigen. Betroffen sind vor allem Anstellungsverträge des Directors sowie Darlehensverträge. Die Finanzverwaltung ist angewiesen, sich in jedem Einzelfall eines Insichgeschäftes das entsprechende Verwaltungsratsprotokoll vorlegen zu lassen. Bei Verstoß gegen diese Formvorschriften nimmt die Finanzverwaltung - ähnlich wie beim Verstoß gegen § 181 BGB – eine verdeckte Gewinnausschüttung an.
Beitrag von:
FRANK GINSTER & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Andrea Jansen
Am Strauchshof 2
50321 Brühl

Tel.: (0049) 22 32 / 93 45 - 0
Fax: (0049) 22 32 / 93 45 - 67
E-mail: andrea.jansen@stb-ginster.de

• Diplom-Finanzwirt • Steuerberater
Frank Ginster

• Diplom-Betriebswirt • Steuerberater
Armin Theis

RegG AG Essen PR 1362
USt-ID-Nr. DE 814174239
Sitz der Gesellschaft: Brühl

Unsere Homepage finden Sie unter www.stb-ginster.de

Freitag, 13. Juni 2008

Internethandel im Visir Geschrieben von Frank Ginster um 12:20
Tags für diesen Artikel: finanzamt, gewerbliche einkünfte, gewerbsmäßig, internethandel

Internethandel im Visir

Bereits seit Jahren durchsucht das Bundeszentralamt für Steuern im Internet in Deutschland nach steuerpflichtigen Personen bzw. Unternehmen, die gewerbsmäßig elektronischen Handel betreiben, ohne dies der Steuerverwaltung angezeigt zu haben. Nach Angaben der Bundesregierung wurden durch das Computerprogramm namens X-PIDER in den vergangenen beiden Jahren pro Tag durchschnittlich 100.000 Internet-Seiten auf steuerlich relevante unternehmerische Aktivitäten hin überprüft. Die Auswertung erfolgt über die Landesfinanzverwaltung und deren Finanzämter. Die Finanzämter prüfen die Daten unter Einbeziehung der eigenen Datenbestände, ob weitere Ermittlungen (z. B. Betriebsprüfungen oder Steuerfahndungsmaßnahmen) erfolgen müssen. Für all diejenigen, die gelegentlich Waren über eBay veräußern und dabei Gewinn erzielen, stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sie diese Gewinne als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG versteuern müssen.

Beitrag von:
FRANK GINSTER & Partner Steuerberatungsgesellschaft
Andrea Jansen
Am Strauchshof 2
50321 Brühl

Tel.: (0049) 22 32 / 93 45 - 0
Fax: (0049) 22 32 / 93 45 - 67
E-mail: andrea.jansen@stb-ginster.de

• Diplom-Finanzwirt • Steuerberater
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Armin Theis

RegG AG Essen PR 1362
USt-ID-Nr. DE 814174239
Sitz der Gesellschaft: Brühl

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Donnerstag, 12. Juni 2008

Wie finde ich den richtigen ... Geschrieben von Cornelia Kisslinger-Popp um 12:40
Tags für diesen Artikel: steuerberater, steuerberatersuche, suchportal

Wie finde ich den richtigen Steuerberater ?

Rund 75.000 Steuerberater sind in Deutschland zugelassen und die Meisten hiervon
sind sicherlich gute Berater. Allerdings ist nicht jeder Berater für jeden Kunden
der passende. Wie finden Sie den für Sie richtigen Berater ?

Grenzen Sie Ihre Suchkriterien ein.

• Mein Steuerberater soll ganz in der Nähe sein – ich möchte ihn schnell erreichen
und oft mit ihm in persönlichen Kontakt treten.
• Mein Steuerberater soll möglichst günstig sein. Die Bearbeitung meines Steuerfalls
bedarf keiner besonderen Kenntnisse. Ich will lediglich die lästige Arbeit nicht
selbst machen und vielleicht weiß ein Steuerberater doch noch den ein oder
anderen Tipp, der mir nicht bekannt ist.
• Meine Steuererklärung ist nicht einfach, bei mir liegen immer wieder besondere
Sachverhalte vor, die nur ein Spezialist weiß.

