Beitrag von:
Siegfried Benz
Steuerberater
Bismarckstr. 67
72764 Reutlingen
Tel:07121-483711
Fax:07121-483720
Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie so ausgestellt sind, dass sie den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UstG) entsprechen. So muss insbesondere der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden haben. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt hierfür die objektive Beweislast. An den Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.02.2008 die Einführung der Freistellungsbescheinigung – die Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen ist – nichts geändert. Ihre Vorlage befreit den Leistungsempfänger lediglich von dessen Verpflichtung zum Steuerabzug. Die dem Leistungsempfänger grundsätzlich obliegende Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsdaten des leistenden Unternehmers ist nicht deshalb obsolet, weil das Finanzamt (FA) der rechnungsausstellenden Gesellschaft eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat. Durch die Rechtssprechung ist auch bereits geklärt, dass das UStG keinen Schutz des guten Glaubens daran vorsieht, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Anmerkung: Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf verlassen, dass die Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt dahingehenden Vertrauensschutz begründet, dass der Geschäftspartner unter der dort benannten Adresse seinen Sitz hat und kein Scheinunternehmen ist, weil das FA die Bescheinigung nur ausstellen darf, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.
Beitrag von:
Dipl.-Kfm. Bodo Röse
Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung
Ostenhellweg 42-48
44135 Dortmund
Tel: 0231-550060
Fax: 0231-5500666
info@steuerinfo.com
www.steuerinfo.com
Nach den Plänen der Bundesregierung sollen die neuen Vorschriften des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes im 2. Halbjahr 2008 in Kraft treten. Zurzeit ist geplant, das überarbeitete Reformpaket am 04.07.2008 im Bundesrat zu verabschieden. Damit kommen die Vorschriften aus der Erbschaftsteuerreform 2008 insbesondere für alle Schenkungen nach dem Tag der Gesetzesverkündung zur Anwendung.
Erbschaftsteuerreform: Verlierer und Gewinner
Durch die Bewertungsregelungen und die neuen Regelungen zur Ermittlung der Erbschaftsteuer wird es sowohl Verlierer als auch Gewinner geben.
• Immobilienvermögen
wird deutlich höher bewertet werden. Je wertvoller der Immobilienbestand ist, desto weniger wird sich die Erhöhung der Freibeträge bei Übertragung an nahe Verwandte auswirken. Soll Immobilienvermögen an Begünstigte übertragen werden, die der Steuerklasse II oder III zuzurechnen sind (mit Ausnahme der eingetragenen Lebenspartner), wird sich eine erheblich höhere Erbschaftsteuer ergeben.
• Bei Betriebsvermögen wird es im Regelfall zu einer deutlichen Anhebung der Steuerwerte kommen. Ob diese Erhöhung durch die neuen Verschonungsregelungen oder durch die im nahen Verwandtenkreis angehobenen Freibeträge kompensiert werden kann, muss jeweils individuell geprüft werden. Je mehr stille Reserven im Unternehmen enthalten sind und je höher die Rendite des Unternehmens ist, desto größer wird die Bewertungsdifferenz zwischen altem Steuerbilanzansatz und neuem Ertragswert.
Bei der Übertragung von begünstigten Anteilen an Kapitalgesellschaften (>25 v. H. – Beteiligung) werden die Bewertungsdifferenzen zwischen altem Wertansatz und neuem Wertansatz im Regelfall nicht so groß sein wie dies bei Betriebsvermögen der Fall ist, da hier bisher schon, soweit kein Börsenkurs oder Verkaufspreis ermittelbar war, im Rahmen des Stuttgarter Verfahren die Ertragsaussichten bei der Bewertung zu berücksichtigen sind.
Soweit es sich bei Betriebsvermögen (einschl. Kapitalgesellschaften) um vermögensverwaltende Einheiten handelt, finden die neuen (höheren) Bewertungsansätze Anwendung, ohne dass die für betriebliches Vermögen vorgesehenen Vergünstigungen in Ansatz gebracht werden dürfen.
• Bei der Übertragung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen wird sich in Zukunft eine deutliche Verschlechterung ergeben. Dies wird noch verstärkt in den Fällen, in denen die Ansprüche an Personen abgetreten werden sollen, die der Steuerklasse II oder III zuzurechnen sind.
· Positiv für die Steuerpflichtigen wird sein, dass zukünftig der Abzug einer Nutzungs- oder Rentenlast (z. B. eines Nießbrauchsrechts) bei der schenkweisen Übertragung oder dem Erwerb von Todes ermöglicht wird, wenn das Recht zu Gunsten das Schenkers oder des Ehegatten des Schenkers/Erblassers besteht.
Wichtig
Bei Schenkungen unter Lebenden werden bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen zwingend die bisherigen Steuerregelungen angewendet werden. Es wird kein Wahlrecht geben, rückwirkend die neuen Bewertungs- und Freibetragsregelungen anzuwenden.
Ganzheitliche Beratungskonzepte für Unternehmer des Mittelstandes
Beitrag von:
BWLC Braschoß, Wagner, Linden & Coll.; Partnerschaft
eingetragen im Partnerschaftsregister beim Amtsgericht Essen unter PR 1734
Als Partner sind einzeln vertretungsberechtigt:
WP/StB Dipl.-Kfm. Harald Braschoß
vBP/StB Dipl.-Kfm. P. Klaus Linden
WP/StB Dipl.-Betriebswirt Arno Ohrndorf
Rechtsanwalt Gunter Wagner
Hauptsitz Niederkassel-Uckendorf:
Eschmarer Str. 53
D- 53859 Niederkassel
Telefon: 0 22 08 / 94 64 0
Telefax: 0 22 08 / 94 64-64
E-Mail: niederkassel@bwlc.de
Web: www.bwlc.de