Dies sind nur einige Kriterien, nach denen sich die Suche eingrenzen lässt.
Denn es gilt – wer weiß was er sucht, tut sich mit dem Finden leichter.

Gleich und gleich gesellt sich gern

Die meisten Gespräche mit Mandanten gehen über die reine Steuerberatung hinaus.
Oft wird man auch als Berater in betriebswirtschaftlichen, finanziellen und teilweise
sogar persönlichen Fragestellungen hinzugezogen. Deshalb sollte zwischen dem
Steuerberater und dem Mandant die „Chemie“ stimmen.
Wenn einer Ihrer guten Freunde einen Berater hat, mit dem er zufrieden ist, können Sie fast
immer davon ausgehen, dass dieser Berater auch gut zu Ihnen passt. Ein Mandant von mir
meinte einmal – wenn ich zu Ihnen komme, dann lese ich auf Ihren Kanzleiordnern die
Hälfte der Namen meiner Freunde.
Die persönliche Empfehlung ist für den Berater immer noch die beste Werbung.

Steuerberatersuche über das Internet

Das Internet ersetzt zunehmend die persönliche Empfehlung. Über ein Suchportal
lassen sich die Kundenwünsche mit den jeweiligen Beraterprofilen abgleichen.
Die Wahrscheinlichkeit, über ein gutes Suchportal den richigen Steuerberater zu finden,
ist erfahrungsgemäß bedeutend höher, als die nicht „moderierte“ Suche über die gelben Seiten

Ein Tipp zum Schluß

Wählen Sie sich aus den Ihnen empfohlenen Beratern einen oder zwei aus, die Sie dann
auch persönlich kennenlernen . Wie bei der Anprobe einer Hose im Fachgeschäft
gilt auch hier – in der Regel wird’s der Erste oder Zweite.

Cornelia Kisslinger-Popp StB
www.kisslinger-popp.de

Freitag, 6. Juni 2008

Schneller und leichter zur GmbH Geschrieben von Beate Schwabe um 11:20
Tags für diesen Artikel: gesellschaftsvertrag, gmbh, gründung, momig, rechtsform, stammkapital

Schneller und leichter zur GmbH

Das neue GmbH-Gesetz soll das bestehende modernisieren

Die GmbH als vor allem im deutschen Mittelstand vorherrschende Rechtsform soll in Zukunft leichter und schneller zu gründen sein. Das ist das Ziel von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, die den Entwurf des neuen GmbH-Gesetzes initiierte. Der sperrige Name "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG) wird Ihnen deshalb noch öfter zu Ohren kommen. Hier die wichtigsten Eckpunkte des MoMiG.

Mindeststammkapital sinkt auf 10.000 EUR
Das Mindeststammkapital einer GmbH soll von 25.000 auf 10.000 EUR herabgesetzt werden. Außerdem soll es eine GmbH-Einstiegsvariante geben. Sie nennt sich „Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“ und kann ohne Mindeststammkapital gegründet werden. Allerdings soll diese Art der GmbH ihre Gewinne nicht voll ausschütten dürfen, um das Mindeststammkapital einer „normalen“ GmbH nach und nach anzusparen.

Mustergesellschaftsvertrag erspart notarielle Beurkundung
Für unkomplizierte Standardgründungen will der Gesetzgeber einen Mustergesellschaftsvertrag veröffentlichen. Wer dieses Muster verwendet, dem bleibt die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erspart. Nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften ist dann noch erforderlich.

Genehmigungspflichtige Gewerbe können schneller starten
Bislang bestimmt das behördliche Genehmigungsverfahren, wann ein Unternehmer seinen Handwerksbetrieb oder seine Gaststätte eröffnen darf. Denn wer sich ins Handelsregister eintragen will, muss die erforderlichen Genehmigungen bereits in der Tasche haben, was die Unternehmensgründung oft verzögert.
Mit dem neuen GmbH-Gesetz soll diese Kopplung abgeschafft werden. Wer zum Beispiel die Versicherung abgibt, eine Konzession beantragt zu haben, darf künftig seine Gaststätte auch ohne Genehmigung ins Handelsregister eintragen lassen und eröffnen. Allerdings muss die Konzession innerhalb einer noch nicht näher definierten Frist nachgereicht werden, sonst wird das Unternehmen wieder aus dem Handelsregister gestrichen.

Verwaltungssitz darf sich auch im Ausland befinden
Bislang muss sich der Verwaltungssitz einer deutschen GmbH auch in Deutschland befinden. Mit der Reform will der Gesetzgeber eine freie Wahlmöglichkeit schaffen. So darf der Sitz der Verwaltung zukünftig auch im Ausland liegen.

Missbrauch durch "Firmenbestatter" wird erschwert
So genannte Firmenbestatter können derzeit durch komplizierte Transaktionen verhindern, dass überschuldete Unternehmen ein ordnungsgemäßes Insolvenzverfahren durchlaufen. Firmenbestatter, die sich selbst eher als Krisenberater bezeichnen, kaufen eine von der Insolvenz bedrohte GmbH gegen einen symbolischen Preis auf, entlassen den bisherigen Geschäftsführer und verlagern die Aktivitäten ins Ausland. Der Alt-Eigentümer zahlt ein Honorar an den "Krisenberater" und ist von seiner Schuldenlast befreit. Dagegen haben Geschäftspartner, Lieferanten und das Finanzamt das Nachsehen.
Um dem zu entgegnen, wird im Entwurf des neuen GmbH-Gesetzes gefordert, dass im Handelsregister eine zustellungsfähige Geschäftsanschrift eingetragen ist. Außerdem sollen Personen, die gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsrechts verstoßen haben, nicht mehr als Geschäftsführer bestellt werden können.

Ob das MoMiG wirklich dazu führt, Missbräuche einzudämmen und GmbH-Gründungen zu vereinfachen, wird sich zeigen. Erst einmal muss aus dem jüngst verabschiedeten Entwurf ein Gesetz werden. Damit ist jedoch vor Mitte 2008 nicht zu rechnen, denn nun heißt es die üblichen parlamentarischen Hürden zu nehmen.


Beate Schwabe
Steuerberaterin
Küpper und Partner GmbH

Dienstag, 27. Mai 2008

Unternehmen in der Krise Geschrieben von Wolf-Rüdiger Rehder um 09:21
Tags für diesen Artikel: anlagevermögen, eigenkapital, erfolgsrechnung, krisendiagnose, liquidität, mandantenbetreuung

Unternehmen in der Krise

Grundlegende Voraussetzungen für eine optimale Betreuung der Mandanten sind das frühzeitige Erkennen der Unternehmenskrise und die unverzügliche Restrukturierung sowie konsequente Umsetzung des zu erstellenden Sanierungsplanes (Berger, Studien zur Unternehmenskrise 2002).

Dieses setzt ein entsprechendes qualitatives Anforderungsprofil an die Berater sowie die Einsichtsfähigkeit und Bereitschaft des Mandanten zu Veränderungen voraus. Bei der Krisendiagnose mit den konkreten Einzelmaßnahmen zur Insolvenzprophylaxe wird wie folgt unterschieden:

1. Liquidität / Finanzierung

a. Zu geringe Eigenkapitalausstattung engt die Dispositionsfreiheit ein: Zuführung von Eigenkapital, Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittserklärung ( Achtung: Gesetzliche Änderung durch die Reform des GmbH-Rechts ab Mitte des Jahres 2008)
b. Hausbank senkt die Kreditlinie: Verhandlung über weitere Kredite bzw. Aussetzung von Zins und Tilgung.
c. Erträge gehen permanent zurück, die Kosten steigen jedoch: Maßnahmen zur Ertragssteigerung (z.B. Deckungsbeitragsrechnung) und Kostenmanagement (z.B. Gemeinkostenwertanalysen)
d. Langfristige Investitionen sind nicht fristenkongruent finanziert: Anlagevermögen muss langfristig umfinanziert werden.

2. Führung

a. Häufiger Personalwechsel: Motivation durch materielle oder Immaterielle Anreizsysteme
b. Überalterung des Managements: Rechtzeitige Nachfolgeplanung
c. Fehlende Planung und Kontrolle von Umsatz, Kosten und Ertrag, fehlende Finanzplanung: Laufende Soll-Ist-Analysen
d. Mangelnde Aktualität und Aussagekraft des Rechnungswesens: Sorgfältige Organisation von Aufbau und Arbeitsablauf in der Buchhaltung, Aufbau eines aussagefähigen Berichtswesen (kurzfristige Erfolgsrechnung muss zum 15. des Folgemonats vorliegen).

Als weitere Krisensymptome kommen in Betracht: Absatz, Struktur des Unternehmens und die Leistung. Die obige Aufzählung ist lediglich Beispielhaft und beinhaltet keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Wolf-Rüdiger Rehder




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Freitag, 23. Mai 2008

Abzug von Steuerberatungskosten ... Geschrieben von Claudia Stangl in Steuerberatung um 10:58
Tags für diesen Artikel: betriebsausgabe, finanzverwaltung, sonderausgaben, steuerberaterkosten, steuerberatungskosten, werbungskosten

Abzug von Steuerberatungskosten (Stand Mai 2008)

Steuerberatungskosten, die nach dem 31.12.2005 bezahlt werden, können nicht mehr als Sonderausgaben in der Steuererklärung abgezogen werden. Der Abzug ist jedoch ab 2006 weiterhin zulässig, soweit die Steuerberatungskosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Zur Frage, wann die Beratungskosten abziehbar oder nicht mehr absetzbare Lebensführungskosten sind, bestimmt das Schreiben der Finanzverwaltung vom 21.12.2007 u.a.:

- Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungkosten abziehbar, wenn sie bei Ermittlung der Einkünfte (z.B. Kapitaleinkünfte, Vermietungseinkünfte) oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern anfallen. Hierzu gehören insb. Kosten für die Buchführung, Aufstellung von Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnung und Beantwortung hiermit zusammenhängender Fragen.
- Zu den Kosten der Lebensführung, die steuerlich nicht absetzbar sind, gehören u.a. Steuerberatergebühren, die den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung betreffen, in Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen, die Erbschaft- oder Schenkungsteuer oder das Kindergeld betreffen.
- Sind geringe Aufwendungen z.B. für die steuerliche Fachliteratur, Software, Beitrag zum Lohnsteuerhilfeverein angefallen, so können diese zu 50 % den Werbungskosten/Betriebsausgaben zugeordnet werden. Beträge bis 100 EUR können immer als Werbungskosten/Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Es sind derzeit Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig, die prüfen, ob die Versagung des Sonderausgabenabzugs von Steuerberatungskosten rechtmäßig ist. Es sollte daher gegen noch nicht rechtskräftige Einkommensteuerbescheide Einspruch mit Geltendmachung der privaten Steuereratungskosten eingelegt werden (mit Antrag auf ruhendes Verfahren). Künftig werden die Bescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk ergehen mit der Folge, dass private Beratungskosten – ohne Einspruch – bei Änderung der Rechtsprechung von Amtswegen berücksichtigt werden.


Claudia Stangl



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Mittwoch, 21. Mai 2008

Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge Geschrieben von Silvia Hensel in Kapitalerträge um 11:46
Tags für diesen Artikel: abgeltungssteuer, dividende, einkommensteuertarif, kapitalerträge, kapitalvermögen, sparer-freibetrag, steuersatz, wertpapiere

Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge

Ab 2009 werden Kapitalerträge von Privatpersonen nicht mehr dem individuellen Einkommensteuertarif, sondern einem fixen Steuersatz von 25% unterliegen. Dies war schon seit einigen Jahren Diskussionspunkt, fand jedoch keine politische Mehrheit. Auch viele andere EU-Mitgliedstaaten haben bereits ein Abgeltungssteuersystem. Allerdings wird in den meisten Fällen nur der Zins und Dividenden darunter erfasst. In Deutschland wird jedoch nicht nur die „Frucht“ sondern auch der Kapitalstamm zukünftig mit der Abgeltungssteuer belastet. Das heißt, dass z. B. zukünftig nicht nur die Dividenden, sondern auch die Veräußerung von Wertpapieren an sich unabhängig von deren Besitzdauer besteuert werden. Allerdings sind die bis Ende 2008 erworbenen Kapitalanlagen größtenteils von der neuen Rechtslage ausgenommen. Die Steuer soll soweit möglich bereits an der Quelle durch den Schuldner der Erträge, dies sind i. d. R. Kreditinstitute einbehalten und anonym abgeführt werden, dadurch ist die Steuerschuld des Anlegers abgegolten und das Kontenabrufverfahren des Finanzamtes wird dadurch eingeschränkt.

Was ändert sich nun beim Anleger im Wesentlichen?

Es erfolgt die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes auf Kapitalerträge i. H. v. 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Lediglich auf Antrag durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung werden die Kapitaleinkünfte einem niedrigeren individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen unterworfen. Gewinner sind Steuerpflichtige mit einem Steuersatz über 25% und Einkünften aus Kapitalvermögen über den Sparerpauschbeträgen. Vorsicht ist zukünftig geboten bei der Gewährung von Darlehen zwischen nahen Angehörigen, wobei der Darlehensnehmer Unternehmer ist. Hier sollte unbedingt vorher ein fachkundiger Steuerberater aufgesucht werden, da u. U. keine Abgeltungssteuer sondern der persönliche Steuersatz beim Darlehensgeber anzuwenden ist.

Anstelle des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags wird ein Sparer-Pauschbetrag i. H. von 801 EUR bzw. im Falle der Zusammenveranlagung i. H. von 1.602 EUR eingeführt. Die Höhe der Freibeträge an sich ändert sich jedoch nicht.

Das sog. Halbeinkünfteverfahren, d. h. zum Beispiel die hälftige Besteuerung der Dividenden entfällt.

Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ab 2009 bis auf wenige Fälle ausgeschlossen. Somit sind alle Steuerpflichtigen benachteiligt, welche Ihre Anlagen z. B. durch Kredite finanziert haben, da die Zinsen nicht mehr abzugsfähig sind.

Wertpapierveräußerungen sind zukünftig unabhängig von Haltefristen steuerpflichtig.

Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit zukünftigen Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ergo sollte in Erwägung gezogen werden, eventuelle Verluste noch in 2008 zu erzielen. Dies sollte jedoch mit einem Fachkundigen Steuerberater oder mit dem Bankberater vorher erörtert werden. Weiterhin dürfen Aktienveräußerungsverluste nur mit zukünftigen Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Auch bei Investmentfonds müssen Wertpapierveräußerungsgewinne des Fonds im Falle der Ausschüttung oder bei der Anteilsveräußerung versteuert werden.

Es handelt sich hierbei um ein sehr komplexes Thema. Viele Fragen sind durch die Finanzverwaltung noch nicht endgültig geklärt. Die Abgeltungssteuer birgt Chancen aber auch Risiken. Insbesondere Steuerpflichtige mit hohen Einkünften aus Kapitalvermögen sollten in jedem Fall noch dieses Jahr eine Vermögensanalyse durchführen und gegebenenfalls, am besten mit Rücksprache eines Steuerberaters, Veräußerungen bzw. Umschichtungen durchführen.

Silvia Hensel


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Dienstag, 20. Mai 2008

Steuerhinterziehungserklärung Geschrieben von Oliver Preikschat in Steuerberatung um 11:29
Tags für diesen Artikel: finanzverwaltung, sonderausgaben, steuerberaterkosten, steuerberatungskosten, werbungskosten

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